Revision: Zusatzverurteilung nach §315b StGB bei Flucht mit Pkw neben räuberischem Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 691/85
- Datum
- 10.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der bewusste zweckwidrige Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Nötigungsmittel, indem auf eine Person zugefahren wird, kann eine verkehrsfeindliche Einstellung i.S. des §315b Abs.1 Nr.3 StGB begründen.
Liegt ein zielgerichtetes Zufahren ohne Vorbereitung von Brems- oder Ausweichmanövern vor und besteht dadurch die reale Möglichkeit, eine Person anzufahren oder zu überrollen, begründet dies eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit i.S. von §315b Abs.1.
Das Ausmaß der Einwirkung muss von einigem Gewicht sein; zügiges, unvorbereitetes Zufahren aus Distanz auf einen entschlossenen Festnehmer erfüllt diese Schwelle regelmäßig und ist nicht mit bloßem Erschrecken durch Motorgeräusch oder kontrolliertem Bremsen vergleichbar.
Eine nachträgliche Ergänzung oder Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn der angeklagte Straftatbestand in der zugelassenen Anklage enthalten ist und die Feststellungen die Tatbestandsverwirklichung tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 16. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 691/85 in der Strafsache gegen Dieter Franz, geboren am ███ ████ 1930 in █████████, aus █████, wegen räuberischen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ aus ███ als Verteidiger, █████████████████ ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. August 1985, soweit es den Angeklagten betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt wird, im Ausspruch über die Einzelstrafe 2. im Fall II, 1 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe sowie hinsichtlich der Maßregelanordnung mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die in dem früheren Urteil angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten und eine Sperre von drei Jahren für deren Wiedererteilung bestimmt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls und den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und insoweit die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den auf einem Parkplatz abgestellten Pkw der Geschädigten ███████ aufgebrochen und war gerade dabei, ihre Handtasche aus dem Fahrzeug zu nehmen, als Frau ██████ zu ihrem Pkw zurückkehrte. Der Angeklagte lief mit der Handtasche zu seinem Fahrzeug, einem Ford-Consul, stieg ein und warf die Handtasche in den Fußraum vor dem Beifahrersitz. Frau ███████ und der sie begleitende Michael ██ beschlossen, den Täter zu stellen, und liefen auf den in seinem Pkw sitzenden Angeklagten zu. Dieser fürchtete, von █████ festgenommen zu werden und beschloss, sich dem durch die Flucht zu entziehen, wobei er sich auch im Besitz der Handtasche halten wollte. Er war sich bewusst, dass er, wenn er den Parkplatz auf dem schnellsten Wege ohne ein Ausweichmanöver verließ, genau auf den ihm entgegenlaufenden ████ zufuhr. Gleichwohl entschloss er sich dazu. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass er beabsichtigte oder damit rechnete, er werde ████ überfahren und dadurch verletzen oder töten. Der Angeklagte hoffte vielmehr, ████ werde zur Seite springen und das Vorhaben, ihn festzunehmen, aufgeben. Als dieser noch mindestens zehn Meter von dem Pkw entfernt war, fuhr der Angeklagte zügig, wenn auch nicht mit voller Kraft, an und lenkte „genau auf ████ zu“. Dieser beschloss, den Fluchtweg nicht freizugeben, sondern auf die Motorhaube zu springen und zu versuchen, die Windschutzscheibe einzutreten, um den Angeklagten an der Flucht zu hindern. ████ lief deshalb weiter auf den Pkw zu, der sich ihm „mit stark zunehmender Geschwindigkeit näherte“ (UA 15). Als er sich unmittelbar vor dem Pkw befand, sprang er auf die Motorhaube. Er rutschte von dort auf das Dach des Wagens, wo er sich an den beiden Seiten des Daches festhielt. Obwohl der Angeklagte merkte, dass sich ████ auf dem Pkw befand, beschleunigte er zügig weiter und erreichte eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h. Als ████ erkannte, dass der Angeklagte nicht anhalten wollte, ließ er sich nach etwa 10 m Fahrt nach hinten abrollen und gelangte auf den Boden, ohne sich zu verletzen. Der Angeklagte fuhr davon.
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als räuberischen Diebstahl gemäß §§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet. Die Voraussetzungen des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB hat es als nicht erfüllt angesehen, weil es „an der dafür erforderlichen besonderen Gefährlichkeit des Vorgehens des Angeklagten“ gefehlt habe (UA 21).
