Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Wegnahme eines Pkw als Raub (Zueignungsabsicht)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 638/85
Datum
17.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg wurden verworfen. Streitgegenstand war, ob die Wegnahme eines Pkw unter Mitnahme des Geschädigten als Raub (§249 StGB) oder als räuberische Erpressung zu qualifizieren sei. Der BGH bestätigt Raub, weil aus dem Gesamtverhalten der Täter Zueignungsabsicht und nicht nur vorübergehende Nutzung folgt. Eine frühere Entscheidung mit abweichender Sachlage ist nicht übertragbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Raub (§249 StGB) setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Anwendung von Gewalt oder Drohung und eine Zueignungsabsicht voraus.

2

Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn aus dem Gesamtverhalten des Täters Rückschlüsse auf einen dauerhaften Aneignungswillen gezogen werden können.

3

Die Mitnahme des Geschädigten zur Sicherung der Flucht kann als Indiz für fehlende Rückgabebereitschaft und damit für Zueignungsabsicht gewertet werden.

4

Abgrenzend ist maßgeblich die innere Tatplanung: liegt die Wegnahme nur für eine vorübergehende Nutzung vor, fehlt die Zueignungsabsicht; konkrete tatsächliche Umstände sind zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 26. Juli 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 638/85 in der Strafsache gegen

Herbert K. ██, geborener ██ aus ███, dort geboren am ██ 1962, zur Zeit in Haft,

Manfred Ko. ██, geboren am ██ 1962 in █████, zur Zeit in Haft,

wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 26. Juli 1985 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Freiheitsberaubung und mit zwei tateinheitlich begangenen Nötigungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten █████ wegen derselben Straftaten, jedoch darüber hinaus in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten lassen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen.

Der Generalbundesanwalt meint zwar, der Schuldspruch des angefochtenen Urteils müsse geändert und dahin neu gefasst werden, dass die Angeklagten statt wegen Raubes wegen räuberischer Erpressung verurteilt werden,

Das trifft aber nicht zu.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Angeklagten in ██ dem 75jährigen Ludwig ██ unter Anwendung von Gewalt dessen Pkw Mercedes 260 SE wegnahmen, um damit nach Hamburg zu fliehen. Nachdem sie ██████ zu Boden geschlagen hatten, kam ihnen erst der Gedanke, diesen „gegen dessen Willen mitzunehmen, um sich seiner Person zu versichern und eine frühzeitige Entdeckung ihrer Taten zu verhindern“ (UA 15). Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, „dass die Mitnahme des Zeugen ██ nicht etwa zu dem Zweck geschah, ihm sein Fahrzeug später zurückzugeben“ (UA 26). Diese „aus dem Gesamtverhalten der Angeklagten“ gezogene Schlussfolgerung stellt keine bloße Vermutung dar; sie ist möglich, sogar naheliegend, zwingend braucht sie nicht zu sein.

Damit ist aber die für § 249 StGB erforderliche Zueignungsabsicht gegeben (vgl. BGHSt 22, 45, 46). Die Entscheidung des Senats vom 24. August 1978 – 4 StR 449/78 –, auf die sich der Generalbundesanwalt beruft, betrifft einen anderen Sachverhalt: Dort hatten der Angeklagte und sein Mittäter von vornherein nur vor, mit dem zu entwendenden Pkw eine Spazierfahrt zu machen; es konnte nicht festgestellt werden, wo sie das Fahrzeug schließlich stehenlassen wollten. Daher war zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie bei Wegnahme des Pkw keine Zueignungsabsicht hatten.

Die Revisionen der Angeklagten haben deshalb keinen Erfolg. Der Senat kann dies gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss aussprechen. Er folgt damit dem hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts, über die Revisionen der Angeklagten durch Beschluss zu entscheiden und die Rechtsmittel zu verwerfen, da sie im Sinne der genannten Bestimmung unbegründet sind (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 1985 – 4 StR 344/85).

KnoblichSelgerJahnke
HorstnalNeyer-Göllner

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