Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 236/72
Datum
11.07.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern und gegen die Anordnung der Unterbringung ein. Der BGH hob Teile der Schuldsprüche (Abschn. II A und B), den gesamten Strafausspruch und die Unterbringungsanordnung auf und verwies die Sache zurück. Gründe waren unzureichende Feststellungen zur Zahl der Teilakte/Tateinheit und ein Verstoß gegen die Aufklärungs- und Sachverständigenpflicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die allgemeine Sachrüge kann zur Aufhebung von Schuldsprüchen führen, wenn aus den Feststellungen offensichtlich rechtserhebliche Mängel hervorgehen, auch ohne dass der Beschwerdeführer substantiiert zum Schuldspruch vorträgt.

2

Bei der Annahme fortgesetzter Sexualstraftaten müssen die Mindestanzahl der Teilakte oder hinreichend konkrete Feststellungen getroffen werden; mangelhafte Konkretisierung kann die Verurteilung entfallen lassen.

3

Die Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit ist nach natürlicher Handlungseinheit und der Willensrichtung des Täters vorzunehmen; liegt nahe, dass Handlungen in natürlicher Einheit stehen, muss dies festgestellt werden.

4

Wenn das Gesetz die Heranziehung eines Sachverständigen vorschreibt, dürfen dessen Feststellungen in spezialisierten Grenzfällen nicht durch allgemeine richterliche Erfahrung ohne weitere sachverständige Abklärung ersetzt werden; insoweit ist bei Widersprüchen ein weiterer Gutachter hinzuzuziehen.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Augsburg, 21. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 236/72 in der Strafsache gegen ███ den Landwirt █████ aus ████, dort geboren am ████████ 1906, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Meß, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Dr. Strickert als ███████████ Richter, Landgerichtsrat ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 21. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben a) im ████████████ in den Fällen Armin ██ und Ingrid ████████ (Abschnitt II A und B der ████████████████), b) im gesamten Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Unterbringung.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Armin H. (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB), wegen fortgesetzter Unzucht mit Ingrid ███ (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen Unzucht mit Kindern in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

a) Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zum Schuldspruch. Jedoch zwingt die allgemeine Sachbeschwerde zur Aufhebung in den Fällen II A und B der Urteilsgründe. Zwar ist die Annahme fortgesetzter Handlungen noch von den Feststellungen getragen. Im Falle Armin █████ ist allerdings die Mindestzahl der Teilakte nicht angegeben; jedoch ist der Schuldumfang und damit die Rechtskraftwirkung dadurch hinreichend begrenzt, dass das Urteil mehrmalige Unzuchtshandlungen in der Woche während der Sommerferien (Juli und August) 1971 feststellt (UA S. 4).

Bedenken bestehen hingegen, soweit die Jugendkammer Tatmehrheit zwischen den beiden fortgesetzten Handlungen annimmt. Nach den Feststellungen (UA S. 5) schaute Ingrid ████████ zweimal zu, während sich der Angeklagte an Armin verging. Darin könnte – bei entsprechender Willensrichtung des Angeklagten – eine Verleitung Ingrids zur Verübung unzüchtiger Handlungen liegen, wenn sie, wie nach den bisherigen Feststellungen naheliegend, geflissentlich die Vorgänge betrachtete (BGHSt 1, 168, 171). Die „anschließend“ (UA S. 5) an Ingrid selbst (in Abwesenheit Armins) vorgenommenen Unzuchtshandlungen, die Teilakte des an ihr verübten fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB waren, könnten hiermit in natürlicher Handlungseinheit stehen. Wenn das der Fall war – was das Revisionsgericht nicht abschließend beurteilen kann –, so waren damit die beiden fortgesetzten Handlungen zur Tateinheit verbunden (BGHSt 6, 81).

2. Was die Revision gegen den Strafausspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Jedoch muss er insgesamt aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die aufgehobenen Schuldsprüche auf die Bemessung der Einzelstrafen in den weiteren Fällen II C und D der Urteilsgründe ausgewirkt haben. Auch die Gesamtstrafe und die Unterbringung können nicht bestehen bleiben.

3. Gegen die letztgenannte Anordnung wendet sich außerdem die Revision mit Erfolg. Sie erhebt insoweit eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde.

Die Jugendkammer ist dem Gutachten des Sachverständigen in zwei Punkten nicht gefolgt. Nach ihrer Auffassung wird die Erforderlichkeit der Maßregel nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Dauerbehandlung mit Antiandrogenen die Triebhaftigkeit des Angeklagten dämpfen könnte. Insoweit tritt kein Rechtsfehler zutage, da der Angeklagte selbst sich gegen eine solche Behandlung sträubt (UA S. 10). Weiterhin hatte der Sachverständige aber die Ansicht vertreten, der zur Zeit des Urteils 65-jährige Angeklagte werde sich nach Vollzug der Strafe u. a. wegen seines dann fortgeschrittenen Alters straffrei führen (UA S. 10). Demgegenüber führt das Landgericht aus, auch das Alter biete mindestens auf die Dauer von fünf bis zehn Jahren keine genügende Sicherheit; die Jugendkammer beruft sich insoweit auf ihre Erfahrung mit älteren Sittlichkeitstätern und hält die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen wegen eigener Sachkunde nicht für erforderlich (UA S. 11).

Hierin liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht und zugleich ein sachlich-rechtlicher Fehler. Allerdings ist der Tatrichter berechtigt und verpflichtet, ein Sachverständigengutachten selbständig zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn das Gesetz – wie im vorliegenden Fall – die Heranziehung eines Sachverständigen vorschreibt (§ 246a StPO). Allgemeine Erwägungen reichen jedoch nicht aus, in dem vorliegenden speziellen Grenzfall die Auffassung des Sachverständigen zu widerlegen; auch die Sachkunde der Jugendkammer wird damit nicht ausreichend dargetan (BGH, Urteile vom 29. Januar 1953 – 5 StR 830/52 – vom 26. Juni 1962 – 1 StR 71/62 – und vom 29. Mai 1970 – 3 StR 60/70). Das Landgericht hatte deshalb hier einen weiteren Sachverständigen zuziehen müssen.

preitter

LoesdauWoesner
MeßStrickert
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