Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umqualifikation von §315b StGB zu §240 StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 288/86
Datum
16.09.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Nötigung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch: Die Verurteilung nach §315b Abs.1 Nr.3 StGB wurde aufgehoben und stattdessen Nötigung in zwei Fällen festgestellt. Der Rechtsfolgenausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass langsames Zufahren bei gefahrloser Ausweichmöglichkeit den Tatbestand des §315b nicht erfüllt, wohl aber als Nötigung zu werten sein kann; außerdem sei die Annahme eines besonders schweren Falls der Nötigung gesondert zu begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) setzt eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus; Verstöße geringeren Gewichts sind nicht tatbestandsmäßig.

2

Langsames Zufahren auf einen Fußgänger, bei dem dieser ohne Gefahr ausweichen kann, erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

3

Ein Verhalten, das den Tatbestand des § 315b nicht erfüllt, kann dennoch eine Nötigung (§ 240 StGB) begründen, wenn es darauf gerichtet ist, einen anderen durch Gewaltanwendung oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen.

4

Der Bundesgerichtshof kann bei zulässiger Revision den Schuldspruch auf Grundlage der Feststellungen des Tatgerichts umstellen; § 265 StPO steht einer solchen Umqualifikation nicht entgegen, sofern dem Angeklagten keine Verteidigungsmöglichkeiten versperrt waren.

5

Zur Begründung eines besonders schweren Falls der Nötigung (§ 240 Abs. 4 StGB) reicht es nicht aus, die Tat als der Grenze zum gefährlichen Eingriff nahegehend zu bezeichnen; die besondere Schwere ist eigenständig und anhand des speziellen Unrechtsgehalts zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 25. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 288/86 in der Strafsache gegen Hans-Alexander ███████, geboren am ██████ 1960 in ███████, wegen Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Februar 1986 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist, b) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren bestimmt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Soweit das Landgericht es als Nötigung nach § 240 StGB gewertet hat, dass der Angeklagte durch das Anfahren mit seinem Pkw die Verkäuferin ██████ zwang, beiseite zu treten und den Weg frei zu machen, lässt der Schuldspruch Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Dagegen kann die Verurteilung nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht bestehen bleiben. Der Tatbestand des gefährlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt 26, 176, 178; BGH VRS 65, 142, 143; Senatsbeschluss vom 10. April 1986 – 4 StR 691/85). Bei Verstößen geringeren Gewichts scheidet deshalb die Tatbestandsmäßigkeit aus. Das gilt vor allem, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, für das langsame Zufahren auf einen Fußgänger, der ohne Schwierigkeit und ohne Gefahr ausweichen kann (BGHSt 28, 87, 90 m.w.Nachw.). So war es auch im vorliegenden Fall. Bei einer Geschwindigkeit des Angeklagten von nur 20 km/h (vgl. UA 15 und 19) verblieb dem etwa 15 m entfernt stehenden ███████████ rund 3 Sekunden, um ohne Gefahr beiseite zu treten, womit der Angeklagte, der ihn nicht anfahren wollte, auch gerechnet hat. Unter diesen Umständen ist der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt.

Der Angeklagte hat sich insoweit jedoch ebenso wie bei seinem Verhalten gegenüber der ███████████ █ ███████ ███████████ einer Nötigung nach § 240 StGB schuldig gemacht. Der Senat kann den Schuldspruch auf der Grundlage der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen umstellen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.

3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs zur Folge. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass zur Begründung der Annahme eines besonders schweren Falles der Nötigung nicht allein der Hinweis ausreichen kann, die Tat sei der Grenze zum gefährlichen Eingriff nahegekommen. Dabei bleibt nämlich unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber den Unrechtsgehalt eines besonders schweren Falles der Nötigung schwerer wertet als den des Normalfalls des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wie sich aus der gegenüber dem Normalrahmen des § 315b Abs. 1 StGB höheren Mindeststrafe für den besonders schweren Fall nach § 240 Abs. 4 StGB ergibt.

SalgerKronoblichLaufhütte
HurxthalBaydke

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