Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringung abgelehnt: Exhibitionismus nicht generell gefährlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 591/60
Datum
11.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtunterbringung eines wegen Exhibitionismus Verurteilten; das Landgericht hatte keine Unterbringung angeordnet. Zentral war, ob zukünftige Straftaten eine erhebliche Gefährdung der Rechtsordnung erwarten lassen. Der BGH verwarf die Revision: Art, Zahl und Wahrscheinlichkeitsprognose der Taten rechtfertigten keine Unterbringung; allgemeine Wertung des geschützten Rechtsguts genügt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung nach Maßregeln der Sicherung setzt voraus, dass vom Täter in Zukunft erhebliche Störungen der Rechtsordnung zu erwarten sind und nicht nur sozial tragbare Kleinkriminalität.

2

Die bloße Verletzung eines schutzwürdigen Rechtsguts (z. B. Sittlichkeit) rechtfertigt nicht ausnahmslos die Annahme erheblicher Gefährdung; Bedeutung und Folgen sind im Einzelfall zu prüfen.

3

Bei der Abgrenzung zwischen bloßer Belästigung und Gefährdung sind Art, Häufigkeit und die zu erwartende künftige Entwicklung der Tatauffälligkeit maßgeblich.

4

Tatrichterliche Feststellungen zu Tatort, Opferkreis (Kinder vs. Erwachsene) und Aggressivität der Handlungen sind für die Gefährlichkeitsprognose maßgeblich und nur bei offensichtlichen Rechtsfehlern im Revisionszug zu korrigieren.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 26. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen ███ den Arbeiter Gerhard, geboren ███████ 1928 in ██ ██, Kreis ███, wegen Unterbringung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26. Oktober 1960 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Der Beschuldigte arbeitet seit Jahren fleißig bei derselben Arbeitgeberin. Seinen Lohn überlässt er vollständig seinen Eltern, bei denen er wohnt. Abgesehen von den ihm zur Last gelegten Verfehlungen führt er ein ordentliches Leben.

Im Jahre 1958 hatte die Strafkammer in Hildesheim abgelehnt, seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen. Damals hatte sich der Beschuldigte in zwei Fällen (begangen in den Monaten Mai und Juni 1958) mit entblößtem Geschlechtsteil an einem Straßenrand aufgestellt, in einem Falle dabei auch onaniert.

Nahezu zwei Jahre später ist er jetzt wegen ähnlicher Vorfälle wieder aufgefallen. Am 7. Mai und am 28. Juli 1960 stellte er sich an einem abgelegenen Wege in ein Gebüsch und onanierte. Dabei wurde er jeweils von einer dem Kindesalter entwachsenen Radlerin beobachtet. Die Strafkammer hält für möglich, dass dem Beschuldigten in erster Linie daran gelegen gewesen sei, bei seinem Tun erwachsene Frauen beobachten zu können, ohne selbst gesehen zu werden; diese Möglichkeit habe er lediglich in Kauf genommen.

Der Beschuldigte ist nicht in der Lage, seinen Willen einsichtsgemäß zu lenken (§ 51 Abs. 1 StGB), weil er an Schwachsinn mittleren Grades leidet.

Das mit den jetzigen Straftaten befasste Landgericht in Braunschweig hat ebenfalls den Beschuldigten nicht in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht. Im angefochtenen Urteil wird eingehend dargelegt, weshalb die wahrscheinlich auch in Zukunft zu erwartenden Straftaten des Beschuldigten nicht so schwerwiegend sein werden, dass sie die öffentliche Sicherheit ernstlich beeinträchtigen könnten.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach Meinung der Beschwerdeführerin können „die Straftaten eines Exhibitionisten“ in keinem Falle als „die eines sozial noch tragbaren Kleinkriminellen“ angesehen werden, weil durch Verstöße gegen § 183 StGB das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit verletzt werde; „dieses Rechtsgut“ sei „höher zu bewerten, als diejenigen von der Rechtsordnung geschützten Interessen, bei denen die Rechtsprechung vom sozial tragbaren Verstoß“ gesprochen habe, denn dabei habe „es sich in der Regel um Verletzungen von Vermögensinteressen einzelner gehandelt“.

Der Generalbundesanwalt tritt dieser Rechtsauffassung nicht bei.

Aus der Sicht des geschützten Rechtsgutes allein lässt sich hier kein sicherer Maßstab dafür gewinnen, ob etwaige vom Täter zu befürchtende Angriffe auf die Rechtsordnung erhebliches Gewicht haben oder nicht. Auch ein Vergleich verschiedener Rechtsgüter miteinander gibt insoweit keinen zuverlässigen Anhalt. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb das durch § 183 StGB geschützte Rechtsgut uneingeschränkt und ganz allgemein höher bewertet werden muss als die „Vermögensinteressen einzelner“.

Auch die Beschwerdeführerin gibt hierfür keine nähere Begründung.

