Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Betrugs verworfen; Urteilsformel berichtigt (Bewährung, Gesamtstrafen)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 298/88
Datum
09.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Das Gericht stellte fest, dass bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung (§ 349 Abs. 2 StPO) unter Berücksichtigung der Gegenerklärung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt. Die Urteilsformel wurde berichtigt: Verurteilung zu neun Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die zuvor ergangene Geldstrafe des Amtsgerichts bleibt selbstständig; keine erneute Verurteilung zu Geldstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach § 349 Abs. 2 StPO unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bleibt das Ersturteil eines früheren Gerichts (z. B. Geldstrafe) bei einem späteren Verfahren selbständig, so begründet das spätere Urteil nicht ohne weitere Feststellungen eine erneute Verurteilung zu der bereits entschiedenen Strafe; eine Gesamtstrafenbildung kann unter den Voraussetzungen der §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB unterbleiben.

3

Die Urteilsformel ist zu berichtigen, wenn sie missverständlich den Eindruck erweckt, eine bereits rechtskräftig entschiedene Strafe sei erneut verhängt worden.

4

Der Unterlegene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 3. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 298/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ████████████ █████ Bernd ███████ aus ███████, geboren am 1943 in ████, wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Dezember 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel zu Nr. I wie folgt neu gefasst: „Der Angeklagte wird wegen Betrugs zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.“

Das Landgericht hat gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abgesehen, aus der an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 10. März 1987 und der hier verhängten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Angeklagte ist auch nicht, wie die Formel des angefochtenen Urteils in missverständlicher Weise ergeben würde, erneut zu Geldstrafe verurteilt worden.

Das Erkenntnis des Amtsgerichts München hat vielmehr seine Selbständigkeit in vollem Umfang behalten. Daher war für dessen Erledigung hier kein Raum (BGH, Beschlüsse vom 16.12.1984 – 2 StR 702/84, vom 27.2.1986 – 4 StR 66/86 – und vom 9.6.1988 – 4 StR 216/88). Die Urteilsformel ist entsprechend zu berichtigen. Dass sich das Landgericht der Einbeziehungs-(Gesamtstrafen-)fähigkeit bewusst war, folgt aus den Urteilsgründen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Schauenburg Ulsamer Foth RiBGH Dr. von Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Schauenburg
Brüning

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