BGH: Verjährung bei § 174 StGB trotz Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 106/89
- Datum
- 18.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Verjährungsfrist vor der ersten verjährungsunterbrechenden Maßnahme abgelaufen, entfällt der Schuldspruch wegen der verjährten Tat, auch wenn sie tateinheitlich mit einer nicht verjährten Tat begangen wurde.
Der Tatrichter verletzt die Aufklärungspflicht nicht, wenn er bei tragfähiger sachverständiger Begutachtung und eigener Würdigung von weiterer Begutachtung oder einer Unterbringung zur Beobachtung absieht, sofern zusätzliche Ermittlungen einen sicheren Ausschluss der in Betracht kommenden Schuldfähigkeitsminderung nicht erwarten lassen.
Der Grundsatz in dubio pro reo darf zur Annahme einer dem Angeklagten günstigen Schuldfähigkeitskonstellation herangezogen werden, wenn eine bessere Aufklärung der Schuldfähigkeitsfrage nach den Umständen nicht möglich erscheint.
Ein Verfahrenshindernis der Verjährung steht der strafzumessungsrechtlichen Berücksichtigung des im Urteil festgestellten verjährten Gesamtverhaltens bei der Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts der abgeurteilten Tat(en) nicht entgegen.
Eine Revision der Staatsanwaltschaft kann eine Ablehnung/Wahrunterstellung eines Beweisantrags nur insoweit mit Erfolg angreifen, als sich daraus eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 8. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 106/89 in der Strafsache gegen den Landwirt Reinhold S., geboren am ██ 1939, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 8. Dezember 1988 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen (tateinheitlich mit versuchter Vergewaltigung begangenen) sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, begangen im Sommer 1981, in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zum Wegfall der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, weil die Verfolgung insoweit verjährt ist, hat jedoch keinen Erfolg, soweit es zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt worden ist.
I. Verfahrensrügen
Die Verfahrensrügen, mit denen sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB wendet, greifen nicht durch.
1. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt.
Zur Frage der Schuldfähigkeit hörte die Strafkammer den Sachverständigen Dr. ███, Rechtsmediziner und Landgerichtsarzt a. D. (UA S. 11 unten). Entgegen der Meinung der Revision war die Anhörung eines weiteren Sachverständigen oder eine stationäre Unterbringung zur eingehenden Begutachtung des Angeklagten nicht geboten.
a) Die Strafkammer ist nicht in einer Weise, die zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen Anlass gegeben hätte (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Februar 1977 – 4 StR 663/76 – bei Holtz MDR 1977, 637), von einem wissenschaftlich begründeten Gutachten abgewichen.
Sie ist der Auffassung, infolge einer seelischen Fehlentwicklung, die ihre Wurzel in Kindheit und Jugend des Angeklagten finde und die in Verbindung mit seiner cholerischen Veranlagung zu einer ausgeprägten Verhaltensstörung – so auch zu unbegündeter Eifersucht gegenüber seiner Ehefrau – geführt habe, leide er an einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der vierten Alternative des § 20 StGB, die bei allen Taten „nicht ausschließbar“ seine Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte (UA S. 11). Hierzu führt sie aus:
> „Letztlich handelt es sich beim Angeklagten um einen im Innersten unsicheren, emotional hochexplosiven Menschen, der in Belastungsmomenten die Kontrolle kurzzeitig über sich verliert und dann wahnhaft, allerdings immer noch dosiert, Verhaltensweisen an den Tag legt, die sein Hemmungsvermögen deutlich herabgesetzt erscheinen lassen“ (UA S. 18).
Mit dieser Beurteilung setzt sich das Landgericht – entgegen der Behauptung der Revision – nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des gehörten Sachverständigen.
Dieser ist der von der Strafkammer als überzeugend gewerteten Ansicht, der Angeklagte habe „eine krankhafte Persönlichkeitsentwicklung“ durchgemacht, meint aber, diese Persönlichkeitsstörung habe „noch nicht sicher die Erheblichkeitsgrenze im Sinne von § 21 StGB“ erreicht, allerdings sei es „nur ein kleiner Schritt bis zur Bejahung dieser Erheblichkeit“ (UA S. 17). Damit ist die Auffassung des Gutachters zum Ausdruck gekommen, es liege durchaus nahe, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind; er hat nicht etwa dargelegt, dies sei sicher nicht der Fall. Auch die Strafkammer hat eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht (sicher) festgestellt. Sie vermochte nur – unter Berücksichtigung des Eindrucks, den sie selbst in der Hauptverhandlung von der sehr aufbrausenden Wesensart des Angeklagten gewonnen hatte – „ernstliche Zweifel“ an seiner (vollen) Steuerungsfähigkeit nicht zu überwinden (UA S. 18/19).
b) Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, war die Sachkunde des gehörten Gutachters nicht zweifelhaft, sodass sich auch unter diesem Aspekt die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht aufdrängte (vgl. dazu BGH NStZ 1988, 373).
