Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Auseinandersetzung mit psychiatrischem Gutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 663/76
Datum
10.02.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Untreue; der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung. Entscheidendes Problem war, dass die Strafkammer sich nicht hinreichend mit einem – drittem – psychiatrischen Gutachten auseinandersetzte, dem sie in wesentlichen Punkten nicht folgte. Das Gericht betont, dass bei Abweichung vom Gutachten dessen Ausführungen im Einzelnen wiederzugeben und die gegenteilige Würdigung zu begründen sind; bloße laienhafte Erwägungen genügen nicht. Zudem weist der BGH auf § 246a StPO bei Unterbringungsfragen hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weicht der Tatrichter von einem eingeholten, wissenschaftlich begründeten Sachverständigengutachten ab, hat er die wesentlichen Ausführungen des Gutachtens im Einzelnen darzustellen und seine eigene, gegenteilige Bewertung sachlich zu begründen, damit eine revisionsgerichtliche Nachprüfung möglich ist.

2

Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit in schwierigen, fachlich gebundenen Fragen genügt es dem Tatrichter ohne außergewöhnliche Sachkunde im Regelfall nicht, laienhafte Erwägungen oder Beobachtungen Dritter an die Stelle eines Sachverständigengutachtens zu setzen.

3

Die Prozessordnung verlangt, dass die Auseinandersetzung des Gerichts mit einem Sachverständigengutachten über die bloße Gegenüberstellung von Auffassungen hinausgeht; eine rein stichwortartige Wiedergabe des Gutachtens reicht nicht aus.

4

Bei Entscheidung über eine mögliche Unterbringung hat das Gericht gemäß § 246a StPO einen Sachverständigen zur Frage der Behandlungsaussichten zu vernehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4. Juni 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 663/76 in der Strafsache gegen den früheren Rechtsanwalt Dr. Heinz P. aus [REDACTED], geboren [REDACTED] 1933 in [REDACTED] (Krs. [REDACTED]), wegen Untreue u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Februar 1977 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. Juni 1976, soweit er verurteilt ist, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen mit den übrigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge Erfolg.

Eine Verletzung sachlichen Rechts liegt darin, dass sich die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht hinreichend mit dem von ihr eingeholten – dritten – Sachverständigengutachten auseinandergesetzt hat, dem es in entscheidenden Punkten nicht gefolgt ist.

Bei der Wiedergabe des Gutachtens im Urteil wird – nach stichwortartiger Aufzählung der durchgeführten Untersuchungen und ihrer Ergebnisse – lediglich die Schlussfolgerung des Sachverständigen wiedergegeben, dass es sich bei dem Angeklagten um einen sog. Spiegeltrinker handele, dessen Verantwortlichkeit möglicherweise ab 1970 im Sinne von § 21 StGB beeinträchtigt und ab 1973 bei auftretenden subdeliranten Zuständen sogar entfallen sein könne (§ 20 StGB). Weitere Einzelheiten des Gutachtens werden nicht mitgeteilt.

Die Strafkammer legt dann im Einzelnen, ohne auf das Gutachten einzugehen, dar, dass sie auf Grund der übrigen Beweisaufnahme – insbesondere der Zeugenvernehmung – zu der Überzeugung gelangt sei, dass diese zeitlichen Grenzen abweichend von der Ansicht des Sachverständigen zu ziehen seien, und zwar im Wesentlichen auf Grund der Aussagen von Zeugen aus der familiären und beruflichen Umgebung des Angeklagten.

Dieses Vorgehen ist nicht frei von Rechtsirrtum. Allerdings ist es das Recht und die Pflicht des Tatrichters, sich gegenüber einem Sachverständigen die Selbständigkeit des Urteils zu wahren (BGHSt 8, 113, 117; BGH, Urteil vom 4. Juli 1972 – 1 StR 236/72).

Wenn er aber eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muss er die Darlegungen des Sachverständigen im Einzelnen wiedergeben und seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht die Nachprüfung möglich ist. Eine solche Darstellung lässt das angefochtene Urteil vermissen. Es stellt die Auffassung des Sachverständigen und die der Kammer lediglich nebeneinander, ohne die gebotene Wertung vorzunehmen und in eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten einzutreten.

Auch handelt es sich offensichtlich um allgemeine Erwägungen laienhafter Art, mit denen vom Gutachten abgewichen wird, da lediglich auf die „Auffälligkeit“ des Verhaltens des Angeklagten abgestellt wird. Die einschlägige wissenschaftliche Literatur ist anscheinend nicht verwertet worden. Aus ihr ergibt sich aber beispielsweise, dass die Umgebung des Alkoholikers wegen des langsamen Verlaufs der psychischen Veränderung sich an diese gewöhnt und den Zusammenhang mit dem Alkoholmissbrauch oft nicht oder jedenfalls nicht in ihrem ganzen Umfang erkennt (vgl. Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. II (1972) S. 1037).

Schon im Hinblick darauf erscheint es nicht zwingend, entscheidend darauf abzustellen, ab wann der Angeklagte für Laien – seine Ehefrau und Angestellten – auffällig geworden ist.

In einer derart schwierigen Frage wie der Beurteilung der Schuldfähigkeit wird der Tatrichter, wenn er nicht ausnahmsweise über außergewöhnliche Sachkunde verfügt, in der Regel ohne Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht auskommen, wenn er von einem wissenschaftlich begründeten Gutachten abweichen will, zumal, wenn die zu beurteilende Tat mehrere Jahre zurückliegt, so dass der persönliche Eindruck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Aufklärung nur wenig beitragen kann (vgl. Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 244 Rn. 63).

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass es zweifelhaft erscheint, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung vorliegen (vgl. BGHSt 1, 313, 314, 315).

Schließlich wird die nunmehr zuständige Strafkammer zu beachten haben, dass, soweit über eine Unterbringung des Angeklagten zu entscheiden ist, nach § 246a StPO ein Sachverständiger zu der Frage der Behandlungsaussichten zu vernehmen ist.

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden; sie können aufrechterhalten werden, da sie von dem Grund der Aufhebung nicht erfasst werden.

Mayer Bortzler Mayr

RiBGH Zipfel ist z. Zt. beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.

Knoblich
Mayr

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