Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklaren Tatumfangs bei Sexualdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 11/86
- Datum
- 09.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen eindeutiger Feststellungen über die Anzahl oder den Umfang wiederholter Straftaten, ist bei der Strafzumessung im Zweifel vom Mindestschuldumfang auszugehen.
Ergeben die Feststellungen erhebliche Unsicherheit über den Tatumfang, kann der Strafausspruch rechtsfehlerhaft sein und ist aufzuheben mit Rückverweisung zur neuen Entscheidung.
Auch wenn der Schuldspruch selbst tragfähig ist, kann der Strafausspruch wegen mangelhafter Tatsachenfeststellungen zu beanstanden sein.
Bei Sexualdelikten ist die Intensität der eingesetzten Gewalt für die Strafzumessung zu berücksichtigen; liegt die Gewaltanwendung am unteren Rand des tatbestandlichen Gewaltbegriffs, ist dies entsprechend zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 4. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 11/86 vom 9. Juli 1986 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Paul Detlef aus ████, dort geboren am [REDACTED] 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 1986 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Juli 1985
a) im Ausspruch über die im Fall II 1 (Tat zum Nachteil der Tochter Petra) der Urteilsgründe verhängte Strafe und
b) im Gesamtstrafenausspruch jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist im Übrigen, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil der Tochter Anja (Fall II 2 der Urteilsgründe) richtet, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Schuldspruch im Falle II 1 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der Tochter Petra) weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf, jedoch kann hier der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Aus diesem Grunde ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
Nach den Feststellungen zum Schuldspruch zwang der Angeklagte ab „Mitte bis Ende 1983“ bis zum 17. Februar 1985 „in einer nicht mehr näher feststellbaren Anzahl von Fällen, in der Regel jedoch ein- bis zweimal wöchentlich“ seine am 22. Oktober 1968 geborene Tochter Petra dazu, mit ihm geschlechtlich zu verkehren.
Das Landgericht hat wegen dieser Tat eine Einzelstrafe von acht Jahren verhängt. Bei der Bemessung der Strafe lastet es dem Angeklagten unter anderem an, er habe sich
„über einen sehr langen Zeitraum wöchentlich zum Teil mehrmals“ an seiner Tochter vergangen.
Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft.
Die Strafkammer konnte keine eindeutigen Feststellungen zum Schuldumfang treffen. Sie musste deshalb in Anwendung des Zweifelsatzes vom sogenannten Mindestschuldumfang ausgehen und hier annehmen, dass der Angeklagte von Ende 1983 bis zum 17. Februar 1985 einmal wöchentlich seine Tochter sexuell missbrauchte.
Diesen Grundsatz hat das Landgericht bei der Strafzumessung nicht beachtet und mit acht Jahren eine trotz der gewichtigen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unverhältnismäßig hohe Einzelstrafe verhängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 1984 – 2 StR 503/84 und 16. September 1983 – 4 StR 686/82; BGH, Urteil vom 24. Februar 1980 – 1 StR 532/80).
Der neu entscheidende Tatrichter wird besonders berücksichtigen müssen, dass die dem Angeklagten vorgeworfene Gewaltanwendung in ihrer Intensität an der untersten Grenze tatbestandlicher Gewalt im Sinne von § 177 StGB liegt.
RiBGH Maier kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
| Herdegen | Herdegen | Theune | |||
| Meyer | Niemöller |