Die Strafkammer hebt hervor, dass der Sachverständige Dr. ███ über langjährige Gerichtspraxis verfügt und dass seine Sachkunde in medizinischer Hinsicht nicht zweifelhaft ist (UA S. 17). Er ist zwar nicht Facharzt für Psychiatrie, war aber bis zum Eintritt in den Ruhestand als Landgerichtsarzt tätig. Die in Bayern bestellten Landgerichtsärzte entsprechen im Allgemeinen aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer besonderen Erfahrungen den Anforderungen, die an einen zur Frage der Schuldfähigkeit zu hörenden Gutachter zu stellen sind (BGHSt 23, 311). Besondere Umstände, welche die Zuziehung eines Facharztes oder eines Diplom-Psychologen erforderten, liegen hier nicht vor. Die Behauptung der Revision, der gehörte Sachverständige habe selbst Mängel seiner Begutachtung aufgeführt, findet in den Urteilsgründen keine Stütze.
c) ██████████ legt die Strafkammer dar, dass der Sachverständige Dr. ███ „keine umfangreiche stationäre Exploration durchführen konnte“ und dass er zudem „nicht ausgebildeter Psychiater ist“ (UA S. 18 unten). Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass Bedenken gegen seine Sachkunde bestanden. Jene Urteilsausführungen sind zu verstehen als Antwort auf einen Hilfsbeweisantrag der Verteidigung, der die Einholung „eines weiteren Sachverständigengutachtens nach stationärer Unterbringung des Angeklagten in einer psychiatrischen Universitätsklinik“ zum Nachweis seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Ziel hatte (UA S. 19). Wie die Strafkammer zu Recht annimmt, bedurfte es dieser weiteren Beweisaufnahme zugunsten des Angeklagten nicht, weil sie schon im Hinblick auf das Gutachten des gehörten Sachverständigen und aufgrund eigener Erwägungen ernstliche Zweifel an seiner (vollen) Steuerungsfähigkeit hatte.
d) Auch die Aufklärungspflicht drängte das Landgericht nicht zu den von der Revision vermissten Beweiserhebungen.
Es ist allerdings dem Tatrichter nicht gestattet, eine dem Angeklagten günstige Fallgestaltung als unwiderlegbar seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wenn die Umstände erwarten lassen, dass sie durch eine geeignete Beweisaufnahme ausgeschlossen werden kann (BGHSt 13, 326). So liegt es hier aber nicht. Wie der Senat dem Urteilszusammenhang entnimmt, war die Strafkammer der Überzeugung, dass auch eine weitere Untersuchung und Begutachtung des Angeklagten die bereits nach Anhörung des Sachverständigen Dr. ██████ entstandenen Zweifel an seiner vollen Schuldfähigkeit nicht ausräumen könne, dass sie also nicht zu einem sicheren Ausschluss der Voraussetzungen des § 21 StGB führen werde. Weist der Angeklagte, wie das Landgericht festgestellt hat, eine schwere Persönlichkeitsstörung auf und besteht auch nach Meinung des gehörten Gutachters „nur ein kleiner Schritt bis zur Bejahung“ seiner erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit, so lag es in der Tat fern, dass eine weitere Beweisaufnahme den Nachweis eines uneingeschränkten Hemmungsvermögens hätte erbringen können.
Vielmehr ging die Strafkammer ersichtlich davon aus, auf dem von der Verteidigung aufgezeigten Wege könne sich allenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ergeben.
Bei dieser Sachlage erschien eine bessere Aufklärung der Frage der Schuldfähigkeit nicht möglich. Deshalb durfte das Landgericht von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen und von der Anordnung einer Unterbringung gemäß § 81 StPO absehen und nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ entscheiden (vgl. BGHSt 8, 113, 122).
