Revision gegen Verurteilung wegen heimtückischen Mordes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 308/59
- Datum
- 18.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulässigkeit einer Verfahrensrüge gehört die substantielle Darlegung des Inhalts abgelehnter Beweisanträge und der aus Sicht des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung sprechenden Gründe.
Ob neben einem psychia trischen (neurologischen) Sachverständigen zusätzlich ein Psychologe beizuziehen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine generelle Pflicht zur Hinzuziehung beider Disziplinen besteht nicht.
Ein psychiatrisches/neurologisches Gutachten kann für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ausreichen, insbesondere wenn Abweichungen überwiegend körperliche Ursachen haben und klassische Merkmale einer Schizophrenie fehlen.
Schizoide Persönlichkeitszüge allein begründen keine Unzurechnungsfähigkeit; für die Annahme fehlender Verantwortlichkeit sind hinreichende ärztliche Befunde erforderlich, die Bewusstseinsstörungen oder Schwachsinn zum Tatzeitpunkt nachweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Essen, 10. März 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Ernst Egon ██ ███, ██ dort geboren am ██, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Mordes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rother als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Essen vom 10. März 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte hat am Abend des 5. Februar 1958 seine Ehefrau getötet. Nachdem er ihr mit ihrem Einverständnis — angeblich um ihr eine Überraschung zu bereiten — die Augen verbunden hatte, versetzte er der völlig Ahnungslosen, während sie im Bett lag, mit einem Hammer einen wuchtigen Schlag auf die linke Stirnseite. Dadurch wurde das Stirnbein und das Schädeldach mehrfach zerschmettert. Um dem Röcheln der Bewusstlosen ein Ende zu setzen, schlang er ihr einen Perlonstrumpf mehrmals um den Hals und verknüpfte ihn im Nacken. Dadurch trat der Tod der Frau durch Ersticken ein.
Das Schwurgericht hat in der Tat des Angeklagten eine heimtückische Tötung gesehen und ihn deshalb wegen Mordes verurteilt. Da es ihn für strafrechtlich voll verantwortlich hielt, hat es auf lebenslanges Zuchthaus gegen ihn erkannt.
II. Seine Revision, zu deren Begründung er die allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge erhebt und einige verfahrensrechtliche Angriffe geltend macht, muss erfolglos bleiben.
1. Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.
2. a) Seine verfahrensrechtlichen Beschwerden hat er in einem Punkt in einer Weise erhoben, die den Voraussetzungen nicht genügt, welche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge stellt. Der Beschwerdeführer bringt nämlich nur vor, das Schwurgericht sei verpflichtet gewesen, „den gestellten Beweisanträgen zu entsprechen“; die Ablehnung aus den in Beschluss angegebenen Gründen stehe im Widerspruch zu den Gründen des Urteils.
Es hätte zur Zulässigkeit der Rüge mindestens der Angabe bedurft, welchen Inhalt die Beweisanträge hatten, und aus welchen Gründen das Schwurgericht sie ablehnte.
b) Die weitere verfahrensrechtliche Rüge, der Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens sei begründet gewesen, weil ein Psychologe über Forschungsmittel ganz anderer Art als der Psychiater Dr. Lechleitner verfüge, lässt in Verbindung mit den Urteilsgründen noch hinreichend deutlich erkennen, dass der Beschwerdeführer geltend machen will, das Schwurgericht hätte über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten außer dem Psychiater Dr. Lechleitner noch einen Psychologen vernehmen müssen.
Wenn diese Rüge auch den an ihre Zulässigkeit zu stellenden Voraussetzungen genügt, so ist sie doch sachlich nicht begründet. Das Schwurgericht beruft sich für die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines psycho logischen Sachverständigen darauf, dass Professor Dr. Undeutsch, auf dessen Vernehmung ein Antrag des Verteidigers gerichtet war, nicht über Forschungsmittel verfüge, die denen des Neurologen und Psychiaters Dr. Lechleitner überlegen erscheinen. Mit dessen in der Hauptverhandlung erstattetem Gutachten hat sich das Schwurgericht sehr eingehend befasst. Es ist in Übereinstimmung mit ihm zu folgendem Ergebnis gekommen:
Eine organische Hirnerkrankung oder eine Hirnschädigung scheide auf Grund der Untersuchungen des Sachverständigen aus. Allerdings weise der Angeklagte einige wenige Züge auf, wie sie auch bei schizophrenen Geisteskranken vorzukommen pflegen, insbesondere ein plötzliches Versagen im Beruf, eine Gefühlsverarmung, die sich bei ihm darin gezeigt habe, dass er es nach der Tat fertig brachte, tagelang in seiner Wohnung neben dem Zimmer zu übernachten, in dem die ermordete Frau lag. Nach seiner durchaus glaubhaften Darstellung habe er sie sehr geliebt. Verdächtig sei auch die in dem Abschiedsbrief an seine Eltern ausgedrückte Absicht, er wolle nach Rom fahren, um vom Papst Absolution zu erhalten. Bei den Kopfschmerzen, unter denen der Angeklagte zu leiden hatte und deren Ursache nicht immer geklärt werden konnte, könne es sich zwar um schizophrene Wahnvorstellungen gehandelt haben; der Sachverständige habe aber überzeugend dargelegt, dass diese Schmerzen, selbst wenn sie heftiger gewesen sein sollten, als der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten angenommen habe, höchstwahrscheinlich vasomotorisch bedingt gewesen seien. Die übrigen Symptome könnten ebenso gut bei durchaus normalen oder sogenannten schizoid veranlagten Menschen vorkommen. Klassische Merkmale einer Schizophrenie fehlten bei dem Angeklagten. Auch Schwachsinn oder Bewusstseinsstörungen im Zeitpunkt der Tat schieden mit Sicherheit aus. Der Angeklagte habe die Tötungsabsicht längere Zeit mit sich herumgetragen. Alles in allem sei er zwar ein sogenannter schizoider Typ, als solcher aber für seine Tat voll verantwortlich.
