Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum gefährlichen Eingriff

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 381/78
Datum
04.07.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung, hob aber die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr auf. Es fehle an konkreten Feststellungen zur Gefährdung von Leib oder Leben; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Dadurch entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sind konkrete Feststellungen erforderlich, aus denen sich mit der nötigen Sicherheit ergibt, dass durch das Verhalten Leib oder Leben anderer gefährdet wurden.

2

Fehlen die für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Umstände (z. B. Abstand, Fahrgeschwindigkeit), kann eine tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs nicht aufrechterhalten werden.

3

Wenn weitere Feststellungen zu erwarten sind (etwa durch Zeugenaussagen), darf das Revisionsgericht den Schuldspruch nicht in anderer Weise abändern, sondern hat an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Wird durch die Aufhebung einer einzelnen Verurteilung ein Teil des Strafverbunds beseitigt, ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 381/78

in der Strafsache gegen den Krankenpflegehelfer Ekkehard Walter aus BO, geboren am ███ 1949 in ████, zur Zeit in Haft, wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 5. Juli 1978 verwiesen.

2. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr richtet. Den Feststellungen lässt sich nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen, dass – wie das Landgericht annimmt – durch das Verhalten des Angeklagten Leib oder Leben des Wolfgang ██ gefährdet worden sind. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

*"Das Urteil lässt insbesondere Angaben darüber vermissen, in welchem Abstand sich der Zeuge vor dem PKW befand, als der Angeklagte kräftig Gas gab, und wie hoch die Geschwindigkeit des Wagens gewesen ist. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte nur zu dem Zweck kräftig Gas gegeben hat, um den Zeugen durch ein übermäßiges Anfahrgeräusch zum Beiseitespringen zu veranlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 1978, 4 StR 241/78)."*

Dem tritt der Senat bei. Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist der Senat nicht in der Lage, den Schuldspruch zu ändern. Der Generalbundesanwalt meint, von einer neuen Hauptverhandlung seien weitere Feststellungen nicht zu erwarten.

Dem kann nicht gefolgt werden. Aus den Urteilsgründen (UA 16/17) ergibt sich, dass mehrere Zeugen vorhanden sind, die Bekundungen zum Tatgeschehen machen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Sachverhalt noch hinreichend aufgeklärt werden kann. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben.

3. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe einschließlich des Maßregelausspruchs.

HirschthalSalgerKnoblich
WillmsRuß

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