Revisionen teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Begründung bei Sachverständigenbeweis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 238/86
- Datum
- 02.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widerspricht der Tatrichter einem eingeholten Sachverständigengutachten, muss er die wesentlichen Ausführungen des Sachverständigen wiedergeben und seine abweichende Bewertung so darlegen, dass eine nachprüfbare Revisionskontrolle möglich ist.
Die Darlegungspflicht des Tatrichters besteht auch dann, wenn der Sachverständige nicht vorbehaltlos gegen eine bestimmte Tatvariante ausspricht; eine lückenhafte Wiedergabe der Gutachtensgründe rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.
Bei behaupteten inszenierten Verkehrsunfällen ist, insbesondere bei hohen behaupteten Geschwindigkeiten oder Gegenfahrunfällen, die verkehrsanalytische Gegenüberführung von Unfallablauf, Schadenbild und Straßenverhältnissen von hoher Beweisbedeutung und erfordert entsprechende Feststellungen.
Eine gemäß § 357 StPO ergangene Aufhebung eines Teilurteils erstreckt sich auf frühere Mitangeklagte, soweit die Feststellungen auch deren Verurteilung betreffen, auch wenn diese keine Revision eingelegt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 22. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 238/86 in der Strafsache wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Oktober 1986 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 22. November 1985, auch soweit es den früheren Mitangeklagten GC__) betrifft, in den Fällen II 1 – 6 mit den Feststellungen aufgehoben, hinsichtlich des Angeklagten RC__) auch im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten RC__) wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten KO wegen versuchten Betruges in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vollendetem Betrug, KO Beihilfe zum versuchten Betrug und wegen Betrugs, DC uneidlicher Falschaussage in zwei Fällen, ██████ wegen Betrugs und Beihilfe zum versuchten Betrug sowie ██████ wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen – zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gegenstand des Schuldvorwurfs waren nach den Feststellungen – ausgenommen der Fall II 7 – gestellte Kraftfahrzeugunfälle, für die Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wurden oder werden sollten, sowie falsche uneidliche Aussagen in Zivilverfahren dazu. Die Revisionen der Angeklagten führen – ausgenommen der Fall II 7 – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge.
1. Das Landgericht hatte zur Klärung der Frage, ob die von den Angeklagten auch noch in der Hauptverhandlung behaupteten Unfälle gestellt waren oder sich wirklich so ereignet haben konnten, den Sachverständigen Dipl.-Ing. EC__) geladen. Nachdem der Verteidiger des Angeklagten ████ diesen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt hatte, bestellte das Landgericht durch außerhalb der Hauptverhandlung gefassten Beschluss Prof. Dipl.-Ing. FC__) als Sachverständigen zur Begutachtung der Entstehung der Schäden in den fünf angeklagten Fällen des Betrugs durch Geltendmachung angeblicher Unfallschäden. Der Sachverständige wurde in der Hauptverhandlung vernommen; er kam zu dem Ergebnis, dass die Unfälle jeweils so stattgefunden haben konnten, wie es von den Angeklagten im einzelnen behauptet wurde; es sei jedoch in keinem Falle auszuschließen, dass jeweils ein gestellter Unfall vorgelegen habe (UA S. 44). Das Landgericht hat in den Fällen II 1 – 4 die Angaben der Angeklagten für widerlegt erachtet. Mit den
Ausführungen des Sachverständigen setzt es sich nur im Falle II 3 auseinander. Es folgt auch in diesem Falle dem Sachverständigen nicht, weil auf mehrfache und detaillierte Vorhalte nicht eindeutig erkennbar geworden sei, wie die Begutachtung „letztendlich aussehen sollte“; statt bestimmte Umstände durch technische Erläuterungen nachvollziehbar zu machen, habe der Sachverständige seine Ergebnisse allein mit seiner Sachkunde begründet (UA S. 43).
