Revision: Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 126/83
- Datum
- 14.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das vorsätzliche Zufahren mit einem Kraftfahrzeug, um einen Menschen zu verletzen, erfüllt den Tatbestand des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert eine grobe Einwirkung in den Verkehrsablauf von einigem Gewicht; Verstöße geringen Gewichts sind nicht tatbestandsmäßig.
Es ist für die Tatbestandsmäßigkeit unerheblich, ob das Opfer noch rechtzeitig hätte ausweichen können; der Täter beherrscht die von ihm geschaffene gefährliche Situation nicht.
Auch bei relativ niedriger Fahrgeschwindigkeit kann die Verwendung eines Kraftfahrzeugs als Waffe und die Verwertung der Dunkelheit die Eingriffsgefahr so erheblich machen, dass § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen – Schwurgerichtskammer –, 10. Mai 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
4 StR 126/83
in der Strafsache gegen den Kaufmann Friedrich ███ aus ███████, geboren am ███ 1946 in ██ ████ wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hurxthal, Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen – Schwurgerichtskammer – vom 10. Mai 1982 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird (§§ 223a, 315b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB), im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten in einer Bar machten sich Harald █████ und Horst ██████ in der Nacht zum 28. November 1979 in der Sorge, der Streit könnte ein Nachspiel haben, auf den Heimweg. ████████ ging voraus auf dem linken Randstreifen der Straße, ██████ versetzt dahinter, etwa 1 m bis 1,5 m vom linken Fahrbahnrand entfernt. Ihnen kam der Angeklagte mit einem Pkw Mercedes 450 SEL entgegen. Er erkannte ███████, den ihm überlegenen Beteiligten an der Auseinandersetzung, und beschloss, ihn zu verletzen. Er zog das Fahrzeug nach rechts herüber, beschleunigte etwas und fuhr mit einer Geschwindigkeit von auch jetzt nicht mehr als 20 km/h auf ███ zu. Während ███████ sich mit einem Sprung zur Fahrbahnmitte hin rettete, gelang ████████ dies nicht mehr. Der Angeklagte erfasste ihn mit der rechten Vorderseite des Fahrzeugs. ██████ wurde auf die Kühlerhaube des Fahrzeugs geschoben, einige Meter mitgenommen und fiel dann seitlich links auf die Fahrbahn. Er erlitt geringfügige Verletzungen an beiden Unterschenkeln und verspürte Schmerzen am ganzen Körper; Dauerfolgen blieben nicht zurück.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von achtzehn Monaten entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Eine Verurteilung auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB hat es abgelehnt, weil es das Zufahren auf ███, der noch rechtzeitig hätte beiseite treten können, nicht als einen Eingriff von erheblicher Gefährlichkeit angesehen hat.
Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt ein Fahrzeuglenker im fließenden Verkehr das Merkmal der Vornahme eines „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs“ in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt (vgl. BGHSt 28, 87, 90 m. w. Nachw.; Rechtsprechungsübersicht in DRiZ 1979, 150 unter 19 und 1982, 150 unter 19). Das ist stets der Fall, wenn ein Täter vorsätzlich auf einen anderen Verkehrsbeteiligten zufährt, um ihn zu verletzen. Dann liegt nicht nur ein verkehrswidriges, sondern ein verkehrsfeindliches Verhalten vor, das den in § 315b Abs. 2 StGB bezeichneten von außen und Nr. kommenden verkehrsfremden Eingriffen ähnlich ist. Das Kraftfahrzeug wird nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern zweckfremd als Mittel (Waffe) zur Verletzung eines Menschen missbraucht. Davon geht ersichtlich auch die Strafkammer aus.
Nun setzt allerdings der Tatbestand des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs in § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB eine grobe Einwirkung in den Verkehrsablauf von einigem Gewicht voraus (BGHSt 26, 176, 178); bei Verstößen geringen Gewichts scheidet die Tatbestandsmäßigkeit aus (BGHSt 28, 87, 90). Die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof aus diesem Grunde eine Tatbestandsmäßigkeit bisher verneint hat (vgl. VRS 14, 104, 105; 44, 186; BGHSt 26, 51, 52; 45, 437, 438; Beschlüsse vom 1. Juni 1978 – 4 StR 241/78 – und vom 31. Juli 1978 – 4 StR 381/78 – Rechtsprechungsübersicht DRiZ 1978, 279 unter 9 b und DRiZ 1979, 151 unter 19), sind indessen mit dem Täterverhalten des Angeklagten nicht vergleichbar. Er wollte ███ anfahren und verletzen, und das ist ihm auch gelungen. Er hat sich dazu eines schweren Kraftfahrzeuges und der Unwägbarkeiten der Dunkelheit bedient. Bei dieser Sachlage ist im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts, es rechtlich ohne Bedeutung, ob das (dann tatsächlich verletzte) Opfer noch rechtzeitig hätte beiseite treten können. Nicht einmal die Absicht des Täters, im letzten Augenblick an dem bedrohten Opfer vorbeizufahren, würde die Erfüllung des Tatbestandes hindern können, weil der Täter keinen Einfluss auf die Reaktion des Bedrohten hat und die von ihm geschaffene gefährliche Situation nicht beherrschen kann (vgl. BGHSt 26, 176, 178; 28, 87, 89; Rechtsprechungsübersicht DRiZ 1976, 142 unter 6). Um so weniger kann es auf die Reaktionsmöglichkeit des Opfers ankommen, wenn der Täter es, wie hier der Angeklagte, anfahren will. Deshalb kann die von der Revision mit Recht beanstandete Ungereimtheit der Urteilsfeststellungen hinsichtlich der hier gegebenen Ausweichmöglichkeiten unerörtert bleiben. Auch bei einer Fahrgeschwindigkeit von „nur“ 20 km/h war der Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs damit so gefährlich, dass von einer nur belanglosen Einwirkung, von einem Verstoß nur geringen Gewichts, nicht die Rede sein kann.
Da nach Lage der Sache auszuschließen ist, dass eine neue Verhandlung zu rechtlich erheblichen anderen Feststellungen führen wird, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert.
Über den Rechtsfolgenausspruch muss die Strafkammer neu entscheiden. Sie wird dabei auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 315b Abs. 3 StGB vorliegen. Denn die Absicht, einen Unfall herbeizuführen, wird jedenfalls bei Vorliegen eines unbedingten Verletzungsvorsatzes – wie hier festgestellt – zu bejahen sein.
| Salger | Knoblich | Ruß | |||
| Hurxthal | Goydke |