BGH: Ablehnung eines Zeugen als „völlig ungeeignet“ verletzt Beweisantragsrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 176/83 (S)
- Datum
- 24.08.1983
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch bleibt ohne Erfolg, wenn Strafrahmenwahl, Strafzumessung und Bewährungsentscheidung rechtsfehlerfrei sind und kein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe vorliegt.
Ein Beweisantrag, der auf eine Hilfstatsache zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin zielt, darf nicht ohne Auseinandersetzung mit der möglichen Relevanz dieser Hilfstatsache für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung als bedeutungslos zurückgewiesen werden.
Die Ablehnung eines Beweisantrags darf nicht darauf gestützt werden, die behauptete Hilfstatsache sei aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme „widerlegt“; dies verstößt gegen das Verbot der Beweisantizipation.
Die Qualifikation eines Zeugen als „völlig ungeeignetes Beweismittel“ kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht und kann nicht allein aus früherem prozessualen Lügenverhalten als Angeklagter hergeleitet werden.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung setzt keine Gesinnungsänderung voraus; maßgeblich ist die tat- und täterbezogene Prognoseentscheidung im Rahmen tatrichterlichen Ermessens.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Stuttgart, 15. Dezember 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 176/83 (S)
in der Strafsache gegen
1. Pr Horst Robert den Versicherungsangestellten aus ████, geboren ███████ 1930 in ███, ██
2. die Verwaltungsangestellte Melitta aus ███, geboren am █████ in █████ (Rumänien),
3. die kaufmännische Angestellte Alberta Magdalena aus Ste, dort geboren ████ ██ 1934, aus ██████
4. den Rentner Georg Karl Otto geboren am ██████ 1914 in ███ (Lettland),
wegen Beihilfe zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schauenburg, Dr. Laufhütte, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht C—— als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. für die Angeklagte SC———, Verteidigerin Rechtsanwältin C—— aus SC——,
2. für die Angeklagte SC——, Verteidiger Rechtsanwalt ██ aus ███,
3. für den Angeklagten ██████, Verteidiger Rechtsanwalt ██ aus ███████,
Justizhauptsekretär(______)
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Magdalena SC—— und Georg █████████ wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1982, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ██ gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt; die Angeklagte SC—— trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
1. Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten R——, Magdalena ██████ und Georg SC—— wegen Beihilfe zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von je einem Jahr und die Angeklagte ██ wegen Beihilfe zur versuchten schweren Brandstiftung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten SC——, Magdalena und Georg ████ ██████ mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründet; die zum Nachteil aller vier Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, greift den Strafausspruch an.
Die Revisionen der Angeklagten SC—— haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist als unbegründet zu verwerfen. Die Revision der Angeklagten ██████████ hat ebenfalls keinen Erfolg.
2. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hatten die Angeklagten Beziehungen zu Mitgliedern der terroristischen Vereinigung um Manfred RC——, von der in der Zeit von Februar bis August 1980 Sprengstoff- und Brandflaschenanschläge verübt wurden.
Der Angeklagte PC—— fuhr am 17. April 1980 als Ortskundiger in seinem Pkw Raymund Kamit dem präparierten Sprengkörper in die Nähe des Wohnhauses des Landrats Dr. BOT—— in Ruit, auf welches dann von Raymund ███ und Dr. CQ—— ein Sprengstoffanschlag verübt wurde.
Die Angeklagte SC——, die von dem mit Sachschaden verbundenen Sprengstoffanschlag vom 30. Juli 1980 auf eine Kirche des Sammellagers für Ausländer in Zirndorf durch Raymund HC—— und Sibylle █████████ wusste, teilte auf die anlässlich eines Besuchs am 3. August 1980 geäußerte Bitte, für einen weiteren Anschlag Adressen von Lagern ausfindig zu machen, der Mitangeklagten RC—— am 4. August 1980 telefonisch mit, dass in Leinfelden Asylanten untergebracht sein müssten, man solle in Turnhallen, Mehrzweckgebäuden oder Schulen nachschauen. In solchen Gebäuden befanden sich in Leinfelden zwar keine Asylanten.