Diese Beweisführung gibt Anlass zu durchgreifenden Bedenken. Allerdings ist es Recht und Pflicht des Tatrichters, sich gegenüber einem Sachverständigen die Selbständigkeit des Urteils zu wahren (BGHSt 8, 113, 117). Wenn er aber eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muss er die Darlegungen des Sachverständigen im einzelnen wiedergeben und seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1977 – 4 StR 663/76 – bei Holtz MDR 1977, 637). Diese Darlegungspflicht, die hier ungeachtet des Umstandes besteht, dass der Sachverständige letztlich auch gestellte Unfälle nicht ausgeschlossen hat, ist das Landgericht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Zu den Fällen II 1, 2, 4 werden die Darlegungen des Sachverständigen überhaupt nicht mitgeteilt; das Landgericht selbst setzt sich gleichfalls nicht damit auseinander, ob die behaupteten Unfallabläufe mit den festgestellten Schäden an den beteiligten Fahrzeugen, den Straßen-
verhältnissen und sonstigen Beweisanzeichen vereinbar sind. Im Falle II 3 gibt die Strafkammer einzelne Argumente des Sachverständigen wieder und setzt sich damit kritisch auseinander; eine geschlossene Darstellung, wie der Sachverständige den von den Angeklagten behaupteten Ablauf beurteilt hat, fehlt hier ebenso wie eine zusammenhängende Begründung der Gegenansicht.
Der Senat verkennt nicht, dass es insbesondere in niedrigeren Geschwindigkeitsbereichen möglich sein dürfte, Unfälle so zu stellen, dass sie auch durch verkehrstechnische Analysen nicht von echten Unfällen zu unterscheiden sind. Hier waren jedoch in den Fällen II 1, 3 und 4 relativ hohe Geschwindigkeiten behauptet worden; bei den Fällen II 1 und 4 sollte es sich um Gegenfahrunfälle gehandelt haben. Die Beschädigungen der Fahrzeuge der Angeklagten waren festgehalten worden; jedenfalls im Falle II 4 sind Lichtbilder vorhanden, die die Lage des Fahrzeugs des Angeklagten ██████ nach dem Unfall festhalten (UA S. 32). Es liegt daher auf der Hand, dass hier verkehrsanalytischen Darstellungen erheblicher Beweiswert beizumessen wäre. Das Fehlen solcher Ausführungen zwingt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen II 1 bis 4 ungeachtet dessen, dass das Landgericht in allen Fällen durchaus gewichtige sonstige Beweisanzeichen gegen die Angeklagten angeführt hat.
Gleichfalls betroffen sind von der Aufhebung
die Fälle II 5, 6, die Aussagen betreffen, die der Angeklagte ████████ als Zeuge in Zivilverfahren zu Fall II 3 gemacht hatte. Die Aufhebung des Urteils ist gemäß § 357 StPO auch auf den früheren Mitangeklagten GC__) zu erstrecken, der im Falle II 3 verurteilt worden ist, aber selbst keine Revision eingelegt hatte.
2. Da die Sachrüge insoweit durchgreift, bedarf es eines Eingehens auf die von den Angeklagten KO, LO und DC__) erhobenen Verfahrensrügen nicht. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch auf folgendes hingewiesen:
a) Im Falle II 3 hat das Landgericht als wahr unterstellt, dass der Heckschaden des Jeep vom 25. Juni 1981 am 26. Juli 1981 schon wieder beseitigt worden war. Insoweit erscheint eine Sachaufklärung anstelle der vom Landgericht vorgenommenen Wahrunterstellung geboten, weil sonst eine Analyse des behaupteten Unfalls anhand der Schäden kaum möglich ist.
b) Im Falle II 4 meint das Landgericht, das Stellen eines Unfalles habe sich für den Angeklagten █████ deshalb gelohnt, weil seine Kaskoversicherung den Neuwert des Fahrzeugs gezahlt hätte, wenn die Reparaturkosten 80 % des Neuwerts erreicht hätten. Tatsächlich wurde dieses Ziel verfehlt; die Kaskoversicherung regulierte den – behaupteten – Schaden auf Reparaturkostenbasis (UA S. 20). Das Landgericht teilt den Neuwert nicht mit; dazu erscheinen Feststellungen geboten, weil sonst nicht beurteilt werden kann, ob bei den am Fahrzeug angerich-
teten Beschädigungen für den Angeklagten überhaupt Aussicht bestehen konnte, den Neuwert erstattet zu erhalten.
3. Ohne Rechtsfehler ist die Verurteilung des Angeklagten RC__) im Falle II 7 wegen versuchten Betrugs; auch die insoweit verhängte Einzelstrafe kann bestehen bleiben, weil sie durch die aufgehobene Strafe im Falle II 4 nicht beeinflusst ist. Die von diesem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen betreffen ausschließlich den – aufgehobenen – Fall II 4 der Urteilsgründe.
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