Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur schweren Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 231/77
- Datum
- 02.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB verlangt, dass das Gebäude oder ein seiner Bestandteile vom Feuer derart erfasst ist, dass es ohne Fortwirkung des Zündstoffs selbständig weiterbrennen kann.
Es muss zumindest die Gefahr bestehen, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind.
Fehlen hierzu tragfähige Feststellungen, ist eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung nicht tragfähig und aufzuheben.
Steht die beanstandete Verurteilung in Tateinheit mit anderen Schuldsprüchen, kann die Aufhebung nicht auf den beanstandeten Teil beschränkt werden; die Sache ist insgesamt zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 18. Januar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████ 1 StR 231/77 Alp. tt in der Strafsache gegen ████ (geborene J█████), die Verkäuferin Gisela ████ aus M██████, dort geboren am ███ ██████ 1943, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Januar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision beanstandet mit Recht die Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeter schwerer Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB. Der Tatbestand dieser Vorschrift verlangt, soweit sie sich auf das Inbrandsetzen eines Gebäudes bezieht, dass das Gebäude selbst oder eines seiner Bestandteile, etwa der Zimmerfußboden oder eine Wohnungstür, derart vom Feuer erfasst ist, dass es ohne Fortwirkung des Zündstoffs selbständig weiterbrennen kann (RGSt 71, 194; BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110). Dabei muss jedenfalls die Gefahr bestehen, dass der Brand sich auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365/366). Ob das der Fall war, lässt sich den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht entnehmen; insoweit sind insbesondere auch die Feststellungen zur inneren Tatseite lückenhaft.
Da die Verurteilung nach § 306 Nr. 2 StGB zu dem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit steht, kann die erforderliche Aufhebung auf den beanstandeten Teil nicht beschränkt bleiben. Die Sache ist vielmehr insgesamt zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
| Pikart | Loesdau | Herdegen | |||
| Pfeiffer | Krauth |