Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Ablehnung der Unterbringung nach § 42b StGB verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 612/54
Datum
03.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Ablehnung der Unterbringung einer wegen wiederholter Diebstähle in Untersuchungshaft befundenden Beschuldigten nach § 42b StGB. Zentrale Frage war, ob von ihr weitere nicht unerhebliche Angriffe auf die Rechtsordnung zu erwarten sind. Der BGH verwirft die Revision: das Landgericht hat Persönlichkeit, Gutachten und Vorstrafen hinreichend gewürdigt und keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung nach § 42b Abs. 1 Satz 1 StGB ist nur zulässig, wenn aufgrund der Gesamtumstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weitere nicht unerhebliche Angriffe auf die Rechtsordnung zu erwarten sind; bloße Belästigungen oder geringfügige Übertretungen genügen nicht.

2

Die fehlende Strafbarkeit wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit schließt die Anordnung einer Unterbringungsmaßregel nach § 42b StGB nicht aus, sofern die öffentliche Sicherheit dies erfordert.

3

Bei der Entscheidung über eine Unterbringung hat der Tatrichter die Gesamtpersönlichkeit, ärztliche Sachverständigengutachten und die bisherigen Straftaten zu würdigen; an seine auf Tatsachen gestützte Gefährlichkeitsprognose sind revisionsrechtlich hohe Prüfungsanforderungen zu stellen, sodass nur Rechtsfehler oder offenkundige Unangemessenheit zur Aufhebung führen.

4

Für die Würdigung früherer Verurteilungen, auch wenn sie in der damaligen Sowjetzone ergangen sind, kann der Tatrichter mangels anderer Aufklärungsmöglichkeiten in zulässiger Weise auf die vorhandenen Angaben und die Angaben der Beschuldigten zurückgreifen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 24. September 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Sicherungsverfahren gegen die Ehefrau Frieda Emma C. ███████, geb. ██████, aus H. bei H. (Westf.), geboren am █████████████████████ 1908 in [REDACTED::IC], wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter X. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. September 1954 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Beschuldigte hat als Folge einer Gehirnhautentzündung einen bleibenden Gehirnschaden (Postencephalitis) davongetragen, der gelegentlich zu Drangzuständen führt, bei denen ihr Hemmungsvermögen teilweise oder völlig aufgehoben ist. Sie lebt mit ihrem Ehemann, einem kriegsversehrten landwirtschaftlichen Arbeiter, in einem Wohnwagen zusammen, nachdem beide 1948 aus der Ostzone in das Gebiet der Bundesrepublik geflohen waren. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht günstig. Die Beschuldigte begibt sich häufig auf Bettelfahrten. Insgesamt ist sie zwölfmal wegen Diebstahls (teilweise im Rückfall) und Bettelns verurteilt. Im Februar 1954 nahm sie in einem Kaufhaus der Stadt, in deren Nähe sie wohnt, nacheinander je ein Paar Handschuhe und Strümpfe, ein Halstuch, einen Schlüpfer, einen Ring, einen Spiegel und eine Wurst an sich. Als sie auch noch einen Kamm entwenden wollte, wurde sie entdeckt. Dabei wurden die anderen Gegenstände bei ihr vorgefunden.

Nachdem sie für einige Zeit gemäß § 81 Abs. 1 StPO zur Beobachtung in die Landesheilanstalt eingewiesen war, beantragte die Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren die Anordnung ihrer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt. Sie hat die von der Beschuldigten in Zukunft zu erwartenden strafbaren Handlungen nicht als so erheblich angesehen, dass sie den einschneidenden Eingriff der Unterbringungsmaßregel rechtfertigen könnten. Dafür, dass die Beschuldigte andere, schwerere Angriffe auf die Rechtsordnung vornehmen werde, bestehe kein Anhalt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich. Die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.

Die Beschuldigte hat, wie das Landgericht darlegt, den äußeren Tatbestand des Rückfalldiebstahls (§§ 242, 244 StGB) verwirklicht, auch den natürlichen Handlungswillen gehabt. Sie hat die Tat jedoch, wie das Urteil in Übereinstimmung mit dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen ausführt, in einem krankhaften Enthemmungszustand begangen. Ihre Zurechnungsfähigkeit war im Tatzeitpunkt mindestens erheblich vermindert, möglicherweise war ihr Hemmungsvermögen völlig aufgehoben. Die Beschuldigte konnte daher nicht bestraft werden.

Eine Unterbringung nach § 42b StGB wurde jedoch hierdurch nicht ausgeschlossen (RGSt 72, 353, 355), wenn die öffentliche Sicherheit dies erforderte (§ 42b Abs. 1 Satz 1 StGB).

Die Strafkammer ist bei der Prüfung dieser Frage mit Recht davon ausgegangen, dass eine solche Anstaltsverwahrung einen schweren Eingriff in die Lebensverhältnisse und die persönliche Freiheit des Betroffenen bedeutet (BGH NJW 1952, 836 Nr. 27; LM Nr. zu § 42b StGB). Diese Vorschrift will die Allgemeinheit vor verbrecherischen geistig Erkrankten schützen, die nicht lediglich wegen ihres Krankheitszustandes gemeingefährlich sind (vgl. die bei Schäfer-Wagner-Schafheutle, Anm. 1 zu § 42b StGB angef. Amtl. Begr.; RG JW 1935, 2367 Nr. 17; BGHSt 3, 287, 289; 5, 140, 143). Das Interesse der Öffentlichkeit fordert die Unterbringung, wenn von dem Täter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere, nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter, also einigermaßen gewichtige Störungen der Rechtsordnung, zu erwarten sind. Dies ergibt sich mittelbar auch aus § 42b Abs. 1 Satz 2 StGB, wonach bloße Übertretungen als Anlass für eine Anstaltsverwahrung nach dieser Vorschrift nicht ausreichen.

