Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Versagung der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 651/84
Datum
15.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte bekämpft die Anordnung seiner Unterbringung und die Versagung der Aussetzung zur Bewährung. Der BGH hebt nur den Teil des Urteils auf, der die Aussetzung zur Bewährung ablehnt, und verweist zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer. Das Landgericht hatte die Ablehnung mit knappen Hinweisen auf fehlende Krankheitseinsicht begründet; der BGH verlangt eine umfassendere Prüfung, ob Führungsaufsicht, Auflagen und eine ambulante Behandlung den Zweck der Maßregel erreichen können. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung zur Bewährung nach § 67b StGB setzt eine konkrete Prüfung voraus, ob die von der betroffenen Person ausgehende Gefahr durch Auflagen, Führungsaufsicht und ggf. ambulante medikamentöse Behandlung hinreichend beseitigt werden kann; hierfür genügt nicht die alleinige Feststellung mangelnder Krankheitseinsicht.

2

Die Weigerung des Betroffenen, sich derzeit medikamentös behandeln zu lassen, schließt die Bewährung nicht automatisch aus; das Gericht muss erörtern, ob der Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung und die mit der Aussetzung verbundene Führungsaufsicht eine Behandlung durchsetzbar machen können.

3

Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung sind frühere freiwillige Behandlungsangebote, der zeitliche Abstand zwischen einschlägigen Vorfällen und das Fehlen früherer Straf- oder Sicherungsverfahren als für die Prognose günstige Umstände zu berücksichtigen.

4

Die Versagung der Aussetzung ist in den Urteilsgründen hinreichend zu begründen; pauschale oder knapp gehaltene Feststellungen reichen nicht aus, wenn aus ihnen nicht ersichtlich ist, warum ambulante Maßnahmen und Überwachungsmöglichkeiten unzulänglich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 9. Juli 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 651/84 in dem Sicherungsverfahren gegen Helmut Günter ██ aus (>), geboren am 1940 in FC (Ostpreußen), zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 9. Juli 1984 aufgehoben, soweit die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung des Beschuldigten zur Bewährung versagt worden ist.

II. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen die Anordnung der Unterbringung richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Jedoch halten die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67b Abs. 1 StGB abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand:

Das Landgericht hat insofern lediglich dargelegt, eine ambulante Behandlung des „Antragsgegners“ sei schon deshalb nicht ausreichend, da er völlig krankheitseinsichtslos sei und insbesondere jede medikamentöse Behandlung ablehne. Diese knappen Ausführungen lassen besorgen, das Landgericht habe verkannt, daß es nicht allein auf den Willen des Beschuldigten ankommt (vgl. auch BGH NStZ 1983, 167 zum Fall der bewilligten Aussetzung der Vollstreckung). Entscheidend ist, ob Gegebenheiten in der Tat oder in der Person des Täters vorhanden sind, die zu dem Schluß führen, daß die von ihm ausgehende Gefahr so herabgemindert werden kann, daß es angebracht erscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen (BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 – 1 StR 143/75, bei Dallinger MDR 1975, 724). Dabei sind Art und Schwere der zu erwartenden Straftaten von erheblicher Bedeutung (BGH, Urteil vom 26. Februar 1981 – 4 StR 30/81 m. w. Nachw.). Für ihre Bewertung war hier zu beachten, daß der Beschuldigte bei dem Vorfall vom Sommer 1982 selbst die Polizei zu Hilfe rief (UA 14) und sie am 17. September 1982 zu Hilfe rufen wollte (UA 20); bei dem Vorfall vom 27. September 1983 wurde er gegenüber der hilflos am Boden liegenden jungen Frau nicht gewalttätig (UA 24/25).

In diesem Zusammenhang war ferner zu bedenken, daß sich der Beschuldigte am 18. September 1982 freiwillig bereit erklärte, sich zur stationären Behandlung in die Westfälische Fachklinik für Psychiatrie in Frensdorf-Hemer zu begeben (UA 21/22) und daß er ebenso freiwillig einen Nervenarzt zur ambulanten Behandlung aufsuchte, als die Westfälische Fachklinik seine Aufnahme nicht für erforderlich erachtete (UA 23).

Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, warum es nicht zu einer weiteren nervenärztlichen Behandlung des Beschuldigten kam; der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe spricht aber dafür, daß es an dem Unvermögen des Nervenarztes ███ lag, sich zu einer verbindlichen Diagnose durchzuringen (UA 23).

Wenn somit zwei Ärzte weder eine stationäre noch eine nervenärztliche Behandlung des Beschuldigten für erforderlich erachteten, lag es nahe, daß der Beschuldigte sich „krankheitsuneinsichtig“ zeigte und eine medikamentöse Behandlung zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ablehnte.

Daraus konnte aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß der Beschuldigte sich auch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung mit der gleichzeitig gemäß § 67b Abs. 2 StGB eintretenden Führungsaufsicht nicht einer ambulant durchgeführten, medikamentösen Behandlung unterziehen würde.

Eine eingehendere Erörterung der Anwendung des § 67b StGB lag auch deswegen nahe, weil gegen den Beschuldigten in der Bundesrepublik Deutschland zuvor noch niemals ein Strafoder Sicherungsverfahren durchgeführt worden war und zwischen den beiden Vorfällen, die zur Unterbringung des Beschuldigten geführt haben, ein Abstand von einem Jahr lag.

Zwar ist die Tatsache, daß nach § 67b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung automatisch Führungsaufsicht eintritt und der Beschuldigte einen Bewährungshelfer erhält (§ 68a StGB), für sich allein kein besonderer Umstand im Sinne des § 67 Abs. 4 StGB (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 – 4 StR 316/76).

Es ist jedoch sorgfältig zu prüfen, ob nicht die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und die dem Beschuldigten deutlich zu machende Gefahr, daß er bei Nichterfüllung etwa anzuordnender Weisungen (§ 68b StGB) mit dem Vollzug der Unterbringung zu rechnen habe, eine hinreichende Gewähr dafür bieten, daß der Beschuldigte sich – trotz seines derzeitigen Sträubens – einer (soweit notwendig) ambulanten medikamentösen Behandlung unterzieht, und ob damit nicht die Erwartung gerechtfertigt ist, daß der Zweck der Maßregel auch ohne Vollzug der Unterbringung erreicht werden kann (vgl. auch Dreher/Tröndle, 41. Aufl. § 67b StGB Rdn. 3; Schönke/Schröder/Stree, 21. Aufl. § 67b StGB Rdn. 6).

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
HürxthalJahnke

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