Aufhebung der Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung (§56 StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 455/86
- Datum
- 18.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung der in Tat und Täterpersönlichkeit liegenden Umstände nach §56 Abs.2 StGB.
Die Gesamtwürdigung muss ergeben, dass eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht unangebracht ist und den Schutzinteressen des Strafrechts nicht zuwiderläuft.
Je näher die verhängte Freiheitsstrafe an der oberen Grenze liegt, desto gewichtiger müssen die zur Bewährung sprechenden besonderen Umstände sein.
Unterbleibt im Urteil die Darlegung der gebotenen Gesamtwürdigung oder die Erörterung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung (§56 Abs.3 StGB) eine Bewährung ausschließt, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der die Aufhebung der Bewilligung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 455/86 in der Strafsache gegen ██ aus ██, dort geboren am ██, ██ 1962, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. November 1985 mit den Feststellungen, soweit dem Angeklagten ██ Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist, aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das zulässigerweise beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
Zur Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht ausgeführt, es bestünden zwar im Hinblick auf die Höhe der Freiheitsstrafe und der Vorstrafen Bedenken gegen eine Bewilligung, doch sei der Angeklagte „noch recht jung“ und habe seit seiner Straftat im Jahre 1981 „eine gewisse Entwicklung durchgemacht“. Er habe sich „immerhin“ seit der abgeurteilten Tat vom November 1984 ein Jahr lang „nichts weiter zuschulden kommen lassen“ und sei nach Auffassung der Kammer „darüber hinaus willens, durch eine Umschulungsmaßnahme die Grundlage für ein in Zukunft straffreies Leben zu schaffen“ (UA 10).
Diese knappen Ausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von den Grundsätzen ausgegangen ist, die für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB auch in der seit dem 1. Mai 1986 geltenden Fassung des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) zu beachten sind.
Danach erfordert die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände (vgl. BGH NStZ 1982, 114 und 285, 286; BGH StV 1983, 18; BGH, Urteil vom 12. Juni 1986 – 4 StR 215/86). Diese allein dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung muss ergeben, dass eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft (BGHSt 29, 370, 371). Bei der Wertung muss der Tatrichter auch berücksichtigen, wie nahe die festgesetzte Freiheitsstrafe an die Höchstgrenze von zwei Jahren heranreicht, bis zu welcher Strafaussetzung gewährt werden kann. Insoweit gilt als Auslegungskriterium, dass „besondere Umstände“ umso gewichtiger sein müssen, je näher die Strafe an der Obergrenze liegt (BGH wistra 1985, 147, 148).
Zu alledem hat die Strafkammer in den Urteilsgründen keine Stellung bezogen. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zwingt (vgl. Ruß in LK 10. Aufl. § 56 StGB Rdn. 52).
Bei der gegebenen Sachlage hätte sich das Landgericht im Urteil auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung eine Strafaussetzung zur Bewährung verbietet (§ 56 Abs. 3 StGB), zumal nach Auffassung der Strafkammer „Straftaten dieser Art“ – es handelte sich um einen gemeinschaftlich begangenen, nächtlichen Überfall auf einen Taxifahrer – nicht „bagatellisiert“ werden dürften (UA 9).
| Knoblich | Salger | Goydke | |||
| Hürxthal | Meyer-Goßner |