Über den Beweggrund zur Tat hat sich das Schwurgericht, hauptsächlich auch auf Grund der Einlassung des Angeklagten selbst, eine eingehend dargelegte Überzeugung gebildet. Dem Angeklagten, der in den Monaten vor der Tat zwar wiederholt wegen Krankheit nicht arbeiten konnte, aber häufig auch aus Nachlässigkeit und Bummelei seinen Arbeitsplatz fern blieb, war gekündigt worden. In den letzten Wochen vor der Tat war er arbeits- und verdienstlos. Die Wohnung, die er von seiner früheren Arbeitgeberin als Werkwohnung bekommen hatte, war ihm gekündigt worden. Es stand die zwangsweise Räumung unmittelbar bevor. Überdies drängte ein Darlehensgläubiger auf Rückzahlung. Seiner Frau hatte der Angeklagte diese misslichen Umstände geschickt verschwiegen und sie mit Lügen zu beruhigen verstanden. Da der Gedanke, dass dieses Lügengebäude bald zusammenfallen müsse, dann sein Ruf als eines ordentlichen und tüchtigen Arbeiters zerstört werde und seine Arbeitsbummelei und sein Schuldenmachen herauskomme, war ihm unerträglich. Aus Scheu vor der drohenden eigenen Erniedrigung, insbesondere vor seiner Frau, die täglich treu und tüchtig ihrer Arbeit nachging, und die er sehr liebte, habe er sich entschlossen, sie zu töten, um ihr die bevorstehende Enttäuschung zu ersparen. In seinem starken Geltungsbedürfnis, das sich auch in erlogenen Erzählungen über einen von seiner Arbeitgeberin angeblich angeordneten Besuch eines Fortbildungslehrgangs und über bevorstehende Auslandsreisen geäußert habe, habe er geglaubt, eine solche Schlappe nicht verwinden zu können. Seiner Tat habe nach allem in erster Linie die Rücksicht auf seine eigene Person, nämlich um sich eine Erniedrigung vor seiner Frau zu ersparen, zugrunde gelegen. Allerdings habe auch der Gedanke mitgespielt, ihr die Erniedrigung zu ersparen, die sie in ihren Verwandten- und Bekanntenkreisen hätte erleben müssen, wenn seine Verfehlungen offenbar würden.
Diese seelenkundliche Deutung des Tatmotivs widerspricht nicht sicheren Erkenntnissen der Psychologie. Jedenfalls ist diese Erklärung über den Beweggrund möglich. Auch der ärztliche Sachverständige hatte in seinem Gutachten das plötzliche berufliche Versagen des Angeklagten mitverwertet. Bei diesem Beweisergebnis hatte das Schwurgericht keinen Anlass, noch das Gutachten eines psychologischen Sachverständigen einzuholen. Dies lag umso weniger nahe, als die Abweichungen vom Normalen beim Angeklagten überwiegend im Bereich des Körperlichen wurzelten, für deren Beurteilung deshalb in erster Linie ein Arzt als Sachverständiger berufen war. Die Auffassung des Schwurgerichts, dessen Sachkunde und Forschungsmittel seien als die eines Neurologen und Psychiaters denjenigen eines Psychologen für den vorliegenden Fall nicht unterlegen, lässt sich deshalb aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
Überdies teilt der erkennende Senat die Auffassung, die der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 22. Juli 1959 (4 StR 250/59) vertreten hat. Dieser hat dort aus gewichtigen Gründen abgelehnt, in der umstrittenen Frage, ob für die Begutachtung nichtkrankhafter Zustände, soweit die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit von ihr abhing, Psychiater oder Psychologen heranzuziehen sind, bei dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erörterungen endgültig Stellung für das eine oder andere Fachgebiet zu nehmen. Es könne auch nicht rechtsgrundsätzlich ausgesprochen werden, dass, sofern es sich um Fragen dieses Grenzgebietes handelt, stets Vertreter beider Disziplinen gehört werden müssten. Vielmehr bleibe es im Allgemeinen dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er dem von ihm gehörten Vertreter der einen oder anderen Fachrichtung die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der einschlägigen Fragen zutraut oder ob er es für erforderlich erachtet, noch einen Vertreter des anderen Wissenschaftsgebietes hinzuzuziehen.
Einen Sonderfall von der Art des der Entscheidung des Ferienstrafsenats unterbreiteten Sachverhalts, für dessen Beurteilung jener Senat dennoch ausnahmsweise neben der Vernehmung eines Psychiaters diejenige auch eines Psychologen für erforderlich hielt, stellt der Fall des Angeklagten nicht dar.
Senatspräsident Dr. Rothberg ist beurlaubt und ortsabwesend, er kann deshalb nicht unterschreiben.
| Krumme | Martin | ||
| Plitner |