Revision: Aufhebung von Schuldsprüchen wegen Urkundenfälschung und gefährlichem Eingriff
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 719/86
- Datum
- 20.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung bzw. des Versuchs setzt voraus, dass der Täter die Urkunden durch Dritte unbefugt ausfüllen lässt oder zumindest das Ausfüllen gewollt hat; liegt eine Ausfüllungsvollmacht vor, ist der Missbrauch dieser Ermächtigung nachzuweisen.
Der Tatbestand des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) erfordert eine grobe Einwirkung von erheblichem Gewicht; geringfügige Handlungen ohne konkrete Gefährdung (z. B. langsames Zufahren, bei dem Ausweichen ohne Gefahr möglich ist) erfüllen den Tatbestand nicht.
Werden Schuldsprüche aufgehoben, sind die hiervon getragenen Einzelstrafen und der Strafausspruch insoweit aufzuheben; die Sache ist zur Neuentscheidung, ggf. auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Zumessungserwägungen, die etwa auf einer behaupteten "besonders verwerflichen Gesinnung" beruhen, müssen durch konkrete tatsächliche Feststellungen gestützt sein; fehlen diese, halten die Zumessungsgründe rechtlicher Prüfung nicht stand.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 16. Juni 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 719/86 in der Strafsache gegen
███
1. Erich aus ███, geboren am ███ 1926 in ███,
████
Jürgen Erich aus ████, dort geboren am ██████ 1956,
wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 16. Juni 1986, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben:
a) In den Schuldsprüchen, soweit der Angeklagte Erich █████ wegen versuchter Urkundenfälschung und wegen Urkundenfälschung und soweit der Angeklagte Jürgen Erich █████ wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt ist.
b) In den Strafaussprüchen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Erich █████ wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und gegen ein Berufsverbot sowie wegen versuchter und vollendeter Urkundenfälschung und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Den Angeklagten Jürgen Erich █████ hat es wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und gegen ein Berufsverbot sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Es hat die Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten führen auf die Sachrüge zur Aufhebung der Schuldsprüche wegen versuchter Urkundenfalschung und Urkundenfälschung sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der Strafen (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind die Revisionen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
I. Der Verurteilung wegen versuchter Urkundenfälschung und Urkundenfälschung liegt der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte Erich █████ habe Impfpässe, in die ein Tierarzt zwar Impfungen, für Hunde, nicht aber das Signalement des dazugehörigen Hundes eingetragen habe, in einem Fall verfälschen wollen und in einem anderen Fall verfälscht, und zwar dadurch, dass er den Käufern die Pässe mit der Aufforderung übergeben habe, das Signalement des gekauften Hundes und des neuen Eigentümers einzutragen, was in einem Fall auch geschehen sei. Die Feststellungen des Landgerichts dazu tragen die Schuldsprüche nicht. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Versuchs dazu setzt voraus, dass der Angeklagte die Impfpässe mit Hilfe der Käufer unbefugt hat ausfüllen lassen oder dies jedenfalls gewollt hat. Für den Fall, dass der ausstellende Tierarzt ihm eine Ausfüllungsvollmacht erteilt hat, setzt dies den Missbrauch dieser Ermächtigung voraus (vgl. Tröndle in LK, 10. Aufl. § 267 Rdn. 137). Dazu – insbesondere zu dem Inhalt und dem Umfang einer Ausfüllungsvollmacht – hat das Landgericht Ausführungen nicht gemacht. Diese fehlen auch zu der Frage, ob der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hat. Dies liegt zwar auf der Hand in dem Fall, in dem die verkauften Hunde nach der Vorstellung des Angeklagten über die schweizerische Grenze gebracht werden sollten, nicht aber in dem weiteren Fall, den das Landgericht als Versuch gewertet hat. Die Verurteilung des Angeklagten Erich ██████████ wegen versuchter und vollendeter Urkundenfälschung kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Die neu entscheidende Strafkammer wird sich wiederum damit zu befassen haben, ob der Angeklagte neben Urkundenfälschung und Versuch dazu wegen Betrugs zu bestrafen ist, was besonders in dem Fall, den das Landgericht als versuchte Urkundenfälschung bewertet hat, nicht fern liegt.