Die Täter verfolgten aber, als sie sich auf den Hinweis der Angeklagten █████████ in Leinfelden umsahen, drei auf der Straße gehende eritreische Asylanten bis zu ihrer Unterkunft und begingen schließlich am 7. August 1980 einen Brandflaschenanschlag – mit Körperverletzungen für die Bewohner – auf das Hotelzimmer, an dessen Fenster sie die Verfolgten gesehen hatten.
Die Angeklagten SC—— zeigten Sibylle VC—— und Raymund HC——, von deren Anschlag in Zirndorf sie wussten und die auch hier einen Anschlag begehen wollten, wunschgemäß am 11. August 1980 zwei Häuser in Lörrach, von denen den Angeklagten SC—— allerdings unbekannt war, in welchem der beiden sich Kinder und in welchem sich Asylanten befanden. Nachdem Raymund HC—— den Angeklagten SC—— am 12. August 1980 gesagt hatte, dass er – was nach den Feststellungen nicht endgültig der Fall war – von dem Anschlag Abstand genommen habe, verübte er am 17. August 1980 in Übereinstimmung mit Sibylle ████████ einen Sprengstoffanschlag auf das Asylantenheim mit Verletzungsfolgen für eritreische Asylanten, ohne die Angeklagten SC—— nochmals mit der Sache zu befassen.
3. Die auf der Grundlage dieser Feststellungen zum Nachteil der vier Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Rechtsfolgen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Insoweit ist das Urteil des Oberlandesgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters (BGHSt 17, 35, 363; 29, 319, 320). Er allein kann sich auf Grund der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck verschaffen. Die vom Oberlandesgericht zugrundegelegten Strafrahmen und seine Erwägungen zu Strafart und Strafmaß sind rechtlich einwandfrei. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht aufzuzeigen, dass rechtlich anerkannte Strafzwecke nicht einbezogen wurden. Ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Februar 1983 – 4 StR 686/82) liegt nicht vor.
Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung lassen ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen; sie halten sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens. Das Oberlandesgericht hat unter anderem auf Grund des sozial angepassten, arbeitsamen Lebens der Angeklagten, ihres Alters und der Wirkung von Verhandlung und Untersuchungshaft die Überzeugung gewonnen, dass sich die sämtlich nicht vorbestraften Angeklagten schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden. Dem vermag die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene abweichende Wertung entgegenzusetzen. Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, ist eine Gesinnungsänderung nicht ausschlaggebend für eine Strafaussetzung zur Bewährung (BGHSt 7, 6, 9 f).
Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) brauchte das Oberlandesgericht nicht zu den von der Beschwerdeführerin vermissten weiteren Beweiserhebungen zur Gesinnung der Angeklagten zu drängen. Auch die Staatsanwaltschaft selbst sah in der Hauptverhandlung keinen Anlass, auf die Inaugenscheinnahme und Verlesung von bei den Akten befindlichen Schriften, Briefen, Flugblättern und Zeitungsartikeln hinzuwirken oder in Hilfsanträgen ihre angebliche Bedeutung hervorzuheben.
4. Die Revision der Angeklagten SC—— ist ebenfalls zu verwerfen. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden sind, offensichtlich unbegründet.
Den Anträgen auf Verlesung von bestimmten Eintragungen im Tagebuch der Zeugin ██████████ und einer Reihe von Zeitungsartikeln über Asylanten in Leinfelden hat das Oberlandesgericht entsprochen. Die sich daraus ergebenden und wie der ausführlichen Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts im Übrigen zu entnehmen ist – für die Entscheidung bedeutungslosen Tatsachen brauchten im Urteil nicht wiedergegeben zu werden (vgl. KK Hürxthal § 261 StPO Rdn 20, § 267 StPO Rdn 13).
