Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen fehlender Gesamtwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 456/86
- Datum
- 30.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren setzt eine ausdrückliche und nachvollziehbare Gesamtwürdigung der in Tat und Täterpersönlichkeit liegenden Umstände voraus.
Die Begründung der Strafaussetzung muss so erfolgen, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Aussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht unangebracht ist.
Eine besondere Gewichtung nachträglichen Sozialverhaltens (z. B. Geständnis, Wiedergutmachung, dauerhafte straffreie Führung) kann die Strafaussetzung stützen, entbindet den Tatrichter aber nicht von der gebotenen Gesamtwürdigung.
Fehlt es an der erforderlichen Begründung zur Gesamtwürdigung, rechtfertigt dies die Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung und die Rückverweisung zur erneuten Entscheidung, ohne die materiellen Feststellungen oder die Strafzumessung insgesamt aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 28. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 456/86 in der Strafsache gegen
█████████ aus ████, dort geboren am ███ 1951, Walter ███, Hans ███ aus ██████, geboren am ███ 1950 in ███, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirschthal, Laufhütte, Goydke, Jahnke, Dr. █ als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit den Angeklagten ████████ und █████████ Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten T█ wegen Bandendiebstahls in 17 Fällen, wegen Diebstahls, wegen Urkundenfälschung in 11 Fällen, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Hehlerei in 4 Fällen und den Angeklagten B█ wegen Bandendiebstahls in 14 Fällen, wegen Urkundenfälschung in 11 Fällen, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Hehlerei in 3 Fällen verurteilt.
Es hat gegen beide Angeklagte jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die in zulässiger Weise auf die Aussprüche über die Gesamtstrafen beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat in dem vom Generalbundesanwalt vertretenen Umfang Erfolg.
Die Bemessung der Höhe der Gesamtstrafen durch das Landgericht ist revisionsrechtlich allerdings nicht zu beanstanden.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen hat oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder nach unten inhaltlich löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 320 m. Nachw.; 29, 36/37; 35, 21; Urteil vom 21. November 1985 – 4 StR 541/85).
Die Höhe der vom Tatrichter für den konkreten Fall bestimmten Strafe kann vom Revisionsgericht anhand der im Urteil dargelegten Umstände nicht ohne weiteres nachgeprüft werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Umstände spielen vielmehr die aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und dem Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Momente eine Rolle, die sich einer exakten Richtigkeitskontrolle entziehen und schon deshalb eine volle Nachprüfung des Strafausspruchs durch den Revisionsrichter ausschließen (BGHSt 27, 2, 3). In Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGHSt 39, 40; BGH GA 1982, 320).
Das gilt auch für die Gesamtstrafe, deren Bildung ein gesonderter Strafzumessungsvorgang ist, der eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten erfordert.
Wie bei der Zumessung der Einzelstrafen braucht der Tatrichter aber auch bei der Gesamtstrafenbildung nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen. Auch bei ihr ist eine erschöpfende Darstellung aller nur denkbaren Strafzumessungsgründe weder erforderlich noch möglich. Notwendig ist lediglich eine Begründung, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht und dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar macht (BGHSt 24, 268, 271; BGH, Urteil vom 21. November 1985 – 4 StR 541/85).
Die von der Strafkammer gebildeten Gesamtstrafen entsprechen diesen Grundsätzen. Unter Erhöhung der von den Angeklagten jeweils verwirkten höchsten Einzelstrafen von einem Jahr hat sie gemäß § 54 Abs. 1 StGB auf Gesamtstrafen von zwei Jahren erkannt und dabei insbesondere darauf abgestellt, dass die Angeklagten nicht oder nicht erheblich vorbestraft sind, dass sie in vollem Umfang geständig waren, ihr Tun aus eigenem Antrieb beendet haben, bevor die Polizei eingriff, und beachtliche Zahlungen zur Wiedergutmachung der angerichteten Schäden geleistet haben (UA 25/26). Die von der Strafkammer auf diese Weise festgesetzten Strafen sind auch angesichts der sehr erheblichen Schäden nicht unvertretbar milde und lösen sich auch nicht, wie die Revision meint, von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich. Dass die Strafkammer dem Nachtatverhalten der Angeklagten ein besonderes Gewicht beigemessen hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Revision versucht durch eine andere Gewichtung dieser Umstände in unzulässiger Weise die Wertung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen.
Dagegen kann die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat zu dieser Frage lediglich ausgeführt, die Strafen könnten – trotz einiger Bedenken – zur Bewährung ausgesetzt werden, weil das Verhalten der Angeklagten nach der Serie ihrer Straftaten eine günstige Prognose zulasse. Die Angeklagten bemühten sich um eine Wiedergutmachung des Schadens, gingen einer geregelten Arbeit nach und hatten sich seit fast zwei Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen, so dass auch ohne Strafverbüßung eine künftige straffreie Führung erwartet werden könne (UA 27).
Diese knappen Ausführungen, die lediglich eine Begründung für die günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB darstellen, lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von den Grundsätzen ausgegangen ist, die für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB auch in der seit dem 1. Mai 1986 geltenden Fassung des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) zu beachten sind. Danach erfordert die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Gesamtwürdigung der in Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände (vgl. BGH StV 1982, 286; 1983, 18; BGH NStZ 1982, 114 und 285; BGH, Urteil vom 12. Juni 1986 – 4 StR 215/86).
Diese allein dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung muss ergeben, dass eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft (BGHSt 29, 370, 371). Bei der Wertung muss der Tatrichter auch berücksichtigen, wie nahe die festgesetzte Freiheitsstrafe an die Höchstgrenze von zwei Jahren heranreicht, bis zu welcher Strafaussetzung gewährt werden kann. Insoweit gilt, dass die Umstände, die für eine Strafaussetzung sprechen, umso wichtiger sein müssen, je näher die Strafe an der Obergrenze liegt (BGH wistra 1985, 147, 148).
Zu alledem hat die Strafkammer in den Urteilsgründen keine Stellung bezogen. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zwingt.
| Laufhütte | Salger | Goydke | |||
| Hirschthal | Jahnke |