BGH: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen fehlender Begründung und Wegfalls einer Einzelstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 579/73
- Datum
- 30.04.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fällt eine der für die Gesamtstrafe zugrunde gelegten Einzelstrafen weg (z. B. durch Einstellung), ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und neu zu festzusetzen.
Die Bildung einer Gesamtstrafe erfordert eine ausdrückliche und nachvollziehbare Begründung; eine nicht erläuterte Summierung der Einzelstrafen genügt nicht.
Das plötzliche Zusammenbrechen des Angeklagten während der Urteilsverkündung begründet nur dann einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO, wenn aussagekräftige Anhaltspunkte vorliegen, die Verhandlungsunfähigkeit belegen.
Ein Beschluss nach § 81 StPO, der eine Unterbringung 'bis zur Dauer von 14 Tagen' anordnet, setzt lediglich eine Höchstdauer; es obliegt dem Sachverständigen nach pflichtgemäßem Ermessen, Art und Dauer der Untersuchung (stationär oder ambulant) festzulegen.
Die Frage der Sachaufklärung durch den Sachverständigen ist grundsätzlich dessen pflichtgemäßem Ermessen unterworfen; ohne konkrete Anhaltspunkte für unzureichende Untersuchung ist dies für das Revisionsgericht nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 9. Februar 1973
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Walter Dietrich aus ████, geboren am █ 1912 in Bad Charlottenbrunn (Schlesien), wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosl, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 9. Februar 1973 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Jedoch wird klargestellt, dass der Angeklagte wegen Untreue in fünf Fällen verurteilt ist (§ 266 StGB).
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in sechs Fällen – davon in drei Fällen fortgesetzt begangen – zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zur Gesamtgeldstrafe von 5.000,- DM verurteilt und ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§§ 266, 74, 42 I StGB). In einem weiteren Fall ist das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden.
Nachdem der Senat mit Beschluss vom 30. April 1974 das Verfahren im Falle II 2 der Urteilsgründe (Konkurs BC) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat, ist über die Revision des Angeklagten noch zu befinden, soweit sie sich gegen die Verurteilung in den Fällen II 1, 3 bis 6 der Urteilsgründe richtet. Der Beschwerdeführer rügt insoweit im Wesentlichen vergeblich die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; er dringt mit seinem Rechtsmittel nur bezüglich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe durch.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Revision sieht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO als gegeben an, weil der Angeklagte während der Urteilsberatung zusammengebrochen und als Folge davon während der gesamten Urteilsverkündung verhandlungsunfähig gewesen sei. Dieses Vorbringen findet in den dienstlichen Äußerungen der übrigen Verfahrensbeteiligten keine Stütze.
Nach den übereinstimmenden Bekundungen der drei Berufsrichter, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. ██ ████, brach der Angeklagte während der Urteilsverkündung in dem Augenblick zusammen, als die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe verlesen wurde. Die Verhandlung wurde sofort unterbrochen und erst nach etwa zehn Minuten wieder fortgesetzt, nachdem der Angeklagte, der auf die Beiziehung eines Arztes verzichtet hatte, auf Befragen des Vorsitzenden ausdrücklich erklärt hatte, dass er nunmehr wieder verhandlungsfähig sei und der weiteren Urteilsverkündung folgen könne. Daraufhin wurde erneut der gesamte Urteilstenor verkündet und vom Vorsitzenden mündlich begründet.
Nach dem gesamten Inhalt der dienstlichen Erklärungen kann der Senat ausschließen, dass der Angeklagte diesen Vorgängen nicht habe folgen können.
2. Die Revision erblickt einen Verfahrensfehler darin, dass der Angeklagte zur Untersuchung seines Geisteszustands in einem Nervenkrankenhaus lediglich an mehreren Tagen ambulant untersucht worden ist, obwohl seine Unterbringung gemäß § 81 StPO angeordnet gewesen sei.
Das Landgericht hatte am 19. Januar 1973 beschlossen, dass der Angeklagte zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand „bis zur Dauer von 14 Tagen“ im Nervenkrankenhaus Kaufbeuren unterzubringen sei. Der Sachverständige teilte zu Beginn seiner Vernehmung am 30. Januar 1973 mit, dass er den Angeklagten täglich zwei Stunden untersucht habe.
Die Revision verkennt bei ihrer Beanstandung, dass sich schon aus dem Wortlaut des Gerichtsbeschlusses nicht die Verpflichtung ergibt, den Angeklagten für die Dauer von 14 Tagen stationär unterzubringen, sondern dass damit lediglich ein Höchstmaß gesetzt ist, innerhalb dessen der Sachverständige nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen hatte, ob und wie lange der Angeklagte in stationäre Unterbringung zu nehmen ist, um den Geisteszustand beurteilen zu können (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 81 Anm. 8, 12).
Soweit im Zusammenhang damit mangelnde Sachaufklärung gerügt wird, dringt die Beanstandung ebenfalls nicht durch.
Es obliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen zu beurteilen, welche Unterlagen er zur Erstattung seines Gutachtens benötigt und ob der ihm dafür zur Verfügung stehende Stoff ausreicht, insbesondere aber zu beurteilen, ob kürzere Untersuchungen eine ausreichende Grundlage für sein Gutachten liefern (BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 – 1 StR 100/71 – und vom 25. März 1960 – 4 StR 72/60). Besondere Umstände, die es hier entgegen der Auffassung des Sachverständigen geboten hätten, den von der Strafkammer gegebenen Rahmen für die Unterbringung voll auszuschöpfen, sind weder ersichtlich noch von der Revision dargetan.
3. Die lediglich zum Fall II 2 der Urteilsgründe erhobenen Aufklärungsrügen haben sich mit der vorläufigen Einstellung des Verfahrens in diesem Falle erledigt.
II. Die zu den Fällen II 1, 3 bis 6 der Urteilsgründe allgemein erhobene Sachrüge ist offensichtlich unbegründet; ebensowenig ist die Bemessung der Einzelstrafen in diesen fünf Fällen rechtlich zu beanstanden.
Dagegen muss der Ausspruch über die Gesamtstrafe schon deshalb aufgehoben werden, weil durch den Einstellungsbeschluss des Senats die Einzelstrafe im Falle II 2 weggefallen ist; außerdem hat das Landgericht für die von ihm festgesetzte Gesamtstrafe jegliche Begründung vermissen lassen (vgl. BGHSt 24, 268).
Die Sache ist nach alledem zur Neufestsetzung der Gesamtfreiheits- und der Gesamtgeldstrafe zurückzuverweisen.
| Pfeiffer | Mosl | Zipfel | |||
| Loesdau | Herdegen |