An die Beschlüsse, bestimmte Beweisbehauptungen der Angeklagten ███████ als erwiesen oder so zu behandeln, als wären die behaupteten Tatsachen wahr, hat sich das Oberlandesgericht gehalten (vgl. UA S. 49, 95 f, 96 f, 101 ff).
Nicht zu beanstanden ist ferner die Zurückweisung der Frage an die Zeugin ——, ob sie schon einmal Ufos gesehen habe. Mit Recht hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass die Sachdienlichkeit der isoliert gestellten Frage nicht ohne weiteres erkennbar war.
Der Verteidiger hatte, als er die Entscheidung des Gerichts verlangte, auf die in der Revisionsrechtfertigung herangezogenen Tagebuchaufzeichnungen aufmerksam machen müssen.
Schließlich hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei die Vernehmung des Chefredakteurs der Zeitung „Teckbote“ als Zeugen zu Artikeln in dieser Zeitung über Asylantenprobleme in Leinfelden und die Vernehmung von vier Sachbearbeitern in Dienststellen über Asylantenprobleme in Leinfelden als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt.
Die weiteren Ausführungen der Angeklagten SC—— zu all den in diesen Rügen angesprochenen Hilfstatsachen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 21, 149, 151; 29, 18, 20). Zur Beanstandung der Überzeugungsbildung des Tatrichters darf das Tonbandprotokoll nicht – wie es in der Revisionsrechtfertigung an vielen Stellen geschehen ist – herangezogen werden.
Vielmehr ist das Revisionsgericht daran gebunden, was in den Urteilsgründen über die Aussage eines Zeugen wie überhaupt über das Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt ist (vgl. ferner KK Hürxthal § 261 Rdn 51 mit weiteren Nachweisen).
Die Aufklärungsrügen zur Vernehmung des Zeugen MC—— und hinsichtlich der Versäumung „umfassender“ Beweiserhebung entsprechen zur Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten Rauscher nicht den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil nicht mitgeteilt ist, welche bestimmten Beweistatsachen durch welches Beweismittel hätten aufgeklärt werden sollen (BGHSt 3, 213, 214; 30, 131, 138).
Bei den beiden weiteren Rügen nach § 244 Abs. 2 StPO ist ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht ersichtlich. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin mitgeteilten früheren Aussagen der Mitangeklagten ████ und der Zeugin ██ zum Inhalt des Telefongesprächs vom 4. August 1980 im Rahmen ihrer Vernehmungen nicht vorgehalten worden sind, soweit das für die Entscheidung von Bedeutung sein konnte.
Die Rüge der Nichtvernehmung des früheren Mitangeklagten ██ ███ als Zeugen ist ebenfalls nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht.
Der Zeuge hatte sich schriftlich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Nach dem Gerichtsbeschluss vom 9. Dezember 1982 kommt dieses Auskunftsverweigerungsrecht „bezogen auf die angesprochenen Beweisthemen einem Zeugnisverweigerungsrecht gleich“. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (BGHSt 10, 104, 105; Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl., § 55 StPO Rdn 3), dass sich für tatverdächtige Zeugen das Recht ergeben kann, die ganze Aussage zur Sache zu verweigern. Um prüfen zu können, ob aus Rechtsgründen, also über den dem Tatrichter eingeräumten Ermessensspielraum hinaus (vgl. KK Pelchen § 55 StPO Rdn 21), der Zeuge nicht die ganze Aussage verweigern durfte, hätte die Revision die den Mangel enthaltenden Tatsachen, insbesondere das Verweigerungsschreiben des Zeugen ██████ mitteilen müssen.
Die Zurückweisung des Hilfsbeweisantrages auf Einholen eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zutreffend weist das Oberlandesgericht darauf hin (UA S. 97 f), dass es grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, die Glaubwürdigkeit einer erwachsenen Zeugin auf Grund eigener Sachkunde zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1982 – 3 StR 137/82; BGH NStZ 1982, 432). Einer der außergewöhnlichen Fälle, der ein Glaubwürdigkeitsgutachten erforderlich macht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 1983, 4 StR 497/83; BGH NStZ 1982, 170; BGH NStZ 1981, 400; BGH bei Holtz MDR 1980, 274), ist nicht ersichtlich.
Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts, mit denen es abgelehnt hat, ein Gutachten darüber einzuholen, ob die gegenwärtige Hörfähigkeit der Angeklagten SC—— erheblich eingeschränkt ist (UA S. 100 f). Der Tatrichter war nämlich nicht gezwungen, selbst wenn der Sachverständige über die gegenwärtige Hörfähigkeit der Angeklagten hinaus hierzu auch Feststellungen für die zurückliegende Zeit hätte treffen können, aus der Hilfstatsache der Einschränkung der Hörfähigkeit der Angeklagten im August 1980 zu folgern, dass die Angeklagte – entgegen dem sonstigen Beweisergebnis – gerade die entscheidenden Teile des Gesprächs nicht gehört hat (vgl. KK Herdegen § 244 StPO Rdn 83 mit weiteren Nachweisen).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthält die tatrichterliche Beweiswürdigung weder Widersprüche noch verstößt sie gegen die Denkgesetze. Das Oberlandesgericht stützt die Feststellung, dass am 4. August 1980 das Telefongespräch zwischen der Angeklagten SC—— und der Mitangeklagten Rauscher stattgefunden und dass die Angeklagte ██ in dem Gespräch auf die Asylanten in Leinfelden hingewiesen hat, nicht „ausschließlich“ auf die Angaben der Mitangeklagten ██ ██. Vielmehr treffen auch insoweit die tatrichterlichen Ausführungen zu, dass sich die Angaben der Mitangeklagten R—— „mit den Aussagen ... VO—— im Kern decken“ (UA S. 99). Hierzu hat das Oberlandesgericht auf Grund der Bekundungen der Zeugen ██ und VO—— ausdrücklich festgestellt, dass nach der am 3. August 1980 gegenüber der Angeklagten ██ geäußerten Bitte, für Anschläge Asylantenunterkünfte zu bezeichnen, „das Stichwort Leinfelden erst nach dem Telefongespräch“ am 4. August 1980 fiel. Wörtlich heißt es weiter:
„Auch die Zeugin ██ hat glaubhaft bekundet, dass sie erstmals in dem Telefongespräch mit Rauscher am 4. August 1980 den Begriff Leinfelden erfahren habe. Rauscher habe ihr dabei auch klar gesagt, dass ihr Leinfelden als Ort der Unterbringung von Asylanten von Frau SC—— genannt worden sei“ (UA S. 95).
Damit wird die Schilderung der Mitangeklagten RC——, die Angeklagte ██ habe sie am 4. August 1980 telefonisch auf die Asylanten in Leinfelden hingewiesen, durch die Zeugin VC—— auf Grund deren Wahrnehmungen vom 4. August 1980 „im Kern“ bestätigt.
Schließlich ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht das Verhalten der Angeklagten █████ als Beihilfe zur versuchten schweren Brandstiftung gewertet hat. Die tatrichterliche Würdigung, dass der Hinweis der Angeklagten ██ auf Leinfelden für die spätere Tat entscheidend war, ist nach dem Beweisergebnis nicht nur ein möglicher, sondern ein naheliegender Schluss. Die Angeklagte förderte damit die Tat der Haupttäter (§ 27 StGB), weil in Leinfelden tatsächlich Asylanten untergebracht waren, die auch ohne konkrete Adressenangabe durch die Angeklagte gefunden worden sind.
