Treffer
BGH Urteil

Revision hebt Strafaussprüche wegen überspannter Strafzumessung auf; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 686/82
Datum
22.02.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung führten zur Aufhebung der Strafaussprüche. Das Revisionsgericht hält die verhängten Freiheitsstrafen für derart überhöht, dass sie den zulässigen Strafrahmen des Tatrichters verlassen. Es verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die übrigen Revisionsanträge wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht greift in die vom Tatrichter getroffene Strafzumessung nur ein, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt ist, Strafzumessungserwägungen rechtsfehlerhaft sind, anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen wurden oder die Strafe so weit vom gerechten Schuldausgleich abweicht, dass sie den Ermessensspielraum überschreitet.

2

Bei der Strafzumessung sind Tat und Täterpersönlichkeit umfassend zu würdigen; Anhaltspunkte wie Planung, Tatintensität, Alkoholenthemmung, Vorstrafen, bleibende Schäden und Tatfolge sind zu berücksichtigen und können mildernd oder erschwerend wirken.

3

Eine Gesamtstrafe ist aufzuheben, wenn sie im Lichte der ständigen Rechtsprechung und vergleichbarer Fälle so außerordentlich hoch ist, dass sie nicht mehr als schuldangemessen angesehen werden kann.

4

Die Strafrahmen einzelner Delikte (z. B. § 224 StGB mit einer Höchstfreiheitsstrafe von fünf Jahren) sind bei der Abgrenzung zu beachten, dürfen aber die Gesamtwürdigung der Tatfolgen und des schuldangemessenen Ausgleichs nicht ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 14. Juli 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Karl-Heinz Manfred geboren am ██, in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den ████████ ██████ R. aus █████, dort geboren am ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 22. Februar 1983, in der Sitzung vom 24. Februar 1983, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, ████████████████ beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ aus Dortmund als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Juli 1982 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, ███ zu acht Jahren und sechs Monaten, ██████ zu acht Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe.

Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind, wie der Generalbundesanwalt in seinem schriftlichen Antrag vom 9. Dezember 1982 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch unbegründet.

In den Strafaussprüchen kann das Urteil dagegen nicht bestehen bleiben.

Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist aufgrund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt worden ist, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die erkannten Strafen von acht Jahren und neun Monaten bzw. acht Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe für die nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten liegen so weit von den vom Senat in ähnlich schweren Fällen der sexuellen Nötigung und Körperverletzung in jahrelanger Praxis bestätigten Strafen nach oben, dass von einem gerechten Schuldausgleich nicht mehr gesprochen werden kann.

Die Angeklagten haben zwar, gemeinsam mit ihrem jugendlichen Mittäter, ihr 23 Jahre altes Opfer unglaublich schwer und brutal (UA 23) misshandelt und sexuell missbraucht. Es können deshalb nur strenge Strafen in Betracht kommen. Andererseits darf aber auch nicht übersehen werden, was die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung nicht noch einmal hervorhebt, dass Marita ███ sich wenige Tage zuvor schon einmal in der Diskothek des Angeklagten ███ bis zur Bewusstlosigkeit betrunken und einen Striptease vollführt hatte, dass das etwa zwei Stunden dauernde Tatgeschehen nicht von langer Hand geplant war, sondern sich mehr oder weniger aus der Situation heraus in durch Alkoholgenuss enthemmter Stimmung entwickelt hat, dass es nicht zu der beabsichtigten geschlechtlichen Vereinigung mit einem Hund gekommen ist und dass bleibende Verletzungen oder Schäden nicht zurückgeblieben sind. Die bei der Strafzumessung zu Recht besonders straferschwerend hervorgehobenen körperlichen Misshandlungen, nämlich die gefährliche Körperverletzung, könnte für sich allein nur mit einer Höchstfreiheitsstrafe von fünf Jahren (§ 224 StGB) geahndet werden, liegt aber hinsichtlich der tatsächlich zugefügten Schmerzen und Verletzungen nicht im schwersten Bereich der insoweit vorkommenden Tathandlungen.

Unter diesen Umständen überschreiten die zutreffend aus dem Strafrahmen des § 178 StGB entnommenen Strafen von acht Jahren und neun Monaten bzw. acht Jahren und sechs Monaten jedes vergleichbare Maß so außerordentlich, dass sie nicht mehr als schuldangemessen gelten können.

SalgerRußGoydke
HürxthalEngelhardt

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