§ 244 Abs. 2 StPO: Psychologengutachten bei Abweichen vom psychiatrischen Sachverständigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat (4. Strafsenat)
- Aktenzeichen
- 4 StR 250/59
- Datum
- 22.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob zur Begutachtung nicht krankhafter seelischer Zustände mit Relevanz für § 51 StGB ein Psychiater oder Psychologe heranzuziehen ist, ist regelmäßig eine Frage tatrichterlichen Ermessens und nicht rechtsgrundsätzlich vorzuentscheiden.
Will das Tatgericht einer von einem gehörten Sachverständigen lediglich referierten und von ihm abgelehnten abweichenden Lehrmeinung eines anderen Fachgebiets folgen, gebietet § 244 Abs. 2 StPO die Anhörung eines Sachverständigen dieses anderen Fachgebiets.
Allgemeine Kenntnis einer wissenschaftlichen Lehrmeinung aus dem Schrifttum ersetzt in umstrittenen Grenzfragen nicht die sachverständige Aufklärung, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich hierauf stützen will.
Nicht krankhaft begründete Bewusstseinsstörungen können grundsätzlich schuldmindernd oder schuldausschließend erheblich sein; ob dies auch für andere als hochgradige Affektlagen gilt, kann nur in besonderen Ausnahmesituationen in Betracht kommen.
Bei mehreren Tötungsakten ist eine rechtliche Zusammenfassung zu einer Einheit nicht allein wegen einheitlichen Vorsatzes zulässig; insbesondere bei Delikten gegen das Leben ist die Annahme einer Bewertungseinheit nur eingeschränkt möglich.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bielefeld, 11. Februar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Inge Gertrud █████ geborene ███ aus ██, geboren ███ ██ ██ in ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███ ███ in der Verhandlung, ████████████████ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
a) In der umstrittenen Frage, ob für die Begutachtung krankhafter Zustände, nicht soweit die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit von ihr abhängt, Psychiater oder Psychologen berufen sind, ist bei dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erörterungen eine endgültige Stellungnahme der Rechtsprechung zugunsten des einen oder anderen Fachgebiets nicht angezeigt. Es kann auch nicht rechtsgrundsätzlich ausgesprochen werden, daß, sofern es sich um Fragen dieses Grenzgebietes handelt, stets Vertreter beider Disziplinen gehört werden müßten. Vielmehr bleibt es im allgemeinen dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er dem von ihm gehörten Vertreter der einen oder anderen Fachrichtung die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der einschlägigen Fragen zutraut oder ob er es für erforderlich erachtet, noch einen Vertreter des anderen Wissenschaftsgebiets hinzuzuziehen.
b) Hat jedoch das Gericht einen Psychiater gehört und will es nicht dessen Ansicht, sondern einer von diesem dem Gericht unterbreiteten abweichenden Ansicht eines Psychologen folgen, so ist es erforderlich, zur Aufklärung des Sachverhalts einen Psychologen als Sachverständigen zu hören. Das gleiche gilt für den umgekehrten Fall.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 11. Februar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Münster i.W. zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Mordes zu einer Zuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Ihr wurden die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zehn Jahren aberkannt.
Die Angeklagte, die mit dem Landarbeiter Reinhard ███ verheiratet war, bereitete am Morgen des 24. September 1957 für ihre drei Kinder, nämlich den am █████ 1949 geborenen Sohn Christian und ihre am █████████ geborene Tochter Heike und ihre am █████████ 1955 geborene Tochter Ulrike, zwei Tassen Kakao. Spätestens als sie mit den Mädchen allein war, beschloss sie, diese zu vergiften. In eine der Tassen goß sie das Pflanzenschutzmittel E 605 hinein und gab sie ihnen zu trinken. Beide verstarben kurz darauf.
Der Angeklagten war bekannt, daß dieses Mittel tödliche Wirkung habe. Sie hatte aber angenommen, der Tod ihrer Kinder werde erst nach längerer Zeit eintreten. Ihr plötzliches Ableben hatte sie nicht gewollt.
Das Schwurgericht hat angenommen, daß es sich um eine Tat handele.
