Treffer
BGH Beschluss

BGH – Verwerfung von Revisionen wegen Raub/Diebstahl (§349 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 575/92
Datum
20.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt/Oder wegen Raubes, Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Er findet keine rechtsfehlerhaften Feststellungen, die den Schuldspruch zu Lasten der Angeklagten entkräften würden. Anträge des Generalbundesanwalts auf Schuldspruchänderung sind unbegründet oder beruhen auf offensichtlichen Zahlfehlern. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann eine Revision durch Beschluss verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Für den Schuldspruch ist die Urteilsformel maßgeblich; abweichende rechtsirrige Ausführungen in der Begründung ändern den Schuldspruch nicht, wenn die Feststellungen diesen tragen.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs ist nicht geboten, wenn die vorgeschlagene Neubewertung (z. B. Fortsetzungstat vs. mehrere Taten) den Unrechts- oder Schuldgehalt nicht beeinflusst.

4

Ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Schuldspruchänderung, der auf einem offensichtlichen Versehen oder Zahlfehler beruht, rechtfertigt keine inhaltliche Änderung des Schuldspruchs.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Frankfurt/Oder, 26. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 575/92 vom 20. Januar 1993

in der Strafsache gegen

1. René ██ aus ███████████, geboren am ██, 2. Peter ██ aus █████████, geboren am ██,

wegen Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Januar 1993 gemäß **§ 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt/Oder vom 26. März 1992 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Für eine Änderung des Schuldspruchs in den Fällen B 11 der Urteilsgründe, wie sie der Generalbundesanwalt in seinem Schreiben vom 9. Dezember 1992 beantragt, besteht kein Anlass. Der Angeklagte ██████████ ist insoweit zu Recht wegen Diebstahls in 13 Fällen, der Angeklagte ████████████ wegen Diebstahls in fünf Fällen verurteilt worden. Dies ergibt sich aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Danach handelten die Angeklagten bei der Zerstörung von Münzfernsprechern der Deutschen Bundespost in der Zeit zwischen dem 3. November 1990 und dem 31. Dezember 1990 und der Beute von Münzgeld, der Angeklagte ███ zur Zueignung des erbeuteten Geldes in insgesamt 13 Fällen, der Angeklagte ███████ in (richtig: in sechs) Fällen nicht mit Gesamtvorsatz (UA S. 15 bis 18). Die hiervon abweichenden rechtsirrigen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung vermögen daran nichts zu ändern; denn maßgebend ist allein die Urteilsformel, die von den Feststellungen gedeckt ist.

Es besteht ferner kein Anlass, hinsichtlich des Angeklagten ███ den Schuldspruch hinsichtlich der Taten B 5 und 6 der Urteilsgründe dahin zu ändern, dass der Angeklagte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit Unfallflucht, schuldig ist. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten ███████ in diesen Fällen tatsächlich auch nur zweier Vergehen schuldig gesprochen. Dass die Verurteilung wegen dreier Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfolgt ist, beruht richtigerweise darauf, dass der Angeklagte █████████ auch im Fall B 12 der Urteilsgründe (UA S. 20) des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen wurde. Diesen Fall hat der Generalbundesanwalt ersichtlich übersehen.

Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt hat, bleiben die Revisionen ohne Erfolg. Der Senat kann dies gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss aussprechen. Er folgt dem hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts, über die Revisionen durch Beschluss zu entscheiden und die Rechtsmittel zu verwerfen, da sie im Sinne der genannten Bestimmung unbegründet sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1985 – 4 StR 344/85 – und vom 17. Dezember 1985 – 4 StR 638/85). Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung hinsichtlich der Bewertung der Diebstähle im Fall B 11 als eine fortgesetzte Tat oder als mehrere selbständige Taten ändert am Unrechts- und Schuldgehalt nichts, so dass die Änderung nicht zu Gunsten der Angeklagten erfolgt wäre. Der sich auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis beziehende Änderungsantrag hat tatsächlich keine Änderung zum Ziele, da es sich insoweit um ein offensichtliches Versehen oder um einen Zahlfehler des Generalbundesanwalts handelt.

Kutzer Zschockelt Ruß RiBGH Winkler kann seine Blauth Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.

Ruß
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