Die Frage nach der Schutzbedürftigkeit eines Rechtsgutes und nach dem allgemeinen Gewicht strafrechtlicher Verstöße ließe sich allenfalls mit Hilfe der vom Gesetz jeweils angedrohten Strafe beantworten. Dieser Weg führt die Revision aber keinesfalls zum Erfolge. Denn § 183 StGB sieht nur Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vor (auch nach § 219 des Entwurfs 1960 kann Geldstrafe verhängt werden). Der Gesetzgeber lässt also zu, dass Verstöße gegen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit mit Bagatellstrafen gesühnt werden können, während er für Fälle des Rückfallbetruges und des Rückfalldiebstahls stets Zuchthaus oder Gefängnisstrafen nicht unter drei Monaten androht. Aus der Sicht der Strafandrohung sind also Verstöße gegen § 183 StGB im Allgemeinen weniger bedeutsam als Betrugs- oder Diebstahlshandlungen im Rückfalle, für die der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, dass auch sie mitunter nur als bloße Belästigungen einzelner oder der Allgemeinheit anzusehen sind (vgl. u. a. 2 StR 325/54 vom 17. September 1954, 4 StR 612/54 vom 3. Februar 1955). Jedenfalls besteht bei dieser Rechtslage kein Anlass, dem Revisionsvorbringen zu folgen und Verstößen gegen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl ausnahmslos erhebliche Bedeutung beizumessen; auch hier entscheidet die Gestaltung des Einzelfalles.

2. Der somit erforderlichen Prüfung der Frage, ob in Zukunft erhebliche Störungen der Rechtsordnung oder nur Belästigungen einzelner oder der Allgemeinheit vom Beschuldigten zu befürchten seien, hat sich der Tatrichter ohne erkennbaren Rechtsfehler unterzogen. Die hiergegen vorgebrachten sachlich-rechtlichen Angriffe sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Generalbundesanwalts werden den sorgfältigen Entscheidungsgründen nicht gerecht.

a) Der Standort des Beschuldigten (im Gebüsch neben dem Wege) brauchte bei den vorbeiradelnden Frauen nicht notwendig das Gefühl zu erwecken, persönlich gefährdet zu sein. Die Feststellungen ergeben auch nichts darüber, dass diese Frauen aus „Angst und Unlust vor weiteren Angriffen des Täters die Flucht“ ergriffen hätten. Soweit übrigens Furcht und Schrecken auf Grund unzutreffender Vorstellungen über die Absicht des Täters entstehen, besagen solche Umstände nichts für die Gefahrlichkeit des Täters, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH JZ 1951, 339).

b) Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass in Zukunft keine „weitergehenden Handlungen des Beschuldigten“ zu erwarten seien (UA S. 6). Die Revision kann daher in diesem Rechtszuge nicht mit der Behauptung gehört werden, die Persönlichkeit des Beschuldigten lasse noch gefährlichere Handlungen erwarten.

Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte anscheinend darauf geachtet, nicht von Kindern bei seinem Treiben beobachtet zu werden; dabei kam ihm ersichtlich die Wahl des Tatortes entgegen. Die Angriffe der Revision hiergegen, die zum Teil unzulässig auf neues Tatsachenvorbringen gestützt werden, haben deshalb ebensowenig Erfolg wie die Bedenken, die der Generalbundesanwalt insoweit hat.

Soweit dieser aber meint, „das durch § 183 StGB geschützte Rechtsgut sei nicht nach Kindern und Erwachsenen teilbar“, übersieht er, dass sich der Tatrichter schon wegen der Gefahr zukünftiger Verstöße gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Unterschied zwischen Kindern und Erwachsenen befassen musste.

c) Ebenfalls mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Urteils, die Angriffe des Beschuldigten gegen die Rechtsordnung seien „nicht besonders häufig“.

Die Verstöße des Beschuldigten im Jahre 1958 sowie das damalige Sicherungsverfahren vor dem Landgericht in Hildesheim werden auf Seite 2 der Urteilsabschrift näher geschildert; auf Seite 5 UA setzt sich die Strafkammer mit den Folgen der damaligen Entscheidung auseinander; auf Seite 6 UA werden die früheren Verstöße nochmals erwähnt. Unter diesen Umständen ist die Besorgnis des Generalbundesanwalts unbegründet, die Strafkammer könne übersehen haben, dass das frühere Sicherungsverfahren den Beschuldigten nur in geringem Umfange beeindruckt hat.

Bedenkenfrei ist auch der Umstand, dass der Tatrichter die Zahl der Verstöße bei seinen Erwägungen mitberücksichtigt hat. Der Senat vermag nicht einzusehen, weshalb es – wie der Generalbundesanwalt meint – „schlechthin unerträglich und unvertretbar“ sein soll, dass die Abgrenzung zwischen bloßer Belästigung und einer Gefährdung der Allgemeinheit nicht nur von der Art, sondern auch von der Zahl der bisherigen und der zukünftig zu erwartenden Verstöße abhängt. Straftaten, die an sich geringfügig sind, können unter Umständen schon allein durch ihre ungewöhnliche Häufigkeit die öffentliche Sicherheit gefährden.

3. Ohne Erfolg bleibt schließlich der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass Exhibitionisten im Allgemeinen Unsicherheit und Unruhe in der Bevölkerung hervorrufen. Nach den Feststellungen ist es hier so nicht gewesen. Das unzüchtige Verhalten des Beschuldigten war nicht „aggressiv“ und die Zahl dieser nicht aggressiven Verstöße – wie erwähnt – zu gering, um die Bevölkerung beunruhigen zu können.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

SarstedtSchmidtMayr
KoffkaSchmitt

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