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat sich neben dem vom Landgericht zutreffend bejahten räuberischen Diebstahl tateinheitlich eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht.
a) Durch das Zufahren auf den Begleiter der von ihm Bestohlenen setzte der Angeklagte sein Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig ein. Nach den Feststellungen hatte er erkannt, dass ████ von dem ihm zustehenden Recht zur vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO) Gebrauch machen wollte; er beschloss, dies dadurch zu verhindern, dass er seinen Pkw nicht nur als Flucht-, sondern auch als Nötigungsmittel benutzte. Ein solcher Missbrauch eines zur Fortbewegung im Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeugs ist nicht nur ein verkehrswidriges, sondern ein verkehrsfeindliches Verhalten, das den in § 315b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB bezeichneten von außen kommenden verkehrsfremden Eingriffen ähnlich ist (vgl. BGHSt 28, 87, 88/90; BGH VRS 65, 142, 143 m. w. Nachw.).
b) Der Angeklagte hat durch sein Verhalten den ihm entgegenkommenden ████ auch in eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr gebracht. Als er „zügig beschleunigend“ bewusst „genau auf ████ zufuhr“, hoffte er zwar, dieser werde zur Seite springen und sein Vorhaben, ihn aufzuhalten und festzunehmen, aufgeben. Da er auf die Reaktionen des Bedrohten jedoch keinen Einfluss hatte und weder auf ein Abbremsen noch ein Ausweichen vorbereitet war, falls ████ sich nicht entsprechend den Erwartungen des Angeklagten verhalten sollte, beherrschte er die von ihm geschaffene gefährliche Situation in keiner Weise. ████ wäre, wenn er nicht auf die Kühlerhaube des Ford-Consul gesprungen wäre, angefahren und möglicherweise überrollt worden; außerdem hätte auch der Sprung auf den Pkw zu erheblichen Verletzungen führen können, ohne dass der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, sie zu vermeiden. Dass es nicht zu einer Verletzung des ████ gekommen ist, hing nach alledem allein vom Zufall ab (vgl. BGH VRS 69, 125, 127).
c) Das Vorgehen des Angeklagten war entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA 21) – auch nicht etwa nur von geringem Gewicht mit der Folge, dass die Tatbestandsmäßigkeit des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ausscheidet. Vielmehr handelte es sich hier um eine grobe Einwirkung in den Verkehrsablauf von einigem Gewicht im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 26, 176, 178; VRS 65, 142, 143). In den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof die Tatbestandsmäßigkeit des § 315b StGB verneint hat, war das Täterverhalten mit dem Vorgehen des Angeklagten nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht darum, dass der Täter nur einen Fußgänger durch das laute Anfahrgeräusch erschrecken und zum Beiseitespringen veranlassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 1978 – 4 StR 241/78 und vom 31. Juli 1978 – 4 StR 381/78) oder sein Fahrzeug in einem von ihm beherrschten Fahrvorgang kurz vor dem Bedrohten zum Stehen bringen wollte (vgl. BGH VRS 69, 125, 127) oder nur langsam auf einen in kurzem Abstand in rechtswidriger Weise vor dem Pkw Stehenden zugefahren ist (vgl. BGH VRS 44, 437; BGHSt 26, 51). Der Angeklagte ist vielmehr nach den Feststellungen zügig auf den noch mindestens 10 m entfernten, zur Festnahme berechtigten und entschlossenen Begleiter der von ihm Bestohlenen ohne Vorbereitung eines Brems- oder Ausweichmanövers zugefahren und hat diesen dadurch mindestens in eine erhebliche Leibesgefahr gebracht. Das erfüllt den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Da der Angeklagte außerdem in der Absicht handelte, den Diebstahl aus dem Pkw der Frau ████████ zu verdecken, liegen auch die Voraussetzungen des § 315b Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB vor.
3. Der Senat kann den Schuldspruch auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen selbst ergänzen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Vorschrift des § 315b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 StGB bereits in der zugelassenen Anklage genannt worden ist (Bd. IV Bl. 872 ff. und Bl. 917 d. A.). Die Änderung des Schuldspruchs und die damit verbundene Erweiterung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall II, 1 der Urteilsgründe sowie der Maßregelanordnung und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II, 2 und 3 sind nicht betroffen und können bestehen bleiben.
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Goydke |