Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Erwähnung gesondert bestehender Geldstrafe im Tenor gestrichen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 367/88
Datum
25.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Traunstein wegen Diebstahls wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Streitpunkt war die Behandlung einer zuvor verhängten Geldstrafe im Urteilsspruch. Der BGH stellte fest, dass die Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen gelassen wurde und somit keine Gesamtstrafe bildete; eine Nennung im Tenor war daher unzutreffend und wurde entfernt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in den Urteilsgründen ausdrücklich nicht einbezogene frühere Geldstrafe, die gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen gelassen wurde, bildet keine Gesamtstrafe und darf im Urteilsspruch nicht als Bestandteil der Strafbemessung aufgeführt werden.

2

Wird eine frühere Strafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen gelassen, ist dies bei der Tenorbildung zu berücksichtigen; eine entgegenstehende Formulierung des Tenors ist zu berichtigen.

3

Die Revision ist nur begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt; fehlt ein solcher Rechtsfehler, ist die Revision zurückzuweisen.

4

Weicht der Tenor von dem in den Urteilsgründen Gewollten ab, besteht Berichtigungsbedarf im Urteilsspruch, soweit die Erwähnung einer gesondert bestehenden Strafe irreführend ist.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 26. August 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 367/88 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. August 1988 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. August 1987 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der den Angeklagten Raducanu betreffende Abschnitt III a) der Urteilsformel dahin geändert, dass die „Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 3. Februar 1987 – Ds 330 Js 24 972/86 – erkannten Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,- DM“ entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die bezeichnete Geldstrafe ausweislich der Urteilsgründe (UA 78) im Ergebnis nicht einbezogen, sondern sie gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehenlassen. Damit ist mit dieser Strafe gerade keine Gesamtstrafe gebildet worden, so dass die Geldstrafe im Urteilsspruch nicht zu erwähnen war (BGH, Beschlüsse vom 16. November 1984 – 2 StR 702/84 –, vom 27. Februar 1986 – 4 StR 66/86 und vom 9. Juni 1988 – 4 StR 216/88, vorgesehen für BGHR StGB § 55 I, 1 Geldstrafe).

KnoblichSalgerGoydke
LaufhütteMeyer-Goßner

Zitiert (3)