Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Berichtigung der Urteilsformel zur Gesamtfreiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 216/88
Datum
09.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken wegen Vergewaltigung ein. Der BGH prüfte, ob revisionsrechtliche Rechtsfehler vorliegen und ob die Urteilsformel missverständlich eine erneute Verurteilung zu einer früheren Geldstrafe suggeriert. Die Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird berichtigt: die frühere Geldstrafe blieb selbständig; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Urteilsformel ist zu berichtigen, wenn sie in missverständlicher Weise den Eindruck erweckt, frühere Sanktionen seien erneut verhängt worden.

3

Wenn das Gericht gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung einer früheren Strafe absieht, behält das frühere Urteil seine Selbständigkeit und die frühere Geldstrafe bleibt unberührt.

4

Bei Verwerfung der Revision sind dem Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 8. Januar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 216/88 in der Strafsache gegen ████, geboren am 18.3.1939 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Januar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel zu II. wie folgt gefasst: „Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.“

Das Landgericht hat gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abgesehen, die an sich gesamtstrafenfähige Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13. August 1986 in die hier verhängte Strafe einzubeziehen. Der Angeklagte ist somit nicht, wie die Formel des angefochtenen Urteils in missverständlicher Weise ergeben würde, erneut zu Geldstrafe verurteilt worden. Das Erkenntnis des Amtsgerichts Saarbrücken hat vielmehr seine Selbständigkeit in vollem Umfang behalten. Daher war für dessen Erwähnung hier kein Raum (BGH, Beschluss vom 16. November 1984 – 2 StR 702/84 und vom 27. Februar 1986 – 4 StR 66/86). Die Urteilsformel ist entsprechend zu berichtigen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

LaufhütteJahnkeBruning
KnoblichMeyer-Goßner

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