Revision verworfen; Freispruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 888/92
- Datum
- 16.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
In der Urteilsformel sind die für eine Unterbringung maßgeblichen Anlasstaten nicht zu kennzeichnen; die Urteilsformel ist insoweit zu berichtigen.
Die Aussetzung des Maßregelvollzugs nach §67b Abs.1 StGB erfordert besondere Umstände, die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass der Zweck der Maßregel auch ohne Vollzug erreicht wird; bloße Anordnung von Führungsaufsicht und Bewährungshelfer begründet für sich keinen besonderen Umstand, ist jedoch bei der Würdigung zu berücksichtigen.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen hat der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung die für erwiesen gehaltenen Tatsachen darzulegen, bevor er in der Beweiswürdigung erläutert, warum zusätzliche Feststellungen fehlen; die Begründung muss dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglichen (§267 Abs.5 StPO).
Die Verwertbarkeit früherer belastender Aussagen hängt davon ab, dass der Tatrichter die Fähigkeit des Erklärenden, Belehrungen zu verstehen, aufgrund freier Beweiswürdigung festgestellt hat; bloße Möglichkeit, dass die Belehrung nicht verstanden wurde, genügt nicht, um Verwertung auszuschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 15. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 888/92 vom 16. März 1993 in der Strafsache gegen
████████████, geboren am ███, Dieter ███, geboren am ███ 1956 in ███, █████, ██████████████, dort geboren am ███, Peter ███, geboren am ███ 1963, ████, geboren am ██████ 1961 in ███, Gerhard █████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Beyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten ██████, Rechtsanwalt █████████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten ████, Rechtsanwalt ██████ aus █████████████ als Verteidiger des Angeklagten █████, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15. Juli 1992 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass die Unterbringung dieses Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Angeklagten █████, ███████ und ████ im Fall Cc I 1 der Urteilsgründe (Überfall auf das Postamt █████████) freigesprochen wurden.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener Taten (räuberische Erpressung am 18. Februar 1992 und Beleidigung am 16. März 1991) hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten ███ in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision dieses Angeklagten, mit der er insbesondere die Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung erstrebt. Vom Vorwurf des schweren Raubes (Überfall vom 19. November 1987 auf das Postamt ████, C I 1 der Urteilsgründe) hat das Landgericht die Angeklagten █████, ████ und ████ freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Während die Revision des Angeklagten ███ erfolglos bleibt, dringt das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft durch.
Revision des Angeklagten
I. 1. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB weist keinen Rechtsfehler auf. Allerdings hat in der Urteilsformel die Kennzeichnung der für die Unterbringung maßgebenden Anlasstaten zu unterbleiben (BGH bei Holtz MDR 1985, 449). Der Senat ändert die Urteilsformel entsprechend.
2. Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung abgelehnt hat, halten ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.
Nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Besonderheiten im Sinne dieser Vorschrift sind Gegebenheiten in der Tat oder in der Person des Täters, die zu dem Schluss führen, die von ihm ausgehende Gefahr könne so herabgemindert werden, dass es angebracht erscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maß-
regel zu wagen (BGH, Urt. vom 6. Mai 1975 – 1 StR 143/75 bei Dallinger MDR 1975, 724; BGHR StGB § 67b Gesamtwürdigung 1). Diese Umstände müssen eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass weitere rechtswidrige Taten mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden werden (BGH, Urt. vom 26. Februar 1981 – 4 StR 30/81). Darin, dass nach § 67b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung Führungsaufsicht eintritt und der Verurteilte einen Bewährungshelfer erhält (§ 68a StGB), liegt noch kein besonderer Umstand im dargelegten Sinne. Doch sind die damit gegebenen Kontroll- und Hilfsmöglichkeiten bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BGH, Urt. vom 13. Oktober 1976 – 3 StR 316/76; BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 2).
Nach diesen Maßstäben ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerfrei legt die Strafkammer dar, trotz der durch die bisherige Behandlung bewirkten Besserung sei es, um einen Rückfall in frühere Verhaltensmuster bis hin zur Straffälligkeit zu vermeiden, wegen depressiver Nachschwankungen „gerade im jetzigen Zeitpunkt unerlässlich, dass der Angeklagte in einer regelmäßigen nervenärztlich-psychotherapeutischen Betreuung bleibt, bei der auch die weiterhin erforderliche medikamentöse Behandlung sichergestellt ist, um der ansonsten höchstwahrscheinlichen weiteren psychotischen Dekompensation vorzubeugen“. Ohne Rechtsirrtum nimmt der Tatrichter – insoweit abweichend von der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. █ – an, eine ambulante Therapie oder eine sonstige Behandlung auf freiwilliger Basis reiche gegenwärtig nicht aus. Dabei durfte, was Art und Schwere der gegebenenfalls zu erwartenden Straftaten angeht, berücksichtigt werden, dass der Angeklagte – neben weiteren Aggressionshandlungen – sogar zu einem Verbrechen der räuberischen Erpressung imstande war. Schließlich meint die Strafkammer rechtsfehlerfrei, Voraussetzung einer in Zukunft möglichen Aussetzung des Maßregelvollzugs sei „eine längere Erprobung des Angeklagten mit entsprechenden Lockerungen im Rahmen des Psychiatrischen Landeskrankenhauses“.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Der Freispruch der Angeklagten kann nicht bestehen bleiben.
