Treffer
BGH Urteil

Revision: Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung wegen Wiederholungsgefahr zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 30/81
Datum
26.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die vom Landgericht vorgenommene Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung. Der BGH hob diesen Teil des Urteils auf und verwies die Sache zurück, da die getroffenen Feststellungen nicht hinreichend erkennen lassen, dass bei einem erneuten Krankheitsschub die Gefährdung Dritter sicher ausgeschlossen oder ein Ausbruch aus der geschlossenen Abteilung verhindert wäre. Versprechen des Kranken allein genügen nicht als Gewähr.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 StGB setzt besondere Umstände voraus, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Unterbringung auch durch die Aussetzung erreicht werden kann.

2

Besondere Umstände sind Gegebenheiten in der Tat oder in der Person des Täters, die erkennen lassen, dass die von ihm ausgehende Gefahr so herabgemindert ist, dass weitere Straftaten mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden werden.

3

Bei schwerwiegender psychischer Erkrankung mit Fixierung auf ein Opfer (z.B. paranoide Schizophrenie) genügen freiwillige Zusagen des Betroffenen, sich an ärztliche Anordnungen zu halten, nicht ohne weitere Feststellungen als Gewähr dafür, dass Wiederholungsgefahren ausgeschlossen sind.

4

Die Strafkammer muss bei Aussetzungsentscheidungen darlegen, ob und wie im Wiederholungsfall eine effektive Verhinderung des Ausbruchs aus der geschlossenen Abteilung oder des Kontakts zum gefährdeten Opfer gewährleistet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 27. August 1980

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

4 StR 30/81 in dem Sicherungsverfahren gegen den Koch Karl Sch███ aus ████, dort geboren am █████████████

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1981, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Rus, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ als Verteidiger,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 27. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat wegen mehrerer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener Straftaten die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, deren Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Die in zulässiger Weise (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 – 3 StR 316/76) auf die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Nach § 67b Abs. 1 StGB ist die Aussetzung der Vollstreckung der angeordneten Maßregel zur Bewährung dann geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Unterbringung schon durch die Aussetzung erreicht werden kann. Besondere Umstände in diesem Sinne sind nach herrschender Rechtsauffassung Gegebenheiten in der Tat oder in der Person des Täters, die zu dem Schluss führen, die von ihm ausgehende Gefahr könne so herabgemindert werden, dass es angebracht erscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen. Sie müssen die Gewähr dafür bieten, dass weitere Straftaten des Beschuldigten in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden werden. Dabei sind Art und Schwere der zu erwartenden Straftaten von erheblicher Bedeutung (BGH, Urteile vom 6. Mai 1975 – 1 StR 143/75 bei Dallinger MDR 1975, 724 und vom 13. Oktober 1976 – 3 StR 316/76 –; Dreher/Tröndle, StGB, 40. Aufl., § 67b Rdn. 3).

Die Strafkammer hat, im Einklang mit dem Sachverständigen Dr. ██████ und dem Zeugen █████, der den Beschuldigten ärztlich betreut hat, dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen, „dass der Beschuldigte, dessen Zustand sich durch die bisherige Behandlung schon wesentlich gebessert hat, sich bereiterklärt hat, sich weiterhin solange in der geschlossenen Abteilung des Landeskrankenhauses Münster behandeln zu lassen, wie die Ärzte dies für erforderlich halten“. „Durch die Auflage, dass der Beschuldigte die geschlossene Abteilung des Landeskrankenhauses M[REDACTED] nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der behandelnden Ärzte und der Führungsaufsichtsstelle“ (§ 67b Abs. 2 StGB) verlassen dürfe, sei, so heißt es im Urteil weiter, sichergestellt, dass er „von seiner Zusage, freiwillig dort bleiben zu wollen, nicht ohne weiteres abrücken kann“. Die Ärzte würden die Zustimmung nur geben, wenn der Krankheitszustand weitgehend gebessert sei und eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe (UA 14, 15).

Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen leidet der Beschuldigte unter Wahnideen. U.a. verfolgt er seit 1973 Beate F[REDACTED] und fühlt sich von ihr verfolgt (UA 3, 8). Zwei Vorstraftaten sind in diesem Verfolgungswahn begründet (UA 6). Während Frau F[REDACTED] selbst von den strafbaren Handlungen zunächst noch verschont blieb (Vorverurteilung Nr. 3 und 5), drang der Beschuldigte seit 1978 immer stärker auch auf sie ein (UA 7), drohte dem Ehemann mit Schlägen und griff sie selbst an (UA 7) und steigerte sich schließlich bis zu dem hier abgeurteilten Tatverhalten, bei dem er neben anderen mit Strafe bedrohten Handlungen Frau F[REDACTED] so stark würgte, dass massive Stauungsblutungen auftraten (UA 10) und weitere Verletzungen, wenn nicht gar der Tod, möglicherweise nur deshalb vermieden worden sind, weil ihn ein Nachbar, den er anschließend in die Augen zu stechen versuchte, von seinem Opfer herabriss und herbeigerufene Polizeibeamte ihn abdrängten (UA 10, 11). „Er stand völlig unter dem Einfluss von Wahnideen, die seine Selbstkontrolle aufhoben. Er handelte unter akuten Schüben der bei ihm vorhandenen endogenen Psychose aus dem Formenkreis der paranoiden Schizophrenie“ (UA 11). Nun ist zwar als Folge seiner bisherigen Behandlung seit dem Tatgeschehen eine wesentliche Besserung im Zustand des Beschuldigten erreicht worden (UA 13). Wenn die Strafkammer gleichwohl auf der Grundlage der voranstehenden Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bei ihm „auch in der Zukunft immer wieder Schübe seiner Krankheit auftreten können und dass es wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte aufgrund der damit verbundenen Wahnideen sich zu neuen Fehlhandlungen verleiten lässt, wenn dem nicht vorgebeugt wird“ (UA 13), so kann das nur bedeuten, dass für Frau ███████, auf die der Beschuldigte seit Jahren fixiert ist, und Personen ihrer Umgebung in einem Wiederholungsfall höchste Leibes- und Lebensgefahr besteht. Eine Aussetzung der Unterbringung nach § 67b StGB lässt sich deshalb nur rechtfertigen, wenn ein derartiger Wiederholungsfall nach aller Voraussicht ausgeschlossen werden kann.

Dass dazu die von der Strafkammer getroffenen Anordnungen ausreichen, lassen die Urteilsfeststellungen nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen. Auf das bloße Versprechen des Beschuldigten, eines Geisteskranken, sich an die Anordnungen der ihn behandelnden Ärzte zu halten und ohne ihre Zustimmung die geschlossene Abteilung des Landeskrankenhauses M[REDACTED] nicht zu verlassen, ist bei Eintritt eines akuten Schubes seiner Krankheit umso weniger Verlass, als er sich dann nicht mehr steuern kann. Bei Paranoiakranken ist zudem wegen ihrer Uneinsichtigkeit und der Unkorrigierbarkeit ihrer Wahnideen in besonderem Maße mit einer Wiederholungsgefahr zu rechnen (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 – 1 StR 143/75). Die Tatsache, dass ein zufälliges Zusammentreffen des Beschuldigten mit Frau F[REDACTED] Anfang Oktober 1979 ohne Zwischenfälle verlaufen ist, sagt nichts über sein Verhalten im Falle eines akuten Krankheitsschubes aus. Hier kann es deshalb allein nur darauf ankommen, ob in einem Wiederholungsfall die Verhinderung eines Ausbrechens des Beschuldigten aus der geschlossenen Abteilung gewährleistet ist. Dazu hat die Strafkammer bisher Feststellungen nicht getroffen. Ohne diese Sicherheit kann auch dem Umstand keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, dass die Besserungsaussichten für den Beschuldigten bei Verbleib im Landeskrankenhaus ███ wegen des leichter aufrechtzuerhaltenden Kontaktes mit seinen Angehörigen größer sind.

SpiegelRusGoydke
KnoblichEngelhardt

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