Es hat ferner der Angeklagten den § 51 Abs. 2 StGB zuerkannt, weil nicht ausgeschlossen sei, daß die Tat als eine „Kurzschlußhandlung“ anzusehen sei, bei der die Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei.
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Die Bundesanwaltschaft hat das Rechtsmittel vertreten.
I. Verfahrensrechtliche Rüge
1. Mit der Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, das Schwurgericht sei der ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen. Es habe zu der Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert gewesen sei, außer dem vernommenen psychiatrischen Sachverständigen noch einen Psychologen hören müssen.
Das Schwurgericht hat zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit ausgeführt, Anzeichen für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder für eine Geistesschwäche lagen bei der Angeklagten nicht vor, soweit es sich um ihre „Dauerbeschaffenheit“ handle. Sie sei von dem Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. Würfler mehr als fünf Monate lang in der psychiatrischen Beobachtungsabteilung der Strafgefängnisse und der Untersuchungshaftanstalt beobachtet worden. Sie habe keinerlei Merkmale geistiger Abnormitäten gezeigt. Mithin komme für den Augenblick der Tat nur eine Bewußtseinsstörung in Frage, die nicht durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche verursacht sei, vielmehr nur eine solche, die einen vorübergehenden Ausnahmezustand bei einem sonst seelisch gesunden Menschen darstelle.
Nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. Würfler habe das Vorliegen eines solchen seelischen Zustandes nicht ausgeschlossen werden können. Allerdings habe weder eine schwere, ihr Gemütsleben wesentlich beeinträchtigende Depression noch eine erhebliche psychische Veränderung, die für die Frage der Zurechnungsfähigkeit eine Rolle spielen könne, vorgelegen. Ebensowenig lasse sich die Tat als eine Affekthandlung im Sinne einer „Explosivreaktion“ erklären. Das Handeln der Angeklagten im Zeitpunkt der Giftbeibringung sei durchaus planmäßig und zielstrebig gewesen.
Es gebe aber noch andere seelische Ausnahmezustände, die zu einer die Zurechnungsfähigkeit beeinflussenden Bewußtseinsstörung führen könnten, nämlich die sog. Kurzschlußhandlungen, die als in sich überlegte, mit Vorsicht und Geschick bei klarem, aber affektiv eingeengtem Bewußtsein ausgeführt würden. Nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. Würfler, denen sich das Schwurgericnt nicht habe verschließen können, bestehe die Möglichkeit, daß sich die Angeklagte in der Zeit vor der Tat bis zur Tatausführung in einem solchen seelischen Zustand befunden habe, obwohl viele objektive Umstände für eine volle Bewußtseinsklarheit der Angeklagten sprächen. Da derartige „Kurzschlußhandlungen“ auch in sich vollkommen klar überlegt und logisch durchgeführt werden könnten, sprächen die auf volle geistige Klarheit hinweisenden Umstände nicht entscheidend gegen einen solchen seelischen Ausnahmezustand. Es komme noch hinzu, daß die Tat als persönlichkeitsfremd anzusehen sei. Denn sie falle aus dem bisherigen Leben der Angeklagten vollständig heraus.
Der Sachverständige halte allerdings auch in diesem für möglich gehaltenen Falle eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nicht für gegeben. Nach seinen Darlegungen würden von psychiatrischem Standpunkt aus bei einer derartigen länger dauernden Kurzschlußhandlung die der Persönlichkeit innewohnenden Hemmungsvorstellungen immer wieder wirksam. Es sei dem Menschen möglich, während der Dauer des Handlungsablaufes das Unerlaubte der Tat einzusehen und seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen. Er hielt es daher für grundsätzlich ausgeschlossen, auf derartige „Kurzschlußhandlungen“ den § 51 StGB anzuwenden.