Insoweit genügen die Urteilsgründe den nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderungen nicht.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen, wie er hier vorliegt, muss der Tatrichter grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Sie muss erkennen lassen, dass der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (BGH NJW 1980, 2423 sowie BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5). Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht: Zwar gibt die Strafkammer (unter C I der Urteilsgründe) den Tatvorwurf wieder, der den Angeklagten ███, ██ und ███ gemacht ist. Sie ist jedoch (unter C II 1 der Urteilsgründe) in eine Beweiswürdigung eingetreten, ohne zuvor eine geschlossene Schilderung der festgestellten Tatumstände zu geben. Hierzu hätten etwa außer dem Tathergang selbst – gehört: die Beziehungen, die zwischen den Angeklagten bestanden, ihre Kenntnisse vom Tatobjekt, ihr Aufenthalt in dem für Vorbereitung und Ausführung der Tat in Betracht kommenden Zeitraum sowie weitere Umstände, die auf ihre Tatbeteiligung hindeuteten. An einer solchen Darstellung fehlt es.
2. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte █████ bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 27. August 1991, bei der er nicht nur sich selbst, sondern auch die Mitangeklagten ██ und ███ im Sinn der Anklage belastet hat, zunächst als Zeuge nach § 55 i. V. m. § 161 Abs. 1 Satz 2 StPO und sodann als Beschuldigter nach § 136 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 163a Abs. 3 Satz 2 StPO zutreffend belehrt wurde. Sie meint jedoch unter Hinweis auf BGH NJW 1992, 1463 (= BGHSt 38, 214), diese Aussage des Angeklagten █████ – der in der Hauptverhandlung Angaben verweigert hat – könne nicht verwertet werden, weil bei seinem psychischen Zustand und dem Gang der Vernehmung die Möglichkeit bleibe, dass er – für den damals vernehmenden Staatsanwalt nicht erkennbar – weder den Verzicht auf sein Schweigerecht noch die Bedeutung seiner Aussage im Verfahren gegen ihn selbst verstanden habe.
Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil der vom Landgericht angenommene Verfahrensmangel nicht erwiesen ist.
Ob ein Zeuge oder ein Beschuldigter in der Lage war, die ihm erteilte Belehrung zu verstehen, richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Beurteilung gelten, ob der Erklärende verhandlungsfähig war. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten ausgeschlossen. Ob dies der Fall war, ist eine Frage, die der Tatrichter im Wege des Freibeweises zu prüfen hat. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht (BGH NStZ 1983, 280 Nr. 25; 1984, 181 Nr. 26; BGH, Beschl. vom 3. November 1987 – 5 StR 555/87 bei Miebach NStZ 1988, 213). Je nach Art der anstehenden Prozesshandlungen kann eine unterschiedliche Beurteilung geboten sein. So kann unter Umständen auch ein Geisteskranker verhandlungsfähig sein (Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. Einl. Rdn. 97). Wie die Revision zu Recht rügt, lassen die Ausführungen der Strafkammer besorgen, sie habe an die Wertung, der Angeklagte ██████ habe die ihm erteilten Belehrungen nicht verstehen können, zu geringe Anforderungen gestellt und sich damit begnügt, dass er möglicherweise die Tragweite seiner vor der Staatsanwaltschaft gemachten Aussage nicht erkannte. Das Prozessverhalten dieses Angeklagten spricht vielmehr dafür, dass er nicht unfähig war, die einer Aussageperson zu erteilenden Belehrungen zu verstehen.
3. Auf den aufgezeigten Mängeln kann der Freispruch der Angeklagten umso eher beruhen, als das Landgericht weitere von der früheren Aussage des Angeklagten ██████ unabhängige Indizien aufführt, die für die ihnen vorgeworfene Beteiligung an dem Überfall sprechen.
Entgegen der Meinung, die der Verteidiger des Angeklagten ████ in der Revisionsverhandlung vertreten hat, kommt in den Urteilsgründen nicht hinreichend zum Ausdruck, dass die Strafkammer bei auch Verwertung jener früheren Aussage die Mitangeklagten nicht für überführt erachtet hatte. Sie sagt zwar, es könne dahingestellt bleiben, „ob sich dieses zugunsten des Angeklagten ████ wirkende Verwertungsverbot auch auf diese Mitangeklagten bezieht“. Im Widerspruch dazu führt das Gericht jedoch anschließend aus, „außer Betracht“ bleiben müssten „daher auch“ die Umstände, die jedenfalls im Sinn dringenden Tatverdachts die belastende Aussage des Angeklagten █████ „als glaubwürdig“ erscheinen ließen.
| Gribbohm | Maul | Beyer | |||
| Ulsamer | Granderath |