Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur schweren Brandstiftung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 423/81
- Datum
- 01.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO nur dann begründet, wenn bei gerichtlicher Nachprüfung ein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten festgestellt wird.
Zur Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) müssen die Urteilsgründe konkrete Feststellungen dazu enthalten, dass ein wesentlicher Gebäudeteil in Brand gesetzt worden ist; eine bloße Schadensangabe ist hierfür regelmäßig nicht ausreichend.
Sind die Feststellungen nicht dahin gehend bestimmt, ob eine Tat vollendet oder lediglich versucht geblieben ist, kann der Schuldspruch nicht gehalten werden und ist aufzuheben.
Die Aufhebung eines Schuldspruchs wegen Feststellungs- oder Bewertungsfehlern kann sich auch auf tateinheitlich verurteilte Nebentaten und den Rechtsfolgenausspruch erstrecken, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgehobene Einzelstrafe das Gesamtstrafmaß beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 20. Februar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 423/81 in der Strafsache gegen Walter S █████ ███ aus ████, dort geboren am ███ 1947, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Februar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt worden ist, b) im Rechtsfolgenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in drei Fällen und wegen schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit die Revision eine Verletzung des Verfahrens und den Schuldspruch wegen Betruges in drei Fällen rügt, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 2. September 1981 nimmt der Senat Bezug.
2. Hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB ist die Revision dagegen begründet. Den Feststellungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, ob die Tat vollendet war oder ob hier lediglich ein Versuch vorliegt. Die Urteilsgründe ergeben nur, dass Benzin in der Gaststätte ausgeschüttet und entzündet worden ist, dass der Brand alsbald löschen konnte und dass die Feuerwehr den Brand in der Gaststätte [REDACTED] und dass in der Gaststätte ein Schaden von ca. 60.000 DM entstanden ist. Offen bleibt jedoch, was im Einzelnen gebrannt hat und ob insbesondere ein wesentlicher Gebäudeteil in Brand gesetzt worden ist (vgl. BGHSt 18, 363, 365; Urteil vom 19. März 1981 – 4 StR 64/81; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., § 306 Rdnr. 6). Der angegebenen Schadenssumme allein lässt sich das nicht entnehmen, da es sich insoweit auch lediglich um beschädigtes Inventar gehandelt haben kann.
Der Schuldspruch wegen vollendeter schwerer Brandstiftung kann daher keinen Bestand haben. Die Aufhebung erfasst auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs, obwohl diese keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Sie erstreckt sich außerdem auf die Einzelstrafausprüche hinsicht-
lich der drei Betrugsfälle, da nicht auszuschließen ist, dass sich die Höhe der aufgehobenen Einzelstrafe auf sie ausgewirkt hat.
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