Der Sachverständige habe aber dargelegt, daß nach der Lehrmeinung des Psychologen Prof. Undeutsch (vgl. Undeutsch, Zurechnungsfähigkeit bei Bewußtseinsstörung in Ponsolds Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. S. 137) die Zurechnungsfähigkeit in Fällen dieser Art ausgeschlossen oder erheblich vermindert sein könne. Dieser Auffassung sei wissenschaftliche Anerkennung zuteil geworden. Auch Strafgerichte hätten nach dieser Lehrmeinung entschieden. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich daher, daß er das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für gegeben oder mindestens für möglich halte, unter denen eine von ihm zwar nicht vertretene, von anderer Seite aber anerkannte und jedenfalls ernst zu nehmende wissenschaftliche Meinung eine die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernde Bewußtseinsstörung annehme. Die eingehenden und überzeugenden Ausführungen des Gutachters hierzu liefen letztlich darauf hinaus, daß in der wissenschaftlichen Forschung noch unentschieden sei, ob der im vorliegenden Falle tatsächlich oder möglicherweise gegebene seelische Ausnahmezustand der Angeklagten eine die Anwendung des § 51 StGB bedingende Bewußtseinsstörung hervorrufen könne. Unter diesen Umständen habe es der Anhörung eines weiteren psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen nicht bedurft. Die Voraussetzungen für die Beurteilung des Falles nach der einen oder anderen Lehrmeinung seien von dem Sachverständigen Dr. Würfler ausreichend und erschöpfend dargelegt worden, so daß sich das Gericht zur Beurteilung der damit zusammenhängenden Fragen in der Lage gesehen habe.
Da die Angeklagte nach der einen wissenschaftlichen Auffassung als voll zurechnungsfähig anzusehen gewesen sei, während sie nach einer anderen wissenschaftlichen Lehre als in ihrer Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt erscheinen müsse, habe das Schwurgericht sich der der Angeklagten günstigeren Lehrmeinung angeschlossen und das mögliche Vorliegen einer Bewußtseinsstörung bejaht. Dabei komme allerdings, wie der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt habe, keine Änderung der Einsichtsfähigkeit, sondern nur eine Änderung der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, in Betracht.
Die Revision ist der Auffassung, das Schwurgericht habe, wenn es der in der Psychologie vertretenen Lehrmeinung habe folgen wollen, einen psychologischen Sachverständigen hören müssen. Nur auf Grund des referierenden Hinweises des Psychiaters auf eine von ihm abgelehnte psychologische Lehrmeinung hätte es Feststellungen über die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht treffen dürfen.
Die Revision ist begründet.
Die Frage, ob für die Begutachtung nicht krankhafter Zustände, soweit die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit von ihr abhängt, Psychiater oder Psychologen berufen sind, ist unter den Vertretern der beiden wissenschaftlichen Gebiete umstritten (vgl. B. Bresser: Der Psychologe und § 51, NJW 1958, 248 ff.). Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, in diesem noch unausgetragenen Streit zugunsten des einen oder anderen Fachgebiets Stellung zu nehmen. Es kann auch nicht rechtsgrundsätzlich ausgesprochen werden, daß, sofern es sich um Fragen dieses Grenzgebietes handelt, stets Vertreter beider Wissenschaftszweige gehört werden müßten. Vielmehr bleibt es im allgemeinen dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er dem von ihm gehörten Vertreter der einen oder anderen Fachrichtung die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der einschlägigen Fragen zutraut oder ob er es für erforderlich erachtet, noch einen Vertreter des anderen Wissenschaftsgebiets hinzuzuziehen.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt jedoch darin, daß das Gericht einen Psychiater hörte und nur auf Grund eines Hinweises dieses Sachverständigen auf eine von ihm abgelehnte, in der Psychologie vertretene Auffassung sich dieser letzteren angeschlossen hat. In einem solchen Falle muß es zur Wahrheitserforschung für notwendig erachtet werden, einen psychologischen Sachverständigen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu hören. Es bestehen Bedenken dagegen, daß ein psychiatrischer Sachverständiger vom Boden einer von ihm nicht anerkannten psychologischen Lehrmeinung aus mit der für die gerichtliche Wahrheitserforschung erforderlichen Sicherheit einen bestimmten seelischen Zustand feststellen und beurteilen kann. Auch die allgemeine Kenntnis der von einem Psychologen vertretenen Ansicht, die das Gericht aus dem Schrifttum schöpft, reicht auf diesem schwierigen und umstrittenen Gebiet nicht aus, die erforderliche Grundlage für die Beurteilung der einschlägigen Fragen zu geben.
