Revision verworfen; Berichtigung der Urteilsformel zur Gesamtfreiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 216/88
- Datum
- 09.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Urteilsformel ist zu berichtigen, wenn sie in missverständlicher Weise den Eindruck erweckt, frühere Sanktionen seien erneut verhängt worden.
Wenn das Gericht gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung einer früheren Strafe absieht, behält das frühere Urteil seine Selbständigkeit und die frühere Geldstrafe bleibt unberührt.
Bei Verwerfung der Revision sind dem Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 8. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 216/88 in der Strafsache gegen ████, geboren am 18.3.1939 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Januar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel zu II. wie folgt gefasst: „Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.“
Das Landgericht hat gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abgesehen, die an sich gesamtstrafenfähige Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13. August 1986 in die hier verhängte Strafe einzubeziehen. Der Angeklagte ist somit nicht, wie die Formel des angefochtenen Urteils in missverständlicher Weise ergeben würde, erneut zu Geldstrafe verurteilt worden. Das Erkenntnis des Amtsgerichts Saarbrücken hat vielmehr seine Selbständigkeit in vollem Umfang behalten. Daher war für dessen Erwähnung hier kein Raum (BGH, Beschluss vom 16. November 1984 – 2 StR 702/84 und vom 27. Februar 1986 – 4 StR 66/86). Die Urteilsformel ist entsprechend zu berichtigen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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