Rechtsfehlerfrei ist ferner die Annahme der Beihilfe zur schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB. Nach den Feststellungen war der Angeklagten SC—— klar, dass sie zu einem „mit hohem Sachschaden verbundenen Anschlag auf eine Asylantenunterkunft Hilfe leistete. Sie war mit derartigen Gewaltanschlägen auch einverstanden, wobei ihr das verwendete Tatmittel an sich gleichgültig war, sie jedoch auf Grund des Hinweises auf den Anschlag in Zirndorf davon ausging, dass dabei Sprengstoff in irgendeiner Form zum Einsatz kommen werde. Dass es zur Gefährdung ... von Menschen kommen könnte, schloss sie aus“ (UA S. 53).
Nach dieser das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Würdigung war der Angeklagten das verwendete Tatmittel, nämlich ein Behälnis mit Sprengstoff (§ 311 StGB) oder eine mit Benzin gefüllte und an einer Lunte brennende Flasche, gleichgültig. Indem die Haupttäter nicht „Sprengstoff in irgend einer Form“ verwendeten, sondern „den Anschlag“ auf die Asylantenunterkunft mit zwei Brandflaschen verübten, begingen sie nicht etwa eine andere Tat oder gar einen Exzess, sondern die Tat, die die Angeklagte sich in den wesentlichen Umrissen vorgestellt hat, wenn die Täter auch ein anderes ebenso wie Sprengstoff gemeingefährliches Tatmittel eingesetzt haben. Danach hatte die Angeklagte ██ in diesem konkreten Einzelfall neben dem Tatbestand des § 311 StGB auch den nach seiner Ausgestaltung ähnlichen und die gleiche Strafdrohung enthaltenden Tatbestand des § 306 StGB „in seinen wesentlichen Merkmalen im Auge“, ohne dass es darauf ankommt, „ob die Haupttat ihrer rechtlichen Beurteilung nach dieselbe ist, die sich der Hilfeleistende vorstellt“ (vgl. RGSt 67, 343, 344). Denn diese Haupttat deckt sich in ihrem äußeren Verlauf im Wesentlichen mit der, deren Begehung der Gehilfe fördern will (RG aaO; BGHSt 11, 66).
Auch wenn die Angeklagte ████ eine konkrete Gefährdung von Menschen ausschloss und insoweit nicht verurteilt worden ist, so war doch die von § 306 Nr. 2 StGB vorausgesetzte abstrakte Gefährdung von Menschen von ihrem Vorsatz umfasst. Denn nach ihrer Vorstellung sollte der Anschlag auf eine Turnhalle, ein Mehrzweckgebäude oder eine Schule begangen werden, in der sich Asylanten befanden, also auf ein Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen diente.
5. Die Revisionen der Angeklagten Magdalena und Georg SC—— haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Zurückweisung des Hilfsbeweisantrages auf Vernehmung von Manfred RC—— als Zeugen durch das Oberlandesgericht ist nämlich fehlerhaft.
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten SC—— verurteilt, weil sie die Täter Raymund ███ und Sibylle ████████ an den Tatort führten und „die Anschlagobjekte“ zeigten (gemeint sind die beiden Gebäude, von denen eines mit Asylanten bewohnt war).
Die Angeklagten SC—— haben bestritten, etwas von einem Anschlag gewusst zu haben; sie seien davon ausgegangen, das Asylantenheim habe für einen Rundbrief RC—— fotografiert werden sollen. Das Oberlandesgericht ist auf Grund der Bekundungen der als Zeugen vernommenen Täter davon überzeugt (UA S. 107 ff), dass Sibylle ████ entgegen der ursprünglichen Verabredung, die Angeklagten ███ „nicht in die Angelegenheit hineinzuziehen“ (UA S. 62), doch mitgeteilt habe, dass sie und Raymund HC—— den Anschlag in Zirndorf begangen hätten und dass sie „auch hier einen Anschlag verüben wollten“, wenn die Angeklagten ██████ ihnen die Adresse des Heimes geben könnten (UA S. 6).