Hinzu kommt noch, daß das Gericht sich eine eigene Meinung zu bilden hat und sich nicht nur der Ansicht eines Sachverständigen ohne eigene Stellungnahme anschließen darf. Diese Möglichkeit ist aber bei einer Streitfrage dieser Art nur gegeben, wenn das Gericht die aus der abweichenden Lehrmeinung herzuleitenden Bedenken und Einwände dem Sachverständigen vortragen und ihn zu diesen Stellung nehmen lassen kann. Sie fehlt jedoch, wenn sich das Gericht mit der Mitteilung des psychiatrischen Sachverständigen oder mit der Kenntnisnahme des Schrifttums begnügt. Auch eingehende Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen über den wissenschaftlichen Streit können unter diesen Umständen dem Gericht nicht die genügende eigene Sachkunde vermitteln, die für eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Das Urteil mußte daher bereits auf Grund dieser Verfahrensrüge aufgehoben werden.
Wie die Urteilsbegründung ferner ergibt, war es dem Schwurgericht nicht möglich, die Beweggründe der Täterin sicher zu klären. Gerade hiervon hing mindestens auch - die Beurteilung der Frage ab, ob jener seelische Zustand bei der Angeklagten vorgelegen hat, der das Gericht zur Bejahung der Voraussetzung des § 51 Abs. 2 StGB geführt hat. Die Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen hätte möglicherweise zu einer weiteren Klärung in dieser Hinsicht führen können. Unter den Vertretern der Psychiatrie und Psychologie dürfte es im wesentlichen unstreitig sein, daß die Erforschung der Motive bei einem gesunden Täter in das Gebiet der Psychologie gehört (vgl. Bresser a.a.O.). Die Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen wird daher dem Gericht die Möglichkeit geben, auch in dieser Richtung eine weitere Aufklärung zu versuchen.
2. Es bedurfte daher keiner Auseinandersetzung mit der weiteren Rüge der Staatsanwaltschaft, § 244 Abs. 2 StPO sei auch dadurch verletzt, daß das Schwurgericht der Staatsanwaltschaft keine Gelegenheit gegeben habe, einen Beweisantrag auf Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen zu stellen. Es sei nur bemerkt, daß in der Sitzung vom 10.2.1959 die Beweisaufnahme nach Anhörung des Sachverständigen geschlossen wurde, nachdem auf ausdrückliches Befragen der Beteiligten Anträge zur Beweisaufnahme nicht mehr gestellt worden waren (Hauptakten Bd. 3 Bl. 499).
Das Gericht war rechtlich nicht verpflichtet, mitzuteilen, daß es möglicherweise der von Prof. Undeutsch vertretenen Auffassung folgen werde. Überdies bestand für die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, noch in den Schlußvorträgen einen Hilfsbeweisantrag für den Fall zu stellen, daß das Schwurgericht beabsichtigte, sich nicht der von dem Sachverständigen Dr. Würfler vorgetragenen Meinung anzuschließen.
Sachliches Recht
1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Zurechnungsfähigkeit auch in Fällen ausgeschlossen oder vermindert sein kann, in denen es sich nicht um eine Bewußtseinsstörung auf krankhafter Grundlage im klinischen Sinne handelt (im Anschluß an OGHSt 3, 19; 3, 80, 82; BGHSt 3, 194; 11, 20, 21 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum). Soweit ersichtlich, haben sich die bisherigen Urteile des Bundesgerichtshofs nur auf hochgradige Affekte bezogen. Nachdem aber entschieden worden ist, daß auch Bewußtseinsstörungen bei nicht krankhaften Zuständen als rechtlich erheblich im Sinne des § 51 StGB anzuerkennen sind, kann es nicht von vornherein grundsätzlich ausgeschlossen werden, daß unter besonderen Umständen auch bei anderen Bewußtseinsstörungen gesunder Menschen als Affekten § 51 StGB angewandt werden kann. Auch den Begriff „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ i.S. des § 51 StGB hat der Bundesgerichtshof in erweiterndem Sinne dahin ausgelegt, daß er nicht nur Geisteskrankheiten i.S. der ärztlichen Wissenschaft umfaßt, sondern alle Störungen, die die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen (BGH 1 StR 475/54 - LM § 51 Abs. 1 Nr. 5). Er hat also in der für das Recht maßgebenden wertenden Betrachtungsweise der Krankheit im klinischen Sinne Zustände, die Krankheitswert haben, gleichgestellt. Von dieser Auffassung aus hat er entschieden, daß auch eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB sein kann. Allerdings wird es sich in allen diesen Fällen nur um besondere Ausnahmesituationen handeln.
