Treffer
BGH Beschluss

Versagung von Entschädigung für vorläufiges Berufsverbot – Beschwerde verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 719/86
Datum
20.01.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten, gewerbsmäßige Tierhändler, wurden wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz verurteilt. Das Landgericht sah von einem endgültigen Berufsverbot (§ 70 StGB) ab, weil vorläufige Berufsverbote und die publizistische Wirkung des Verfahrens die Gefahrenlage beseitigt hätten. Nach § 5 Abs. 3 2. Halbsatz StrEG schließt dies eine Entschädigung aus. Der BGH verwirft die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Entschädigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 5 Abs. 3 2. Halbsatz StrEG schließt eine Entschädigung für eine vorläufige strafverfolgungsbedingte Maßnahme aus, wenn die zur Rechtfertigung der Maßnahme ursprüngliche Gefahr im Zeitpunkt der Urteilsfällung infolge der Wirkung des Strafverfahrens und seiner publizistischen Begleiterscheinungen nicht mehr besteht.

2

Ein Berufsverbot nach § 70 StGB kann entfallen, wenn bereits durch angeordnete vorläufige Berufsverbote und deren öffentliche Wirkung die zur Gefahrenabwehr erforderliche Wirkung erzielt worden ist.

3

Die Versagung von Entschädigung nach dem StrEG ist zwingend, wenn die Fortdauer der zur Maßnahme führenden Gefahr durch die Wirkungen des Verfahrens und der Maßnahmen beseitigt ist.

4

Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung ist zu verwerfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau in seinem Urteil, 16. Juni 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 719/86 in der Strafsache gegen

1. ███████, geboren am █████, am ████ ████ ██ ████, █████████, ████████ █,

2. ███████, geboren am █████████, aus ████ dort,

Jürgen Erich ███████, geboren am [REDACTED], wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am **20. Januar 1987

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts Hanau in seinem Urteil vom 16. Juni 1986, ihnen eine Entschädigung für die Strafverfolgungsmaßnahme des vorläufigen Berufsverbots zu versagen, wird verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel haben die Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die drei Angeklagten, die gewerbsmäßig mit Tieren Handel treiben, wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz – die beiden Angeklagten Erich ████ und Jürgen Erich ███████ auch wegen anderer Straftaten, auf die es hier nicht ankommt – verurteilt. Es hat dennoch davon abgesehen, ihnen gemäß § 70 StGB zu verbieten, mit Tieren zu handeln. Diese Entscheidung hat es auch mit der Erwägung begründet, dass die gegen die Angeklagten angeordneten vorläufigen Berufsverbote und die publizistischen Begleiterscheinungen des Strafverfahrens einen derart nachhaltigen Eindruck auf sie gemacht hatten, dass in Zukunft mit groben Verstößen gegen ihre beruflichen Pflichten nicht mehr zu rechnen sei.

Dem ist zu entnehmen, dass das Landgericht, wenn es die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz auch nur mit geringen Strafen geahndet und bei der Angeklagten Elisabeth █████ sogar nur eine Anordnung nach § 59 StGB getroffen hat, sich die Überzeugung verschafft hat, dass bei allen drei Angeklagten ursprünglich die Gefahr erheblicher Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gegeben war und dass die Maßregel des § 70 StGB nur deshalb nicht in Frage kommt, weil diese Gefahr im Zeitpunkt der Urteilsfällung wegen der Wirkung des Strafverfahrens und der in ihm getroffenen Strafverfolgungsmaßnahmen sowie wegen der publizistischen Begleiterscheinungen nicht mehr vorlag. In Fällen dieser Art sieht § 5 Abs. 3 2. Halbsatz StrEG den Ausschluss der Entschädigung zwingend vor.

LaufhütteSalgerGoydke
KnoblichJahnke

Zitiert von (1)