Treffer
BGH Urteil

Aufhebung im Sicherungsverfahren: unzureichende Prüfung der Aussetzung zur Bewährung (§67b StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 227/87
Datum
11.06.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen psychischer Erkrankung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht; das Landgericht lehnte eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung ab mit der Begründung fehlender Krankheitseinsicht. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Gericht nicht hinreichend geprüft hat, ob Weisungen (u.a. medikamentöse Behandlung, Kontaktverbot) und die mit §67b Abs.2 StGB einhergehende Führungsaufsicht den Zweck der Maßregel erreichen können. Die Sache wurde zur erneuten Begutachtung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung nach § 67b StGB hängt nicht allein vom Willen oder der Krankheitseinsicht des Betroffenen ab; maßgeblich sind tatsächliche Umstände in Person oder Tat, die die Gefährdung so herabmindern, dass die Bewährung verantwortbar erscheint.

2

Vor der Anordnung oder endgültigen Entscheidung über eine Unterbringung ist zu prüfen, ob der Zweck der Maßregel auch durch auferlegte Weisungen (z.B. medikamentöse Behandlung, Kontaktverbot) und begleitende Maßnahmen erreicht werden kann.

3

Mit der Aussetzung der Vollstreckung nach § 67b Abs. 2 StGB treten Überwachungsinstrumente wie Führungsaufsicht und Bewährungshelfer in Kraft; deren Kontrollmöglichkeiten sind in die Gesamtwürdigung zur Bewährungseinräumung einzubeziehen.

4

Unterbleibt eine sorgfältige Prüfung der Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung und ihrer Verknüpfung mit den Voraussetzungen der Unterbringung, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Begutachtung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 29. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 227/87 in dem Sicherungsverfahren gegen ███ aus ██████, geboren am Johann Edmund ██████ 1931 in █████████ (Sudetenland), zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1987, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Goydke, Dr. Jahnke, Niemöller, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 29. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.

Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte seit dem Frühjahr 1981 bis zu seiner Festnahme in dieser Sache im Juni 1985 mit seiner am 6. November 1967 geborenen Stieftochter Brigitte ███ sexuelle Beziehungen unterhalten, wobei es auch fortlaufend zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Einmal hat der Beschuldigte sich gewaltsam Eintritt in die Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau verschafft; danach kam es zum Geschlechtsverkehr mit der Stieftochter. Diese war durch das massive Vorgehen des Beschuldigten so eingeschüchtert, dass sie nur deshalb zum Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten bereit war und ihm keinen weiteren Widerstand leistete. Das war auch dem Beschuldigten bewusst (UA 9).

Der Beschuldigte ist geisteskrank. Er leidet an einer chronisch verlaufenden endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Diese geistige Erkrankung hat zur Folge, dass bei ihm „mit völliger Sicherheit vollständige Schuldunfähigkeit“ vorliegt (UA 13).

Das Landgericht hält seine Unterbringung für erforderlich, weil von ihm weitere erhebliche rechtswidrige Taten gegenüber seiner Stieftochter zu erwarten seien. Eine Aussetzung der Unterbringung komme schon deswegen nicht in Betracht, weil bei dem Beschuldigten jede Krankheitseinsicht fehle.

Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung (§ 67b StGB) ablehnt, unterliegen rechtlichen Bedenken. Dabei lässt insbesondere die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, dem Beschuldigten fehle jede Krankheitseinsicht, besorgen, das Landgericht habe verkannt, dass es nicht allein auf den Willen des Beschuldigten ankommt (vgl. BGH NStZ 1983, 167 zum Fall der bewilligten Aussetzung der Vollstreckung). Entscheidend ist, ob Gegebenheiten in der Tat oder in der Person des Täters vorhanden sind, die zu dem Schluss führen, die von ihm ausgehende Gefahr könne so herabgemindert werden, dass es angebracht erscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen (BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 – 1 StR 143/75, bei Dallinger MDR 1975, 724).

In Anbetracht der Tatsache, dass es hier um die Gefährdung einer Einzelperson geht, hätte es der Erörterung bedurft, ob der Zweck der Maßregel nicht auch dadurch erreicht werden kann, dass dem Beschuldigten zugleich mit dem Urteil (§ 268a Abs. 2 StPO) Weisungen erteilt werden, etwa sich einer – erfolgversprechenden (vgl. UA 17) – medikamentösen Behandlung zu unterziehen und jeglichen Kontakt zu seiner Stieftochter zu vermeiden.

Es war auch zu beachten, dass nach § 67b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung automatisch Führungsaufsicht eintritt und der Beschuldigte einen Bewährungshelfer erhält (§ 68a StGB). Wenn dies auch für sich allein kein besonderer Umstand im Sinne des § 67b Abs. 1 StGB ist (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 – 3 StR 316/76), so war doch sorgfältig zu prüfen, ob nicht die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und die dem Beschuldigten deutlich zu machende Gefahr, dass er bei Nichterfüllung anzuordnender Weisungen (§ 68b StGB) mit dem Vollzug der Unterbringung zu rechnen habe, eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass der Beschuldigte sich einer (soweit notwendig) ambulanten medikamentösen Behandlung unterzieht, und ob damit nicht die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Zweck der Maßregel auch ohne Vollzug der Unterbringung erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 15. November 1984 – 4 StR 651/84; vgl. auch Dreher/Tröndle, 43. Aufl. § 67b StGB Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 67b StGB Rdn. 6).

Die somit notwendige erneute Prüfung, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, macht die Aufhebung des gesamten Urteils erforderlich; denn die Frage der Aussetzung zur Bewährung lässt sich hier von der Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen selbst nicht trennen. Die erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen kann zu anderen Feststellungen hinsichtlich der Frage führen, ob von dem Beschuldigten mit bestimmter Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHSt 34, 22, 28; BGH, Beschluss vom 18. November 1980 – 1 StR 606/80, bei Holtz MDR 1981, 265, 266 m.w.Nachw.; Dreher/Tröndle, 43. Aufl. § 63 StGB Rdn. 2c aa; Lackner, 17. Aufl. § 63 StGB Ann. 73) die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten zu erwarten ist.

In diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass der nunmehr 56 Jahre alte Beschuldigte – abgesehen von einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht – nicht vorbestraft ist. Straftaten nach §§ 174, 176 StGB kommen zudem nicht mehr in Betracht, da Brigitte █████ inzwischen 19 Jahre alt geworden ist; unmittelbare Gewalt hat der Beschuldigte gegen seine Stieftochter bisher nicht angewandt.

JahnkeLaufhütteNiemöller
GoydkeMeyer-Goßner
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