Revision wegen Betrugs verworfen; Urteilsformel berichtigt (Bewährung, Gesamtstrafen)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 298/88
- Datum
- 09.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach § 349 Abs. 2 StPO unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bleibt das Ersturteil eines früheren Gerichts (z. B. Geldstrafe) bei einem späteren Verfahren selbständig, so begründet das spätere Urteil nicht ohne weitere Feststellungen eine erneute Verurteilung zu der bereits entschiedenen Strafe; eine Gesamtstrafenbildung kann unter den Voraussetzungen der §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB unterbleiben.
Die Urteilsformel ist zu berichtigen, wenn sie missverständlich den Eindruck erweckt, eine bereits rechtskräftig entschiedene Strafe sei erneut verhängt worden.
Der Unterlegene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 3. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 298/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ████████████ █████ Bernd ███████ aus ███████, geboren am 1943 in ████, wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Dezember 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel zu Nr. I wie folgt neu gefasst: „Der Angeklagte wird wegen Betrugs zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.“
Das Landgericht hat gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abgesehen, aus der an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 10. März 1987 und der hier verhängten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Angeklagte ist auch nicht, wie die Formel des angefochtenen Urteils in missverständlicher Weise ergeben würde, erneut zu Geldstrafe verurteilt worden.
Das Erkenntnis des Amtsgerichts München hat vielmehr seine Selbständigkeit in vollem Umfang behalten. Daher war für dessen Erledigung hier kein Raum (BGH, Beschlüsse vom 16.12.1984 – 2 StR 702/84, vom 27.2.1986 – 4 StR 66/86 – und vom 9.6.1988 – 4 StR 216/88). Die Urteilsformel ist entsprechend zu berichtigen. Dass sich das Landgericht der Einbeziehungs-(Gesamtstrafen-)fähigkeit bewusst war, folgt aus den Urteilsgründen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schauenburg Ulsamer Foth RiBGH Dr. von Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
| Schauenburg | |
| Brüning |
Zitiert (3)
- BGH · 2 StR 702/84 · 16.11.1984Revision: Einbeziehung früherer Verurteilung bei Geldstrafe unzulässig
- BGH · 4 StR 66/86 · 27.02.1986Revision teilweise stattgegeben — Änderung des Gesamtstrafenausspruchs und Streichung der Einbeziehung einer Geldstrafe
- BGH · 4 StR 216/88 · 09.06.1988Revision verworfen; Berichtigung der Urteilsformel zur Gesamtfreiheitsstrafe