Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einbeziehung früherer Verurteilung bei Geldstrafe unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 702/84
Datum
16.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt ihr Urteil wegen Strafvereitelung und beantragt Revision. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass die im Urteil vorgenommene "Einbeziehung" der früheren Verurteilung entfällt; insoweit durfte keine Einbeziehung ohne Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe vorgenommen werden. Die übrige Revision wurde verworfen; die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 DM bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einbeziehung früherer Freiheitsstrafen gemäß §§ 53, 55 StGB in ein neues Urteil kommt nur in Betracht, wenn das neue Urteil ebenfalls eine Freiheitsstrafe festsetzt; bei Verurteilung zu einer Geldstrafe ist eine Einbeziehung, die auf Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe abzielt, ausgeschlossen.

2

Eine formale "Einbeziehung" früherer Verurteilungen ohne tatsächliche Bildung einer Gesamtstrafe, die zu einer nachteiligen Verlängerung von Bewährungsfristen oder zu ungünstigeren Verfolgungsfolgen führt, darf nicht vorgenommen werden.

3

Getrennte Vorverurteilungen, die gesamtstrafenfähig sind, rechtfertigen nicht bereits deshalb die Anwendung der Rückfallvorschrift (§ 48 StGB), wenn in der konkreten Entscheidung keine Gesamtstrafenbildung erfolgt ist.

4

Die Fristen des Bundeszentralregisters (z. B. §§ 31, 44 BZRG) beginnen nicht allein durch eine bloße Einbeziehung früherer Urteile; eine Einbeziehung ohne Gesamtstrafenbildung erfüllt hierfür nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 9. Juli 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 702/84 in der Strafsache gegen Jutta Gisela E (——,, geborene H——), aus ████, geboren am ██ 1949 in ██ ███, wegen Strafvereitelung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten E wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Juli 1984, soweit es sie betrifft, wie folgt geändert und neu gefasst:

*"Die Angeklagte wird wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Strafvorschrift: § 258 StGB"*

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Strafvereitelung „unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Landgericht Darmstadt vom 9. 11. 1983 – 18 Js 25.505/82 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 10 DM“ verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es (durch nachträglichen Berichtigungsbeschluss) zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat die Strafkammer die im früheren Urteil angeordneten Maßnahmen – Einziehung von Heroin, Methadon und einer Pralinenschachtel sowie Verfall eines Geldbetrages von 2.730 DM – aufrechterhalten. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie entgegen § 344 Abs. 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht ausreichend benennt.

Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung des Urteils hat hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten wegen Strafvereitelung und der hierfür festgesetzten Geldstrafe keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Das gilt auch bei Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Beschwerdeführerin, das ausschließlich unzulässige Angriffe auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung enthält.

Zu ändern war lediglich der Urteilsspruch dahin, dass die „Einbeziehung der (früheren) Verurteilung“ entfällt.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils waren in jenem früheren Urteil gegen die Angeklagte „wegen Handeltreibens mit Heroin in zwei Fällen und wegen Abgabe von Heroin“ (UA Bl. 9) drei Einzelfreiheitsstrafen festgesetzt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet worden, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung ausgesetzt hatte. Außerdem hatte jenes Gericht die Maßnahmen angeordnet, die von der Strafkammer, wie oben erwähnt, aufrechterhalten worden sind. Da die Angeklagte die jetzt abgeurteilte Strafvereitelung vor der früheren Verurteilung begangen hatte und die rechtskräftige Strafe noch nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, waren nach der Auffassung der Strafkammer jene Einzelstrafen „nach Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß §§ 53, 55 StGB in die mit der vorliegenden Verurteilung zu bildende Strafe einzubeziehen“ (UA Bl. 21). Diese „Einbeziehung“ hat die Strafkammer so vorgenommen, dass sie den früheren Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Strafaussetzung erneuert sowie die angeordneten Maßnahmen beibehalten, jedoch für die jetzt abgeurteilte Tat eine gesonderte Geldstrafe verhängt hat.

Unter den gegebenen Umständen war für eine Einbeziehung kein Raum. Zwar wäre dann, wenn das Gericht für die jetzt abgeurteilte Strafvereitelung eine Freiheitsstrafe verhängt hätte, gemäß §§ 53, 55 StGB aus allen Einzelstrafen beider Urteile eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen. Da das Gericht jedoch auf eine Geldstrafe erkannt hat, ersichtlich an der früheren Verurteilung nichts ändern und auch aus Freiheits- und Geldstrafen keine Gesamtstrafe bilden wollte (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), musste es unabhängig von der früheren Verurteilung in der anhängigen Strafsache ein gesondertes Urteil erlassen. Durch die im angefochtenen Urteil vorgenommene „Einbeziehung“ würde die Angeklagte im Hinblick auf die Vorschrift des § 56a StGB in einer von der Strafkammer nicht gewollten Weise benachteiligt. Sie würde, da die Bewährungszeit erst mit Rechtskraft des neuen Urteils begänne, je nach Sachlage zu deren unbeabsichtigter Verlängerung führen. Jedenfalls würden die Endzeitpunkte des Mindestmaßes und des Höchstmaßes, die sich auf Grund des früheren Urteils ergeben, hinausgeschoben und somit für die Angeklagte ungünstigere nachträgliche Entscheidungen ermöglicht. Ob eine entsprechende Anwendung des § 55 StGB dann in Betracht kommt, wenn das Gericht zwar im neuen Urteil eine gesonderte Strafe verhängt, jedoch bei Berücksichtigung aller Strafen aus beiden Urteilen – und nur auf dieser gemeinsamen Grundlage – eine Verlängerung der Bewährungsfrist oder die Anordnung einer Maßnahme für geboten erachtet (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 55 Rdn. 51, 52; Bender NJW 1971, 791), bedarf hier nicht der Entscheidung.

Eine von der früheren Verurteilung unabhängige Verurteilung in der anhängigen Strafsache entsteht der Angeklagten keine Nachteile. Insbesondere würde dadurch entgegen der Annahme von Bender aaO nicht die Anwendung des § 48 StGB erleichtert. Denn getrennte Vorverurteilungen, die unter sich gesamtstrafenfähig sind, rechtfertigen die Anwendung der Rückfallvorschrift auch dann nicht, wenn eine Gesamtstrafe, aus welchen Gründen immer, tatsächlich nicht gebildet worden ist (BGH bei Holtz, MDR 1979, 454 mit Nachweisen). Auch werden die Fristen der §§ 31, 44 BZRG über die Nichtaufnahme von Verurteilungen in das Führungszeugnis und über die Tilgung dadurch nicht verlängert. Zwar würde gemäß § 34 Nr. 1, § 45 Abs. 1 BZRG im Fall einer Gesamtstrafenbildung die jeweilige Frist auch hinsichtlich der zuletzt festgesetzten Strafe mit dem Tag des ersten Urteils beginnen. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene „Einbeziehung der (früheren) Verurteilung“ ohne Gesamtstrafenbildung erfüllt aber diese Voraussetzung nicht. Im Übrigen können unbillige Ergebnisse durch die Gewährung der registerrechtlichen Vergünstigungen der §§ 37, 47 BZRG vermieden werden.

Da die Revision keinen nennenswerten Erfolg hatte, waren die dadurch entstandenen Kosten gemäß § 473 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Für eine Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO bestand kein Anlass.

MüllerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
Revision: Einbeziehung früherer Verurteilung bei Geldstrafe unzulässig — Themis