2. Weiter sieht die Staatsanwaltschaft eine Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darin, dass das Landgericht das Vorbringen der Verteidigung in dem oben erwähnten Hilfsbeweisantrag als wahr unterstellt hat (UA S. 19). Einen solchen Verstoß, der übrigens nicht vorliegt (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 88 unter a), kann die Anklagebehörde mit ihrer Revision indessen nur insoweit geltend machen, als die dem Tatrichter nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt ist (vgl. BGH, Urt. vom 2. Dezember 1980 – 1 StR 156/80 – bei Holtz MDR 1981, 456). Die von ihr erhobene Aufklärungsrüge ist jedoch, wie bereits dargelegt, unbegründet.
II. Sachbeschwerde
1. Zum Schuldspruch:
Der Schuldspruch ist nur insoweit zu beanstanden, als die Strafkammer übersehen hat, dass die Verfolgung wegen (tateinheitlich mit versuchter Vergewaltigung begangenen) sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verjährt ist:
Der Angeklagte beging die Tat im Sommer 1981 (UA S. 8). Seine erste Vernehmung (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 StGB) fand erst am 12. November 1987 statt (Bl. 47 d. A.), mithin nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Deshalb entfällt die Verurteilung wegen dieses Vergehens.
2. Zum Strafausspruch:
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils weist weder zum Vorteil des Angeklagten noch – was gemäß § 301 StPO zu prüfen war – zu seinem Nachteil einen Rechtsfehler auf.
a) Die für die Tat vom Sommer 1981 verhängte Einzelstrafe (von einem Jahr und sechs Monaten; es handelt sich um die Einsatzstrafe) kann bestehen bleiben.
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen minder schweren Fall der versuchten Vergewaltigung angenommen hat, halten der Nachprüfung stand. Rechtsfehlerfrei ist sie davon ausgegangen, es sei nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen. Bei ihrer Entscheidung sind die gegen den Angeklagten sprechende Art der Tatausführung und die seelischen Nachwirkungen der Tat für das Opfer nicht außer Betracht geblieben.
Das Landgericht ist allerdings irrig von einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen, wie er in § 178 Abs. 2 StGB vorgesehen ist (UA S. 22 unten). Angesichts der Höhe der festgesetzten Strafe hält es der Senat jedoch für ausgeschlossen, dass die Strafkammer eine höhere Strafe verhängt hätte, wenn sie sich dessen bewusst gewesen wäre, dass die in § 177 Abs. 2 StGB bestimmte Mindeststrafe sechs Monate beträgt.
Der Wegfall der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen berührt den Strafausspruch ebenfalls nicht. Das Verfahrenshindernis der Verjährung hatte es dem Tatrichter nicht verwehrt, das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten zu berücksichtigen und die zu verhängende Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt anzupassen (BGH, Urt. vom 25. Mai 1977 – 3 StR 89/77 (S) – Holtz MDR 1977, 809; BGH NJW 1984, 1764, 1765; 1987, 3145). Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die Kammer, wäre sie sich der Verjährung bewusst gewesen, das im sexuellen Missbrauch der eigenen Tochter liegende Verhalten des Angeklagten nicht, wie geschehen (UA S. 21, 24), zu seinen Lasten berücksichtigt, sondern eine noch mildere Strafe verhängt hätte.
b) Die Bemessung der übrigen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Was die Staatsanwaltschaft hierzu vorbringt, zeigt keinen Rechtsfehler auf. In die Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Strafkammer einbezogen, dass
> „bis auf ein vom Gewicht her nicht bedeutsames Beleidigungsdelikt“ (UA S. 8 oben, 23)
er erstmals massiv mit den Gesetzen in Konflikt geraten ist und dass auf der anderen Seite die Handlungsweise gegenüber seinen Familienangehörigen – wenn sie ihm auch wegen der schweren seelischen Fehlentwicklung nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gereicht – von erheblichem Gewaltpotential zeugt. In keinem Fall lässt sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.
c) Letztlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Vollstreckung der verhängten Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Aus den Urteilsgründen ergibt sich hinreichend, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine günstige Sozialprognose besteht (§ 56 Abs. 1 StGB). Die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB i. V. m. § 58 Abs. 1 StGB beruht auf einer vertretbaren Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten. Dabei durfte die Strafkammer berücksichtigen, dass die von ihm bei allen Taten an den Tag gelegte Gewaltanwendung „entscheidend“ durch seine seelische Störung „mitbeeinflusst“ war. Ferner durfte sie der Tatsache Bedeutung beimessen, dass – wenn auch als unmittelbare Folge der von ihm begangenen Taten – die Familie des Angeklagten vollständig auseinandergebrochen ist und er jetzt den großen Aussiedlerhof allein führen muss. Schließlich nimmt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum an, dass auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).
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