Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Gesamtstrafenbildung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 541/85
Datum
21.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafzumessung gegen den Angeklagten wegen zweifacher schwerer räuberischer Erpressung und Betrug. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten. Er betont, dass Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung weitgehend Sache des Tatrichters sind und nur bei groben Fehlern überprüfbar sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters; das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn der Tatrichter den falschen Strafrahmen gewählt hat, strafzumessungserwägungen rechtsfehlerhaft sind, anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen wurden oder ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe vorliegt.

2

Bei Zweifelsfragen ist die Strafzumessung des Tatrichters zu belassen; das Revisionsgericht greift zurückhaltend ein.

3

Die Bildung der Gesamtstrafe ist ein gesonderter Strafzumessungsvorgang, der eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Taten erfordert, jedoch keine erschöpfende Darlegung aller möglichen Strafzumessungsgründe.

4

Die Angabe der bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil genügt, sofern sie dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglichen und dem Angeklagten die wesentlichen Gründe für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar machen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. Februar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 541/85 in der Strafsache gegen Oliver ███, geboren am 18. [REDACTED] 1963 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Horxthal, Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Februar 1985 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und einige ihm gehörende Gegenstände eingezogen.

Mit ihrer in zulässiger Weise auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist aufgrund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt worden ist, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt, vielmehr ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36; 20, 264, 266; BGH, Urteile vom 18. Juli 1978, 4 StR 225/78 und vom 24. Februar 1983, 4 StR 686/82).

In Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGH GA 1982, 39, 40).

Das gilt auch für die Bildung der Gesamtstrafe. Sie ist ein gesonderter Strafzumessungsvorgang, der eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten erfordert. Wie bei der Zumessung der Einzelstrafen braucht der Tatrichter aber auch bei der Gesamtstrafenbildung nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen. Auch bei ihr ist eine erschöpfende Darstellung aller nur denkbaren Strafzumessungsgründe weder erforderlich noch möglich. Notwendig ist lediglich eine Begründung, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht und dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar macht (BGHSt 24, 268).

Das alles hat die Strafkammer hier nicht verkannt. Sie hat „die Jugend des Angeklagten“ und den Umstand, „dass er noch nicht vorbestraft ist“, berücksichtigt und zum Anlass genommen, eine „mit 6 1/2 Jahren an der untersten Grenze der möglichen Gesamtstrafenbildung liegende Gesamtstrafe als ausreichend und angemessen anzusehen“ (UA 10). Weder ist das eine nur formelhafte Begründung, wie die Revision meint, noch liegt die erkannte Gesamtstrafe außerhalb des Bereichs des dem Tatrichter eingeräumten Ermessensspielraums (vgl. BGH NJW 1978, 174). Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass für einen 21 Jahre alten, nicht vorbestraften ausländischen Straftäter sechs Jahre sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe als Ahndung für zwei Banküberfälle, auch wenn diese nicht als minder schwere Fälle im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB angesehen worden sind, sowie eine nicht besonders ins Gewicht fallende Betrugstat eine unvertretbar niedrige Strafe sei. Allein in der verhältnismäßig geringfügigen Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren liegt hier kein Rechtsfehler.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
HorxthalJahnke

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