Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen Notwehr und Anwendung des §33 StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 316/76
Datum
30.09.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten wegen versuchten Totschlags ein. Das Revisionsgericht verwirft die Revision, weil die Feststellungen den ersten Schlag als gerechtfertigte Notwehr tragen und die Nachfolgehandlung im Zusammenhang beurteilt wurde. Das Landgericht hat zudem die Anwendung des §33 StGB zur Begründung des Freispruchs tragfähig dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch ist nicht anzugreifen, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine Notwehrhandlung tragen und die rechtliche Würdigung darauf gestützt ist.

2

Bei fortgesetztem Handeln sind die einzelnen Tathandlungen im Zusammenhang zu würdigen; die rechtliche Beurteilung des späteren Teils richtet sich nach dem Gesamttatablauf.

3

Auch wenn eine erneut eingesetzte Gewaltanwendung nicht mehr als erforderliches Verteidigungsmittel anzusehen ist, kann die Vorinstanz unter Zugrundelegung der Gesamtumstände eine strafbefreiende Norm (hier §33 StGB) anwenden, soweit dies in den Urteilsgründen tragfähig begründet ist.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler in der Würdigung der Feststellungen oder der angewendeten Rechtsnormen ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 8. März 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 316/76 BGHSt 46

in der Strafsache gegen den Stanzer Karl, geboren am ██████ 1955 in ███, wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 8. März 1976 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachbeschwerde gegen den Freispruch richtet, hat keinen Erfolg.

Zu Recht erhebt die Staatsanwaltschaft keine Einwendungen gegen die Auffassung der Strafkammer, dass der vom Angeklagten geführte erste Schlag durch Notwehr gemäß § 53 Abs. 1 und 2 StGB aF, § 32 StGB nF gerechtfertigt war. Insoweit findet der Freispruch in den tatsächlichen Feststellungen eine einwandfreie Stütze.

Entgegen der Ansicht der Revision reichen die Feststellungen des Urteils jedoch auch insoweit aus, als die Strafkammer auch hinsichtlich des zweiten Schlages mit der Axt einen Schuldvorwurf verneint hat.

Eine rechtlich richtige Würdigung der Handlungsweise des Angeklagten kann hier nur vorgenommen werden, wenn man den Tatablauf im Zusammenhang betrachtet. Zutreffend spricht das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung des zweiten Schlages von „diesem fortgesetzten Teil der Handlung des Angeklagten“. In den anschließenden Ausführungen heißt es zwar, dass durch den ersten Schlag der Angriff auf die Mutter abgewehrt und damit die Notwehrsituation beendet gewesen sei. Ersichtlichermaßen hat das Landgericht eine objektive Notwehrlage aber selbst für den Augenblick bejaht, als der Stiefvater sich wieder aufrichtete. Nach den Urteilsausführungen war es dem Angeklagten nämlich nicht zu widerlegen, dass er in diesem Augenblick befürchten musste, dass der ihm ohnehin körperlich überlegene Stiefvater nunmehr übermäßige Kräfte freimachen und sich für den ersten Schlag durch körperliche Gewalt, die gegebenenfalls zum Tode des Angeklagten hätte führen können, rächen würde (UA S. 8). Obwohl der Angeklagte „der Situation entnahm, dass ein solcher Angriff unmittelbar bevorstand“ (aaO), war der jetzt wiederholte Einsatz der Axt jedenfalls gegen den Kopf des Stiefvaters freilich nicht mehr das erforderliche Verteidigungsmittel. Aber auch das hat das Landgericht erkannt (UA S. 9). Wenn es den Angeklagten gleichwohl in Anwendung des § 33 StGB freisprach, dann ist die Begründung, die es dafür auf UA S. 9 gibt, mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

VRiBGH Mayr ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

HürxthalKnoblich
SpiegelSalger

Zitiert von (1)