Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 143/75
Datum
06.05.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wendet sich mit Revision gegen die Anordnung seiner Unterbringung. Das BGH prüft Verfahrensrügen (u.a. Ablehnung eines Beweisantrags) und die sachliche Rechtmäßigkeit der Maßregel nach neuem Recht. Die Verfahrensrüge scheitert, die Unterbringung folgt aus tatsächlichen Befunden und Gutachten, die Revision wird verworfen. Eine Aussetzung nach §67b StGB kommt nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen; Art.306 EGStGB ermöglicht die Anwendung des neuen Rechts auch auf vor dem 1.1.1975 begangene Taten.

2

Maßregeln sind keine Strafe im Sinne von Art.103 Abs.2 GG; für ihre Anordnung ist die zukünftige Gefährlichkeit des Täters maßgebend und nicht die einzelne Tat.

3

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ist gerechtfertigt, wenn auf der Grundlage aussagekräftiger sachverständiger Feststellungen wegen einer psychischen Störung mit bestimmter Wahrscheinlichkeit erhebliche, insbesondere tödliche, rechtswidrige Taten zu erwarten sind.

4

Ein Beweisantrag muss ein konkret bestimmtes Beweisthema enthalten; eine unspezifische Aufforderung, »alle Quellen auszuschöpfen«, ist lediglich eine Beweisanregung und bindet das Gericht nicht an die Anforderungen des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO.

5

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel zur Bewährung (§ 67b StGB) setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne Vollstreckung erreicht werden kann (z.B. ambulante Behandlung, medikamentöse Ruhigstellung, familiäre Überwachung).

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 1. August 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 143/75 6. Mai 1975

in dem Sicherungsverfahren gegen den Maurer Manfred H ██ aus M______, dort geboren am ███████ 1941, zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, ████████████████ ██ in der Verhandlung, Regierungsdirektor ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ BC, als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 1. August 1974 wird verworfen. Der Urteilsspruch wird jedoch dahin berichtigt, dass die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird.

Der Beschuldigte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Gegen diese Anordnung richtet sich die Revision des Beschuldigten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe den auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gerichteten Beweisantrag des Verteidigers mit fehlerhafter Begründung abgelehnt. Der Antrag lautete ausweislich der Sitzungsniederschrift (HA Bl. 301): "Es soll ein weiteres Gutachten eingeholt werden, um alle Quellen auszuschöpfen".

Ein solcher Antrag ist kein formgerechter Beweisantrag, sondern eine Beweisanregung, weil er kein bestimmtes Beweisthema enthält.

Die Strafkammer war deshalb bei der Ablehnung dieses Begehrens von den Erfordernissen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO freigestellt. Die Ablehnung lässt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen.

II. Die Verhängung der Maßregel hält nach neuem Rechtszustand sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Der Urteilsspruch ist jedoch dem Wortlaut des § 63 StGB anzupassen.

1. Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist gemäß § 2 Abs. 6 StGB, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt. Für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nichts Abweichendes angeordnet. Art. 306 EGStGB bestimmt vielmehr, dass die Vorschriften des neuen Rechts über die selbständige Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung auch für Taten gelten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen sind. § 71 StGB sieht die selbständige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor.

Diese Regelung ist mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar, weil die Maßregeln keine Strafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete vorbeugende Maßnahme darstellen (BGHSt 5, 173). Maßgebend ist für sie nicht die einzelne Tat, sondern die Eigenschaft des Täters, die in der Tat ihren Ausdruck gefunden hat.

2. Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 des angefochtenen Urteils erfüllt.

Den Feststellungen zufolge stand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) der Beschuldigte im Zusammenhang mit einem Totschlagsversuch und in Tateinheit damit ein Vergehen nach dem Waffengesetz vom 10. September 1972 (BGBl I S. 1797). Ohne erkennbaren Rechtsirrtum geht die Strafkammer von der Auffassung aus, dass von ihm infolge seines Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere Tötungsdelikte, zu erwarten sind und dass er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich (§ 62 StGB) ist (UA S. 7). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei ersichtlich gewahrt.

Entgegen der Ansicht der Revision bejaht das Landgericht auch eine bestimmte Wahrscheinlichkeit der Wiederholung ähnlicher Vorfälle. Es folgt dem Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. KC, die hervorgehoben hat, dass bei Paranoiakranken wegen ihrer Uneinsichtigkeit und wegen der Unkorrigierbarkeit ihrer Wahnideen mit einem erheblichen Maß von Wiederholungsgefahr zu rechnen ist (UA S. 6). Dass die Sachverständige den Grad der Wahrscheinlichkeit nicht genau angeben kann, ist insoweit unerheblich. Es genügt, dass sie und, ihr folgend, das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass erhebliche Taten mit bestimmter Wahrscheinlichkeit und nicht nur als mögliche Folgen der Erkrankung vom Beschuldigten zu erwarten sind. Das ist hier festgestellt.

III. 1. § 67b StGB zwingt jetzt zu der Überlegung, ob eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung am Platze ist. Voraussetzung dafür ist, dass besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel schon durch die Aussetzung erreicht werden kann. Die Strafkammer hat diese Prüfung nach früherem Rechtszustand noch nicht vornehmen können.

Besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift sind Gegebenheiten in der Tat oder in der Person des Täters, die zu dem Schluss führen, dass die von ihm ausgehende Gefahr so herabgemindert werden kann, dass es angebracht erscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen (vgl. Dreher StGB 35. Aufl. § 67b Anm. 3). Als solche kommen insbesondere die Möglichkeiten einer ambulanten Behandlung durch einen Facharzt für Geistes- und Nervenkrankheiten, der Ruhigstellung des Kranken durch Medikamente, der Überwachung in der Familie, der Entmündigung und des freiwilligen Eintritts in eine Anstalt in Betracht.

2. Im vorliegenden Fall kann der Senat auf der Grundlage der bereits getroffenen Feststellungen ausschließen, dass der Tatrichter zu einer Bejahung besonderer Umstände im Sinne des § 67b StGB gelangen würde. Art und Schwere der zu erwartenden Taten zwingen hier dazu, einen strengen Maßstab anzulegen. Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass künftig die Begehung von Tötungsdelikten zu befürchten ist (UA S. 7). Die Wahnideen des Beschuldigten sind unkorrigierbar. Er hat sich in der bisherigen Anstaltsverwahrung "uneinsichtig und unkorrigierbar" gezeigt (UA S. 6). Einen Vorschlag seines Hausarztes, sich stationär in der neurologischen Klinik der Universität Freiburg behandeln zu lassen, lehnte er ab (UA S. 3). Er ist der Ansicht, dass alle Ärzte ihn falsch behandeln.

Etwaige künftige Änderungen im Zustand des Beschuldigten sind im Rahmen des § 67e StGB zu berücksichtigen.

PfeifferPikartZipfel
LoesdauWoesner
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