Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 344/85
Datum
04.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein Urteil wegen versuchter Vergewaltigung. Streitpunkt ist, ob das Tatgericht rechtsfehlerhaft die Absicht zur Duldung des Geschlechtsverkehrs festgestellt hat und ob formelle Rügen zulässig waren. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet bzw. unzulässig, bestätigt die tatrichterliche Würdigung und trägt der Kostenentscheidung Rechnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, soweit sie die Verletzung formellen Rechts rügt, ohne einen konkreten Verfahrensfehler zu bezeichnen.

2

Eine auf die Sachrüge gestützte Revision ist nur erfolgreich, wenn sich aus der Rüge ein Rechtsfehler ergibt, der das Urteil zuungunsten des Angeklagten beeinflusst.

3

Tatsächliche Überzeugungsbildungen des Tatgerichts, etwa die Feststellung, dass der Täter auf Duldung des Geschlechtsverkehrs gerichtet war, können aus der Art seines Vorgehens hergeleitet werden und sind nicht bereits bloße Vermutungen.

4

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss die Revision verwerfen, wenn sie unbegründet ist.

5

Eine Neufassung oder Herabstufung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nur geboten, wenn Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung oder der Tatsachengrundlage festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 21. Februar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 344/85 in der Strafsache gegen █████████████████, geboren am ██ 1949, ██ Kenneth █████████████████ wegen versuchter Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 4. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 21. Februar 1985 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung (§§ 177, 22 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), soweit sie, ohne einen Verfahrensfehler zu bezeichnen, die Verletzung formellen Rechts rügt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Der Generalbundesanwalt meint zwar, der Schuldspruch müsse geändert und dahin neu gefasst werden, dass der Angeklagte wegen versuchter sexueller Nötigung (§§ 178, 22 StGB) verurteilt wird. Das trifft aber nicht zu. Die Strafkammer hat sich ohne Rechtsfehler die Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte die Zeugin ███████ „bei seinem Überfall zur Duldung des Geschlechtsverkehrs und nicht zur Duldung minder schwerer sexueller Handlungen nötigen wollte“.

Diese aus der „Art seines Vorgehens“ (UA S. 6) gezogene Schlussfolgerung stellt keine bloße Vermutung dar; sie ist möglich, sogar naheliegend, zwingend braucht sie nicht zu sein.

Die Revision des Angeklagten hat deshalb keinen Erfolg.

Der Senat kann dies gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss aussprechen. Er folgt zwar nicht dem Antrag des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch zu ändern, wohl aber seinem Antrag, die „weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen“. Darin liegt der für das Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO maßgebliche Antrag, durch Beschluss zu entscheiden, dass die Revision im Sinne der genannten Entscheidung unbegründet ist.

KnoblichSalgerLaufhütte
HürxthalJahnke

Zitiert von (4)