Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen bei schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 64/81
Datum
19.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen schwerer Brandstiftung verurteilt; die Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH hebt das Urteil wegen mangelnder Feststellungen zur objektiven Ausdehnung des Brandes auf wesentliche Gebäudeteile und zur subjektiven Vorsatzrichtung auf. Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Zudem macht der Senat einen Hinweis zur Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB verlangt, dass das Gebäude selbst in einer Weise vom Brand erfasst wird, dass Teile des Gebäudes ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennen.

2

Für den Tatbestand sind nur solche Gebäudeteile von Bedeutung, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlich sind; angebrachte Tapeten gehören nicht hierzu.

3

Beschädigungen wie Ablösen von Putz durch Hitze reichen für die Annahme, ein Gebäude sei in brand gesetzt, grundsätzlich nicht aus.

4

Der Vorsatz auf das Inbrandsetzen der brennbaren Einrichtung allein genügt nicht; es muss festgestellt werden, ob der Vorsatz auch die Ausbreitung des Brandes auf Teile des Gebäudes umfasste.

Vorinstanzen

großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 26. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen [REDACTED] aus [REDACTED], Siegfried, dort geboren am [REDACTED] 1933, wegen schwerer Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ in der Verhandlung, Justizamtsinspektor ███████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 26. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.

2. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte eine Couch in dem Wohnzimmer seiner in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung in Brand gesetzt und sich anschließend in einen anderen Raum der Wohnung begeben. Die Couch brannte fast vollständig aus. Außerdem brannte die Tapete an der dahinterliegenden Wand über die gesamte Wandbreite weg; der darunterliegende Putz platzte teilweise bis auf das Mauerwerk ab (UA 7/8).

Die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte sich dadurch einer – vollendeten – schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB schuldig gemacht habe (UA 12), begegnet durchgreifenden Bedenken.

a) Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB verlangt, soweit er sich auf das Inbrandsetzen eines Gebäudes bezieht, dass das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfasst wird, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364). Der Brand muss sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365/366; BGH, Urteile vom 12. Januar 1977 – 2 StR 638/76 und vom 9. Mai 1978 – 5 StR 31/78 – sowie Beschlüsse vom 15. April 1977 – 2 StR 140/77 – und vom 2. Juni 1977 – 1 StR 231/77).

Es könnte bereits zweifelhaft sein, ob mit der Zimmertapete überhaupt ein Teil des Gebäudes selbst in Brand geraten ist. Auf keinen Fall handelte es sich jedoch insoweit um einen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlichen Bestandteil wie eine Flurtreppe (BGH, Urteil vom 5. März 1978 – 5 StR 31/78), eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Zimmerfußboden oder Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365; Beschluss vom 2. Juni 1977 – 1 StR 231/77). Auch eine Zimmerwand ist zwar als wesentlicher Bestandteil anzusehen (vgl. Wolff in LK, 10. Aufl., § 306 StGB Rdn. 2); der an ihr befestigten Tapete kommt jedoch für den Gebrauch des Gebäudes nur unwesentliche Bedeutung zu (vgl. auch Horn in SK § 306 Rdn. 10).

Im vorliegenden Fall ist nicht die Wand selbst in Brand geraten; es brannte vielmehr nur die Tapete „an“ ihr. Dass durch die Hitzeeinwirkung Teile des Putzes abgesprungen sind, reicht für den Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 – 2 StR 638/76; Horn in SK aaO). Ob sich der Brand auf andere wesentliche Teile des Gebäudes erstreckt hat oder hätte ausbreiten können, hat das Landgericht nicht festgestellt. Bei der häufigen Verwendung nicht brennbarer Materialien in neueren Gebäuden hätte es jedoch insoweit näherer Ausführungen bedurft (vgl. auch Horn in SK aaO).

b) Darüber hinaus sind auch die Feststellungen zur subjektiven Seite des § 306 Nr. 2 StGB lückenhaft. Das Landgericht hat sich insoweit mit der Darlegung begnügt, dass der Angeklagte die Couch vorsätzlich in Brand gesetzt habe (UA 11/12). Ausführungen dazu, ob der Vorsatz des Angeklagten auch die Ausbreitung des Brandes auf Teile des Gebäudes umfasste, fehlen. Das hätte schon deshalb einer näheren Erörterung bedurft, weil es dem Angeklagten im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich auf 60.000 DM erhöhten Hausratsversicherung vor allem um die Beschädigung des Mobiliars ging und er nach dem Inbrandsetzen der Couch sich weiterhin in der Wohnung aufgehalten hatte.

Das Urteil kann demnach mangels ausreichender Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite keinen Bestand haben.

3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat noch darauf hin, dass im Rahmen der Strafzumessung allein das Fehlen der Einsicht in das Unrecht der Tat bei einem bestreitenden Angeklagten grundsätzlich nicht als Strafzumessungsgrund Berücksichtigung finden darf (vgl. BGHSt 1, 105; BGH in MDR 1980, 240).

SalgerRußGoydke
SpiegelEngelhardt

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