Ob allerdings eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 auch bei jenen „Kurzschlußhandlungen“ (im Sinne der Auffassung von Undeutsch a.a.O.) angenommen werden kann, wird abschließend erst beurteilt werden können, wenn das Gutachten eines Psychologen vorliegt, aus dem der seelische Zustand der Angeklagten und die Grundsätze der psychologischen Lehrmeinung im einzelnen ersichtlich sind, die auf diesen angewandt werden sollen, sowie die gegen diese in der Wissenschaft vorgebrachten Gegengrunde. Erst dann kann die Rechtsfrage entschieden werden, ob und inwieweit die Anforderungen des rechtlichen Sollens, die grundsätzlich an jeden gesunden Menschen zu stellen sind, mit der Wirkung zurücktreten, daß der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemindert oder ausgeschlossen wird. Die Voraussetzungen hierfür waren nicht gegeben, wenn die dem gesunden Menschen innewohnenden Hemmungsvorstellungen bei Anspannung aller ihm zur Verfügung stehenden Kräfte und unter Anlegung eines strengen Maßstabes wirksam werden können. Bereits in anderem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß der Mensch, weil er auf freie, sittliche Selbstbestimmung angelegt ist, auch jederzeit in die verantwortliche Entscheidung gerufen ist, sich als Teilhaber der Rechtsgemeinschaft rechtmäßig zu verhalten und das Unrecht zu vermeiden (BGHSt 2, 194 ff, 201). Dieser Satz muß grundsätzlich auch dann gelten, wenn der Mensch einer schwierigen Lage gegenübersteht.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ergeben sich auf Grund der bisherigen Feststellungen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit. Die Schwierigkeiten, die sich aus dem Liebesverhältnis der Angeklagten mit ████████ ergaben, die Enttäuschung über dessen abweisendes Verhalten, die Schwangerschaft, die Erkenntnis, daß sie mit vier Kindern noch mehr an die Enge ihrer häuslichen Verhaltnisse gebunden sein würde, mögen zu einer seelischen Spannung geführt haben. Hieraus allein rechtfertigt sich aber noch nicht der Schluß, daß ihre Hemmungsvorstellungen bei Anspannung aller ihr zur Verfügung stehenden Kräfte erheblich gemindert waren. Diese Frage kam überdies nicht allgemein, sondern nur im Hinblick auf die gerade zur Beurteilung stehende Tat entschieden werden. Diesen Gesichtspunkt hat das Urteil nicht ausreichend gewürdigt. Grundsätzlich muß davon ausgegangen werden, daß die natürlichen Gegenvorstellungen gegenüber dem Drang, einen Ausweg aus einer schwierigen Lage durch Tötung der eigenen Kinder zu suchen, gerade bei einer Mutter sich auch in einem Zustand starker seelischer Spannung so entscheidend geltend machen, daß eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens im allgemeinen nicht vorliegen wird. Ein abweichendes Ergebnis hätte einer eingehenden Begründung bedurft.
