Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung der Bewährung wegen fehlender Gesamtwürdigung nach §56 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 215/86
Datum
12.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Raubes verurteilt; das Landgericht setzte die Strafe zur Bewährung aus. Die Staatsanwaltschaft revidierte die Bewilligung der Bewährung, woraufhin der BGH diesen Teil des Urteils aufhob. Das Landgericht hatte eine erforderliche Gesamtwürdigung von Tat- und Täterumständen sowie die Frage der Verteidigung der Rechtsordnung und die Nähe zur Zweijahresobergrenze nicht dargelegt. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB ist eine umfassende Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände erforderlich.

2

Eine günstige Besserungsprognose kann nicht allein damit begründet werden, dass eine Strafverbüßung voraussichtlich nicht zur Besserung beitragen werde.

3

Bei der Bewertung der Voraussetzungen der Bewährung ist zu berücksichtigen, wie nahe die verhängte Freiheitsstrafe an der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze (zwei Jahre) liegt; je näher die Strafe an der Obergrenze, desto gewichtiger müssen besondere Umstände sein.

4

Das Gericht muss im Urteil prüfen und darlegen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht (§ 56 Abs. 3 StGB); das Unterlassen solcher Erwägungen ist ein sachlich-rechtlicher Mangel.

5

Fehlen diese Darlegungen im Urteil, rechtfertigt dies die Aufhebung der Bewilligung der Strafaussetzung und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██, geboren als Rolf Georg Erwin ██ aus EC, dort geboren am ██ ████ 1953, wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung,

Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten [REDACTED] Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das zulässigerweise beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Zur Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht im Urteil ausgeführt, eine Strafverbüßung werde nach seiner Überzeugung die Bemühungen des Angeklagten, „unter sein Vorleben einen Schlußstrich“ zu ziehen, zunichte machen und daher nicht dazu beitragen, ihn zu bessern. Vielmehr gäben „die besonderen Umstände in der Person des Angeklagten Anlaß zu der Annahme, daß allein die Tatsache der Verurteilung den Angeklagten, der bereits zwei Bewährungszeiten erfolgreich durchstanden hat, von weiteren Straftaten abhalten wird“ (UA 8).

Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Abgesehen davon, daß sich die günstige Prognose des Landgerichts nicht auf die Erwägung stützen läßt, eine Strafverbüßung werde nicht zu einer Besserung des Angeklagten beitragen, fehlt es an der für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB auch in der seit dem 1. Mai 1986 geltenden Fassung des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) erforderlichen Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände (vgl. BGH NStZ 1982, 114 und 285, 286; BGH StV 1983, 18). Diese allein dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung muß ergeben, daß eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft (BGHSt 29, 370, 371). Bei der Wertung muß der Tatrichter auch berücksichtigen, wie nahe die festgesetzte Freiheitsstrafe an die Höchstgrenze von zwei Jahren heranreicht, bis zu welcher Strafaussetzung gewährt werden kann. Insoweit gilt als Auslegungskriterium, daß „besondere Umstände“ um so gewichtiger sein müssen, je näher die Strafe an der Obergrenze liegt (BGH wistra 1985, 147, 148). Zu alledem fehlen im Urteil jegliche Erwägungen. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel (Ruß in LK 10. Aufl. § 56 StGB Rdn. 52).

Außerdem hätte sich das Landgericht bei der gegebenen Sachlage im Urteil auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung eine Strafaussetzung zur Bewährung verbietet (§ 56 Abs. 3 StGB).

Hirxthal Knoblich Laufhütte

RiBGH Goydke ist urlaubsabwesend und an der Unterschriftsleistung verhindert.

Hirxthal
Meyer-Goßner

Zitiert von (2)