2. Aufzuheben ist auch die Verurteilung des Angeklagten Jürgen Erich ██████████ nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Der Tatbestand des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt 14, 142, 143; Senatsbeschluss vom 17. Juni 1986 – 4 StR 176/86, S. 178; BGH VRS 65, 26, vom 10. April 1986 – 4 StR 691/85). Bei Verstößen geringeren Gewichts scheidet deshalb die Tatbestandsmäßigkeit aus. Das gilt vor allem, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, für das langsame Zufahren auf einen Fußgänger, der ohne Schwierigkeit und ohne Gefahr ausweichen kann (BGHSt 28, 87, 90 m. w. Nachw.). Dies hat der Senat in einem Fall angenommen, in dem der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h auf einen etwa 15 m entfernten Fußgänger zugefahren ist (BGH, Beschluss vom 10. September 1986 – 4 StR 288/86). Den Ausführungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, dass es hier anders lag. Es hat zwar ausgeführt, der Angeklagte sei mit erheblicher Geschwindigkeit rückwärts auf vier Mitarbeiter des Zweiten Deutschen Fernsehens zugefahren. Es hat aber keine Angaben dazu gemacht, welche Geschwindigkeit das Fahrzeug des Angeklagten tatsächlich erreicht hat und wieweit die Mitarbeiter von dem Fahrzeug entfernt waren. Es handelte sich um einen Kleintransporter, den der Angeklagte mit rechts eingeschlagenem Lenkrad rückwärts gefahren ist. Es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen, dass die Fußgänger ohne größere Gefahr beiseite treten konnten. Bei solcher Sachlage hätte sich der Angeklagte jedoch nicht nach § 315b StGB, sondern allenfalls nach § 240 StGB schuldig gemacht.
3. Mit den genannten Schuldsprüchen sind auch die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und damit auch die Gesamtstrafen aufzuheben. Der Aufhebung unterliegen aber auch die sonstigen Einzelstrafen.
a) Es kommt nicht darauf an, ob die Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die gegen den Angeklagten Erich █████ wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot verhängt worden ist, in einem die Urteilsgründe berichtigenden Beschluss festgehalten werden konnte (vgl. BGHSt 12, 374). Denn die Zumessungserwägungen halten insoweit rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht lastet dem Angeklagten eine „besonders verwerfliche Gesinnung“ an, die sich darin zeige, dass der Angeklagte – anders als ein Täter, der gegen staatliche Anordnungen verstoße und hoffe, unentdeckt zu bleiben – das gegen ihn ausgesprochene Verbot nicht als rechtsgültig habe akzeptieren wollen. Diese Erwägung, die dahin zu verstehen ist, der Angeklagte habe provokativ gegen die staatliche Anordnung des vorläufigen Berufsverbots verstoßen, findet in den Feststellungen keine Stütze. Es bedarf deshalb nicht der Entscheidung, ob aus einem solchen Verhalten, wenn es zuträfe, auf die Verwerflichkeit der Gesinnung geschlossen werden könnte. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Teil des Handels mit Tieren, der dem Angeklagten vorläufig untersagt war, „offiziell“ von seiner Schwiegertochter weitergeführt wurde (UA 18). Daraus folgt, dass der Angeklagte keineswegs offen und provokativ gegen das vorläufige Berufsverbot verstoßen, sondern im Gegenteil versucht hat, seine verbotene Tätigkeit zu verschleiern.
b) Die sonstigen – geringeren – Einzelstrafen hebt der Senat auf, um die neu entscheidende Strafkammer in die Lage zu setzen, den Strafausspruch insgesamt neu zu überdenken; im Fall der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Sachbeschädigung sind die §§ 199 und 233 StGB zu beachten.
| Salger | Laufhütte | Jahnke | |||
| Knoblich | Goydke |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 691/85 · 10.04.1986Revision: Zusatzverurteilung nach §315b StGB bei Flucht mit Pkw neben räuberischem Diebstahl
- BGH · 4 StR 288/86 · 16.09.1986Revision: Umqualifikation von §315b StGB zu §240 StGB und Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 719/86 · 20.01.1987Versagung von Entschädigung für vorläufiges Berufsverbot – Beschwerde verworfen