Im übrigen bedarf es noch folgenden Hinweises. Die nicht auf krankhafter Grundlage beruhende Bewußtseinsstörung kann nicht schlechthin einer krankhaften gleichgestellt werden. Bereits der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hatte in den genannten Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß ein Affektsturm nur dann ausnahmsweise schuldausschließend oder schuldmindernd wirkt, wenn er selbst unverschuldet ist. Dort, wo an sich beherrschbare und vermeidbare Charakterfehler und moralische Entgleisungen zur Tat führen, kann ihnen rechtlich kein Einfluß auf die Zurechnungsfähigkeit zuerkannt werden. Von an sich gesunden Menschen muß die Rechtsordnung erwarten, daß sie die ihnen normalerweise innewohnenden Hemmungen und sittlichen Kräfte dafür einsetzen, einen Zustand zu vermeiden, der sich in strafbaren Handlungen entladen kann. Auch der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHSt 3, 194, 199 einen Schuldausschließungsgrund dieser Art nur dann als für die Frage der Verantwortung erheblich erachtet, wenn der Täter unverschuldet in den Zustand hochgradigen Affekts geraten ist. Allerdings sind gegenüber diesem Standpunkt in BGHSt 7, 325, 327/28 Zweifel geäußert worden. In BGHSt 6, 329, 332 und 11, 20, 26 wurde die Frage offengelassen. Der Senat sieht jedoch keinen Anlaß, von der früher in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzugehen. Dies entspricht auch sonst dem Standpunkt der Rechtsprechung. So hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß die Anwendung des § 51 StGB bei einer naturwidrigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit ausscheidet, wenn die Nichtzügelung des Triebes nur auf einem Charaktermangel oder einer sittlichen Schwäche beruht. Diese Gedanken sind auch sonst der Rechtsordnung nicht fremd. Auch der sog. „actio libera in causa“ liegt die Auffassung zugrunde, daß ein gesunder Mensch in dem vor den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit liegenden Zeitabschniten seine Kräfte dafür einzusetzen hat, Straftaten zu vermeiden. Ähnliches gilt für das Delikt der Volltrunkenheit (§ 320a StGB). Wenn auch diese Fälle der rechtlichen Beurteilung der Bewußtseinsstörung, die hier zur Erörterung steht, nicht gleichgestellt werden können, so liegen doch im Grundprinzip gewisse Ähnlichkeiten vor. Sofern also überhaupt „Kurzschlußhandlungen“ unter den Begriff der Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 StGB unterzuordnen sind, käme dies nur in Frage, wenn der zu ihnen führende Zustand nicht verschuldet herbeigeführt ist.
Wie das angefochtene Urteil ausführt, ist die Angeklagte aus eigenem schweren Verschulden in ihre Konfliktslage hineingeraten. Dies könnte von vornherein gegen eine Berücksichtigung ihres seelischen Zustandes bei der Tat sprechen. Bisher hat das Schwurgericht die Frage jedoch nur bei der Erörterung ihrer Beweggründe zur Tat behandelt und nicht unter dem Gesichtspunkt, ob die Bewußtseinsstörung rechtlich beachtlich ist. Dies bedarf einer besonderen Prüfung. Daher wäre es bedenklich, schon jetzt auszusprechen, daß der Zustand der Bewußtseinsstörung für die Frage der Zurechnungsfähigkeit, weil er verschuldet herbeigeführt sei, nicht erheblich sei. Eine abschließende Beurteilung auch dieser Frage wird erst möglich sein, wenn eine Aufhellung ihrer Bewußtseinslage sowie der zu dieser führenden Umstände und der Beweggründe der Tat durch einen Psychologen erfolgt ist. Bei der Frage, ob der Zustand von der Angeklagten verschuldet ist, wird das Schwurgericht zu berücksichtigen haben, daß eine allgemeine Lebensführungsschuld hierfür nicht ausreichend wäre. Dem geltenden Strafrecht liegt, wie dies auch für das kommende Strafrecht beabsichtigt ist, der Gedanke der Einzeltatschuld zugrunde. Auch für die Frage des Verschuldens bei nicht krankhaften Bewußtseinsstörungen kann nichts anderes gelten. Es können daher zur Begründung des Verschuldens nur solche Umstände herangezogen werden, die in engem Zusammenhang mit der „Kurzschlußhandlung“ stehen.
