Revision teilweise stattgegeben: Voraussetzungen des § 315b StGB beim Anfahren nicht ausreichend festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 241/78
- Datum
- 01.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB muss festgestellt werden, dass der Täter ein Opfer vorsätzlich in eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben gebracht hat; bloßes Lautgeben des Motors oder nicht hinreichend beschleunigtes Anfahren genügt hierfür nicht ohne weiteres.
Erörtert das Tatbild naheliegende, aber rechtlich abweichende Alternativqualifikationen (z. B. Nötigung), hat das Gericht diese Möglichkeit in den Feststellungen zu behandeln; die Unterlassung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar.
Die Bildung einer Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe erfordert eine ausdrückliche Begründung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB; fehlt diese, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe macht eine Neubewertung auch der Maßregeln erforderlich; über diese ist bei der neuen Entscheidung erneut zu befinden.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 6. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Paul Hugo Johann ██ aus ██████, geboren ██ █████████ 1941 in ██, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Dezember 1977 mit den Feststellungen im Fall II 1 der Urteilsgründe (Diebstahl in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Waffenbesitzes sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Während die Verfahrensrügen aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner dem Beschwerdeführer mitgeteilten Antragsschrift vom 3. Mai 1978 angeführt hat, keinen Erfolg haben, ist die Sachbeschwerde teilweise begründet.
Nach den Feststellungen der Strafkammer im Fall II 1 wollte der Lehrling █████ den Angeklagten am Wegfahren mit dem PKW in zulässiger Weise (§ 127 Abs. 1 StPO) dadurch hindern, dass er sich in kurzem Abstand vor der – in Fahrtrichtung des PKW gesehen – linken Ecke der Fahrzeugvorderfront aufstellte. Dennoch fuhr der Angeklagte, um einer Verfolgung wegen seines vorangegangenen Diebstahls zu entgehen, „mit hohen Motordrehzahlen“ los, so dass sich █████ „nur durch einen, im Moment des Fahrtbeginns geistesgegenwärtig erfolgten, blitzschnellen Sprung zur Seite vor dem Angefahrenwerden retten“ konnte. Dabei hatte der Angeklagte eine Verletzung █████ billigend in Kauf genommen (UA 6; vgl. auch UA 11, 16, 17, 19). Die Strafkammer hat dieses Verhalten als Vornahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223a StGB gewertet.
Die Feststellungen ergeben jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit, dass der Angeklagte den Lehrling ███ vorsätzlich in eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr gebracht hat. Aus der Erwähnung der „hohen Motordrehzahlen“ lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine hohe Beschleunigung des PKW Marke VW beim Anfahren schließen. Ein langsames Zufahren auf den „in kurzem Abstand“ vor dem PKW stehenden █████ würde den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt haben (BGH VRS 40, 104, 105; VRS 44, 437). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte allein durch das laute Motorengeräusch den unmittelbar vor ihm stehenden █████ zum Beiseitespringen veranlassen wollte und dass er im Augenblick des Anfahrens die entsprechende Reaktion █████ auch bemerkt hat. Zwar wäre in diesem Verhalten eine Nötigung nach § 240 StGB zu erblicken. An den Voraussetzungen des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB könnte es jedoch fehlen. Darin, dass die Strafkammer diese naheliegende Möglichkeit nicht erörtert hat, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Fall II 1 nötigt (BGHSt 25, 365, 367).
Zugleich ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
a) Mit dem Ausspruch über die Gesamtstrafe entfällt auch die Maßregel. Über sie wird ebenfalls neu zu befinden sein (BGHSt 14, 381, 383).
b) Für die neue Verhandlung wird weiter darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB der Begründung bedarf, wenn aus einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe eine Gesamtstrafe gebildet werden soll (BGH bei Dallinger MDR 1973, 17 ff.; BGH VRS 43, 422).
| Salger | Knoblich | Maier | |||
| Spiegel | Ruß |
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 229/78 · 03.08.1978§ 315b StGB bei Flucht: Anfahren und kurzes Mitziehen eines Polizeibeamten
- BGH · 4 StR 691/85 · 10.04.1986Revision: Zusatzverurteilung nach §315b StGB bei Flucht mit Pkw neben räuberischem Diebstahl
- BGH · 4 StR 381/78 · 04.07.1978Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum gefährlichen Eingriff
- BGH · 4 StR 126/83 · 14.04.1983Revision: Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr