Revision teilweise stattgegeben — Änderung des Gesamtstrafenausspruchs und Streichung der Einbeziehung einer Geldstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 66/86
- Datum
- 27.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen gelassene Geldstrafe gehört nicht zur Gesamtstrafe und darf im Urteilsspruch nicht als einbezogen bezeichnet werden.
Das Revisionsgericht kann den Tenor eines Urteils ändern, um unzutreffende Angaben zu beseitigen, die die Rechtsstellung des Verurteilten beeinflussen können.
Eine Revision, die eine Verletzung sachlichen Rechts nach § 349 Abs. 2 StPO rügt, ist unbegründet, sofern die angegriffenen Feststellungen und der Gesamtstrafenausspruch rechtlich tragfähig sind.
Bei der Beurteilung der Einbeziehung früherer Strafen ist zu berücksichtigen, ob Anordnungen über die Vollstreckung (z. B. Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe) eine nachteilige Wirkung für den Verurteilten haben können.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 25. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 66/86 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ Dietmar █, geboren am ███ 1949 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. November 1985 wie folgt geändert und neu gefasst: *"Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit der Maßgabe, dass die Kosten für die Revisionsverfahren um 3/4 ermäßigt werden; in diesem Umfang werden die Kosten und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt."*
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat hatte die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Januar 1985, soweit sie den durch Beschluss vom 10. Juni 1985 verworfenen Schuldspruch und die Einzelstrafausprüche betraf, und das Urteil im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat nunmehr auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 7. Februar 1986 wird Bezug genommen.
Jedoch war der Urteilsspruch dahin zu ändern, dass die „Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 28.04.1983 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,— DM“ entfällt. Das Landgericht hat diese Geldstrafe nämlich nicht einbezogen, sondern sie gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen lassen. Damit ist mit dieser Strafe gerade keine Gesamtstrafe gebildet worden, so dass die Geldstrafe im Urteilsspruch nicht zu erwähnen war (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1984 – 2 StR 702/84). Die vom Landgericht im Urteilsspruch vorgenommene „Einbeziehung“ hätte sich im Übrigen für den Angeklagten möglicherweise sogar nachteilig auswirken können, da das Amtsgericht Bonn gemäß § 459 f StPO angeordnet hatte, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleiben solle.
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Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 216/88 · 09.06.1988Revision verworfen; Berichtigung der Urteilsformel zur Gesamtfreiheitsstrafe
- BGH · 1 StR 298/88 · 09.08.1988Revision wegen Betrugs verworfen; Urteilsformel berichtigt (Bewährung, Gesamtstrafen)
- BGH · 4 StR 367/88 · 25.08.1988Revision verworfen; Erwähnung gesondert bestehender Geldstrafe im Tenor gestrichen