2. Die Feststellung des Tötungsvorsatzes der Angeklagten gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Das Schwurgericht führt hierzu aus, daß die Angeklagte sich bei ihrer Tat darüber im klaren war, daß das Gift für Menschen tödlich wirken konnte, diese tödliche Wirkung auch in ihrer Absicht gelegen habe. Sie habe aber nicht gewußt, in welcher Weise das Gift wirken würde und vor allem nicht, innerhalb welchen Zeitraums die tödliche Wirkung eintreten könne. Mit einer schnellen Wirkung des Giftes habe sie keinesfalls gerechnet. Sie habe auch unter keinen Umständen gewollt, daß die Kinder etwa plötzlich sterben würden (UA S. 15). Der Vorsatz braucht grundsätzlich nicht die Einzelheiten des Ursachenverlaufs und den genauen Zeitpunkt des Eintritts des Erfolges zu umfassen. Er kann aber — und damit auch die vollendete Tat in Frage gestellt sein, wenn der Tatverlauf und auch der Eintritt des Erfolges wesentlich von den Vorstellungen des Täters abweichen. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt jedoch nicht vor.
3. Das Schwurgericht wird dagegen erneut zu prüfen haben, ob die Angeklagte sich einer Tötung oder zweier Tötungen schuldig gemacht hat. Das Urteil führt hierzu nur aus, das Verbrechen stelle sich, obwohl die Angeklagte zwei Menschen umgebracht habe, als eine Tat dar, weil sie mit einem einheitlichen auf die Tötung beider Kinder gerichteten Vorsatz gehandelt habe. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Gericht Tateinheit im Sinne des § 73 StGB oder eine fortgesetzte Handlung oder natürliche Handlungseinheit angenommen hat. Gegen die Annahme einer Tateinheit würde sich das Bedenken ergeben, daß die Angeklagte die Tötung durch viele aufeinanderfolgende Tätigkeitsakte ausgeführt hat. Tateinheit erfordert die Ausführung der Tat durch eine Handlung, wie etwa, daß zwei Menschen durch einen Schuß getötet werden. Der Annahme einer fortgesetzten Handlung würde entgegenstehen, daß zwei Leben, also höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt worden sind (vgl. RGSt 44, 234, 339; 57, 140; 70, 241; BGH in NJW 1953, 1034). Aber auch eine Zusammenfassung unter dem Begriff der natürlichen Handlungseinheit würde ausscheiden. Allerdings würden die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen des Vorliegens eines einheitlichen Willens und einer engen zeitlichen und örtlichen Verbindung der einzelnen Betätigungsakte erfüllt sein. Jedoch ist nicht immer eine natürliche Handlungseinheit bereits zu bejahen, wenn diese Merkmale erfüllt sind. Vielmehr handelt es sich hier um eine Frage der Bewertung, die bei den verschiedenen Tatbeständen des Strafgesetzbuches nicht stets einheitlich vorgenommen werden kann. Während beispielsweise im Bereich der Vermögensdelikte eine Zusammenfassung angemessen erscheinen kann, ist sie bei Verbrechen gegen das Leben schlechthin ausgeschlossen. Hier widerstreitet die Zusammenfassung mehrerer Tötungsakte zu einer „rechtlichen“ Einheit gerade der natürlichen wertbezogenen Betrachtungsweise (vgl. RGSt 44, 223, 229; OGHSt 1, 155; BGH 2 StR 224/58 vom 1. Oktober 1958).
4. Entgegen der Ansicht der Revision hatte das Schwurgericht keine Veranlassung zu prüfen, ob die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB in Betracht kommt. Denn dafür wäre erforderlich gewesen, daß die Angeklagte bei Begehung der strafbaren Handlung festgestelltermaßen erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen wäre. Eine solche Feststellung hat das Schwurgericht jedoch nicht getroffen, es hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nur als nicht ausgeschlossen erachtet. Sollte jedoch die neue Verhandlung ergeben, daß die Angeklagte bei Begehung der Tat vermindert zurechnungsfähig war, wird das Schwurgericht auch zu der Frage der Anwendung des § 42b StGB Stellung zu nehmen haben.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Es erschien angemessen, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
| Schalscha | Dr. Geier | Willms | |||
| Scharpenseel | Dr. Lang-Hinrichsen |