Revision gegen Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 482/67
- Datum
- 24.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewertung, ob Verstöße gegen § 183 StGB bloße Belästigungen oder erhebliche Störungen der Rechtsordnung darstellen, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen; aus dem geschützten Rechtsgut allein lässt sich keine generelle Wertung ableiten.
Die Häufigkeit früherer gleichartiger Straftaten kann für sich genommen geeignet sein, aus Belästigungen Gefährdungen der Allgemeinheit werden zu lassen und damit die Prognose einer Wiederholungsgefahr zu begründen.
Bei der Prognose künftiger Gefährdungen sind Tatbegehungsweise und besondere Umstände (z. B. gezieltes Suchen nach Beobachtern, Nähe zu Minderjährigen) maßgeblich und können die Annahme künftiger gleichartiger Taten rechtfertigen.
Ist die tatrichterliche Tatsachengrundlage hinreichend, besteht keine Verpflichtung, ergänzend einen weiteren Sachverständigen zu hören, sofern aus den Feststellungen eine verlässliche Prognose gezogen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 4. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Buchhalter Siegfried ██ aus ███████, geboren am ██████ 1925 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ ███ ████ als Verteidiger,
███████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 4. April 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 4. April 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Einzelvorbringen der Revision ist überwiegend offensichtlich unbegründet. Näherer Behandlung bedarf nur die Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 20a StGB vorliegen:
I. Die Revision meint, Verstöße gegen § 183 StGB seien im Allgemeinen bloße Belästigungen der Allgemeinheit. Das ergebe sich aus der Art des geschützten Rechtsgutes in Verbindung mit Wortlaut und Strafandrohung dieser Bestimmung. Nur ausnahmsweise vielleicht könnte eine „erhebliche Störung des Rechtsfriedens eintreten“. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor; auch das Landgericht habe das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als „die schwerste Art der denkbaren Ausführungsmöglichkeiten bezeichnet“.
II. Dem ist nicht beizutreten:
1. Verletzungen des § 183 StGB sind weder grundsätzlich bloße Belästigungen der Allgemeinheit, noch handelt es sich – wie die Strafkammer meint – bei ihnen wegen der Bedeutung des geschützten Rechtsguts überwiegend um besonders schwerwiegende Verstöße.
Eine so allgemeine Beurteilung in dieser oder jener Richtung hat der Senat (auch) bei Verstößen gegen § 183 StGB stets abgelehnt. Insbesondere „lässt sich aus der Sicht des geschützten Rechtsgutes allein hier kein sicherer Maßstab dafür gewinnen, ob etwaige vom Täter zu befürchtende Angriffe auf die Rechtsordnung erhebliches Gewicht haben oder nicht. Auch ein Vergleich verschiedener Rechtsgüter miteinander gibt insoweit keinen zuverlässigen Anhalt“ (5 StR 591/60 vom 11. April 1961). Es ist demnach nicht einzusehen, weshalb das durch § 183 StGB geschützte Rechtsgut ganz allgemein höher oder niedriger bewertet werden muss als andere Rechtsgüter. Auch bei Verstößen gegen diese Vorschrift entscheidet also die Gestaltung des Einzelfalles.
2. Der somit erforderlichen Prüfung der Frage, ob von diesem Angeklagten in Zukunft erhebliche Störungen der Rechtsordnung oder nur Belästigungen einzelner oder der Allgemeinheit zu befürchten sind, hat sich die Strafkammer ohne Rechtsfehler unterzogen.
Sie weist zwar auf die „Bedeutung des geschützten Rechtsgutes“ hin, stellt es dann aber deutlich auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles ab. Dabei wirft sie dem Beschwerdeführer mit Recht vor, dass er die Nähe (sehr) „junger Mädchen intensiv und hartnäckig gesucht“ hat, um gerade von ihnen gesehen zu werden. Weshalb bei diesen – wie die Revision meint – die Möglichkeit „des Eintritts seelischer Schäden“ ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen kommt es hierauf auch nicht entscheidend an, zumal das Urteil ergibt, dass der Angeklagte nicht darauf bedacht war, bei seinem unzüchtigen Verhalten zumindest von Kindern nicht beobachtet zu werden; Tatort und Tatzeit schlossen eine solche Möglichkeit keineswegs aus. Auch deshalb ist es ohne ausschlaggebende Bedeutung, dass sich der Beschwerdeführer seit 1953 Kindern nicht mehr absichtlich in unzüchtiger Weise gezeigt hat.
Mit Recht hat das Landgericht bei seinen Überlegungen die Vielzahl und die rasche Folge der früheren Straftaten gleicher Art berücksichtigt. Denn bloße Belästigungen unterscheiden sich von Gefahrdungen der Allgemeinheit nicht nur durch die Art, sondern z. T. auch durch die Zahl der bisherigen (und der zukünftig zu erwartenden) Verstöße; Straftaten können unter Umständen allein schon durch ihre ungewöhnliche Häufigkeit die öffentliche Sicherheit gefährden.
3. Ob der Angeklagte ein „echter“ oder ein „unechter“ Exhibitionist ist, bleibt hier letztlich bedeutungslos. Aus der Begehungsweise der jetzt abgeurteilten und eines Teiles der früheren Straftaten durfte das Landgericht jedenfalls folgern, dass auch in Zukunft mit Taten zu rechnen ist, bei denen der Beschwerdeführer nicht nur sehen, sondern auch gesehen werden wolle; gerade in den letzten Jahren hat sich bei ihm die Neigung entwickelt, andere zum Zusehen zu veranlassen (vgl. die Feststellungen zu den Verurteilungen 4, 5 und 7). Deshalb brauchte sich dem Tatrichter auch die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, einen weiteren Sachverständigen darüber zu hören, welcher Art von Exhibitionisten der Angeklagte zuzurechnen ist.
Nach alldem war seine Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Kersting |