Eine Unterbringung nach § 42b Abs. 1 Satz 1 StGB ist daher dann nicht erforderlich und somit nicht zulässig, wenn von dem geistig erkrankten Täter in Zukunft nur eine Belästigung einzelner oder der Allgemeinheit, also eine nur unerhebliche Störung der Rechtsordnung, zu befürchten ist, wie dies bei harmlosen Querulanten (LK, 7. Aufl. Anm. II b zu § 42b StGB) und bei sonstigen, sozial noch tragbaren Kleinkriminellen im Regelfall angenommen wird (RG DR 1945, 18 Nr. 4; BGH 2 StR 325/54 vom 17. September 1954 im Fall eines kleinen Zechprellers; 1 StR 303/54 vom 28. September 1954 = LM Nr. 10 zu § 42b StGB).

Die Abgrenzung zwischen bloßer Belästigung und einer Gefährdung der Allgemeinheit (RG JW 1938, 2331 Nr. 2) mag mitunter schwierig sein. Feste Regeln lassen sich hierbei nicht aufstellen. Es kommt immer auf die Gestaltung des Einzelfalles an. Diesen Besonderheiten hat der Tatrichter Rechnung getragen. Seine Darlegungen lassen nicht die Annahme zu, dass er die Begriffe der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der Gemeingefährlichkeit verkannt hätte. Das Landgericht hat die Gesamtpersönlichkeit der Beschuldigten, ihren Geisteszustand und ihr sonstiges Verhalten ausreichend gewürdigt. Es hat, wie dies geboten war (RGSt 68, 351, 352), auch ihre länger zurückliegenden Straftaten in den Kreis seiner Erwägungen gezogen. Dass dabei, soweit es sich um Verurteilungen bis zum Jahr 1945 handelte, die Angaben der Beschuldigten im Wesentlichen zugrunde gelegt worden sind, ist kein sachlicher Rechtsfehler. Es ist zudem nicht ersichtlich, wie das Landgericht diese Straftaten, die im Bereich der jetzigen Sowjetzone zur Verurteilung gelangt waren, anders hätte aufklären sollen.

Der Tatrichter ist, insbesondere unter Würdigung der im Gebiet der Bundesrepublik begangenen Taten der Beschuldigten, zu dem Ergebnis gelangt, dass sie auch in Zukunft nur kleine, gelegentliche Diebstähle begehen wird. Er hat die von ihr zu erwartenden künftigen Rechtsverletzungen bloß als Belästigungen angesehen, die von der Allgemeinheit in Kauf genommen werden müssten. Die Revision wendet sich vergeblich hiergegen. Ihre Angriffe richten sich im Wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang allerdings beiläufig bemerkt: „Die Beschuldigte hat in unbewachten Augenblicken immer die erste beste Sache, die sich ihr darbot, an sich genommen.“ Hierbei handelt es sich um eine etwas missverständliche, jedoch überflüssige und daher unschädliche Hilfserwägung. Entscheidend ist die Ausführung des Tatrichters: Die von der Beschuldigten weggenommenen Sachen seien in allen Fällen verhältnismäßig geringwertig gewesen und durchweg den Geschädigten zurückgegeben worden. Dass es niemals zu einem dauernden Schaden gekommen sei, liege daran, dass alle Taten in ihrer Anlage primitiv und plump waren. Zudem leide die Beschuldigte, als Dauerfolge ihrer Erkrankung, an einem auffälligen Gesichtszucken. Dies mache ihr Erscheinungsbild für jeden Beobachter so auffällig und irgendwie verdächtigerregend, dass es zu sorgsamer Beobachtung geradezu nötige. Auch dies werde dazu beigetragen haben, dass sie meist bei ihren Taten sofort ertappt worden sei. Diese Darlegungen tragen die Ablehnung des Unterbringungsantrags.

Dafür, dass die Taten der Beschuldigten eine erhebliche Beunruhigung in den Kreisen der Betroffenen zur Folge hatten oder haben werden, bieten die tatsächlichen Feststellungen keinen ausreichenden Anhalt.

Die Strafkammer hat auch ersichtlich erwogen, dass die Beschuldigte, die ihre letzten Taten immer nur in Geschäften oder Gaststätten, nicht in Privathäusern, begangen hat, in Hamm und Umgebung durch ihr auffälliges Aussehen und Verhalten schon ziemlich bekannt ist, so dass die von ihr ausgehende verhältnismäßig geringe Gefahr eher abnehmen als sich vergrößern wird. Zu der Annahme, dass die Eheleute ihren Wohnsitz in eine andere Gegend verlegen würden, bestand für die Strafkammer bei der gegebenen Sachlage keine Veranlassung. Sie brauchte daher diese fernliegende Möglichkeit nicht in den Kreis ihrer Erwägungen zu ziehen. Zudem setzt die Anwendung des § 42b StGB eine bestimmte, ernstliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit voraus (BGH NJW 1951, 724 Nr. 23).

Nach alledem musste die Revision als unbegründet verworfen werden.

Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt.

KrummeEngelsLang-Hinrichsen
Dr. AugustinSeibert

Zitiert (2)

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