Den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten Georg ████████, Manfred █████ als Zeugen dazu zu vernehmen, dass Sibylle ████████ am Tage nach dem Anschlag ██ auf die Frage, ob die Angeklagten ██████ über einen geplanten Anschlag informiert worden seien, ausdrücklich verneint habe, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die zu beweisende Tatsache sei ohne Bedeutung, weil sich kein verlässlicher Schluss ziehen lasse, was Sibylle █████████ mit den Angeklagten SC—— vor dem Anschlag tatsächlich besprochen habe und weil es nahe liege, dass Sibylle VC—— gegenüber Manfred RC—— die Unterrichtung der Angeklagten SC—— nicht habe einräumen wollen. Im Übrigen sei Manfred RC—— ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil er wie drei der fünf erkennenden Richter aus dem Prozess gegen ihn wüssten – hemmungslos die Unwahrheit sage, wenn ihm die Wahrheit – auch zu Gunsten seiner „Freunde“ – bei der Verfolgung seines Zieles im Wege stehe (UA S. 116 ff).
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Hilfsbeweisantrag des Angeklagten Georg SC——, der wegen der Verbundenheit der Interessen auch ein Antrag seiner mitangeklagten Ehefrau Magdalena SC—— ist (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 96; KK Herdegen § 244 StPO Rdn 56), war gestellt worden, um „Vorderbrügges ... Glaubwürdigkeit ... zu erschüttern“ (UA S. 115).
Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht den Antrag als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung abgelehnt, soweit damit gleichzeitig ein Indiz gegen eine Unterrichtung der Angeklagten SC—— von dem Anschlag durch Sibylle VC—— vor der Tat gewonnen werden könnte. Denn der Tatrichter ist nicht gezwungen, aufgrund von Hilfstatsachen bestimmte Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen. Vielmehr kann er in freier Beweiswürdigung im Hinblick auf die gesamte Beweislage einen möglichen Schluss auch unterlassen (vgl. KK Herdegen aaO Rdn 83). Das hat das Oberlandesgericht unter Angabe der tatsächlichen Erwägungen getan.
Mit der Kernfrage der von den Antragstellern ausdrücklich angesprochenen Glaubwürdigkeit der Zeugin VC—— in diesem Punkt hat sich das Oberlandesgericht jedoch nicht auseinandergesetzt. Es hat zwar erkannt, dass „ihre Glaubwürdigkeit unmittelbar in Frage gestellt“ wird, weil sie die Beweisbehauptung „ausdrücklich verneint habe“ (UA S. 116). Ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen das Gericht der Zeugin dennoch glaubt, hat es aber nicht ausgeführt.
Dem Urteil kann nicht entnommen werden, was die Zeugin ██ zu der Beweisbehauptung der Angeklagten SC—— ausgesagt hat, nämlich entweder es habe kein Gespräch hierzu stattgefunden oder Manfred ██ habe in dem Gespräch die Frage nicht gestellt oder sie habe seine Frage anders beantwortet. Allerdings ergibt sich aus dem in der Revisionsbegründung des Angeklagten Georg ██ 1983 S. 8 und der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft S. 10 übereinstimmend mitgeteilten Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 1982 (Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der Frau von ██████ als Zeugin), dass die Zeugin VC—— „die Frage, ob sie nach dem 11. August 1980 mit irgend jemand über den Besuch bei ██████ am Abend dieses Tages gesprochen habe, mit Sicherheit verneint“ hat.
Danach musste sich das Oberlandesgericht damit auseinandersetzen, welche Auswirkung es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin VC—— hat, wenn sie insoweit etwas Unrichtiges gesagt hätte. Über die Erheblichkeit einer Hilfstatsache für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen hat der Tatrichter zwar in freier Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGH NStZ 1981, 309 f). In diesem Sinne erheblich kann jedoch auch eine Hilfstatsache sein, die keinen „zwingenden“ Schluss auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Zeugenaussage zulässt, sondern dem Tatrichter eine Schlussfolgerung in der einen oder anderen Richtung lediglich möglich macht (BGH Strafverteidiger 1983, 266). Solche Ausführungen waren im Urteil auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil es auf der Hand gelegen hätte, aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grund das Oberlandesgericht die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache für die Glaubwürdigkeit der Zeugin ██ annimmt (vgl. hierzu BGH NStZ 1981, 309, 309 f; BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 96; KK Herdegen aaO Rdn 84).
Die Beweistatsache auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme, zum Beispiel weil die Zeugin ███ glaubwürdiger sei als Manfred RC——, als widerlegt anzusehen, wäre wegen des Verbots der Beweisantizipation unzulässig (vgl. BGH Wistra 1983, 33; KK Herdegen aaO Rdn 72, 83).
Auch die vom Oberlandesgericht gegebene Hilfsbegründung, Manfred RC—— sei als Zeuge ein völlig ungeeignetes Beweismittel, trägt die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages nicht. Es ist zwar denkbar, dass in ganz seltenen Ausnahmefällen auch ein Zeuge ein völlig ungeeignetes Beweismittel sein kann, zum Beispiel wenn er unter besonderen Umständen zu sachdienlichen Angaben von vornherein nicht bereit ist (vgl. BGH NStZ 1982, 41) oder wenn er wegen besonderer Umstände „mit Sicherheit“ von vornherein „als ganz und gar unglaubwürdig“ abqualifiziert werden darf (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 281; Herdegen aaO Rdn 88 mit weiteren Nachweisen).
Ein solcher seltener Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Auch wenn Manfred RC—— in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren als Angeklagter hemmungslos um seiner Sache willen die Unwahrheit auch zugunsten seiner Freunde gesagt hat, lässt das nicht nach sicherer Lebenserfahrung den Schluss zu, dass er nach seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe als Zeuge mit der Gefahr weiterer Bestrafung ebenfalls, ohne dass sich die geringste Möglichkeit einer anderen Entwicklung ergeben könnte, falsch aussagen wird. Ferner kann nicht von vornherein ganz und gar ausgeschlossen werden, dass die Zeugin █████ sich bei einer Gegenüberstellung mit dem Gesprächspartner Manfred RC—— doch an irgendwelche Erörterungen über den fraglichen Besuch bei den Angeklagten SC—— erinnert, wenn ihr der Gesprächszusammenhang, äußere Umstände oder eventuelle markante Begebenheiten vorgehalten werden könnten.
Weil das Urteil, soweit es diese Beschwerdeführer betrifft, schon auf die Verfahrensrüge hin aufzuheben ist, braucht auf deren weiteres Revisionsvorbringen nicht eingegangen zu werden. Zur Sachrüge ist allerdings zu bemerken, dass es sich auch dann um einen Tatbeitrag des Gehilfen zur nämlichen Tat handelt, wenn nur einer von zwei Mittätern – bei vorübergehender Abwesenheit des anderen – erklärt, er habe den Plan aufgegeben, dann aber doch die zeitlich nicht festgelegte Tat entsprechend der Planung und unter Verwendung des Tips des Gehilfen zum Tatort alsbald unter Beteiligung beider Mittäter begangen wird. Auf Grund der Erklärung des einen (H——) mit dem Willen des anderen ████ nicht übereinstimmenden Mittäters, er habe den Plan aufgegeben, ist der entscheidende Hinweis der Angeklagten SC—— zum Tatort nicht neutralisiert worden, so dass sie, wenn sie einen entsprechenden Willen gehabt haben sollten, die Vollendung der Tat im Sinne des § 24 Abs. 2 StGB hätten verhindern müssen, um Straflosigkeit zu erlangen, zum Beispiel durch einen anonymen Anruf bei der Polizei und eventuelle vorherige Unterrichtung von Sibylle VC—— (vgl. Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 24 StGB Rdn 81).
Durch ihren unverändert bestehen gebliebenen Tatbeitrag haben die Angeklagten SC—— die geplante, nur zeitlich verzögerte Haupttat gefördert.
| Schmidt | Laufhütte | Kutzer | |||
| Dr. Schauenburg | Zschockelt |