Revision: Aufhebung der Unterbringung nach § 42b StGB – Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 325/54
- Datum
- 17.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt eine konkrete Wahrscheinlichkeit künftiger strafbarer Handlungen voraus, die eine erhebliche Störung der Rechtsordnung oder eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit erwarten lässt.
Zur Rechtfertigung der Unterbringung sind umfassende Feststellungen über die bisherige Lebensführung des Betroffenen und den Einfluss seiner geistigen Erkrankung auf sein früheres Verhalten erforderlich.
Die Unterbringung ist nur zulässig, wenn keine milderen, zur Sicherung ausreichenden Maßnahmen (z. B. familiäre Betreuung, Entmündigungs-/Vormundschaftsverfahren) ersichtlich sind; das Gericht muss hierzu konkrete Feststellungen treffen.
Ein Beweisantrag kann zurückgewiesen werden, wenn die behauptete entlastende Tatsache nach § 244 Abs. 3 StPO so behandelt werden kann, als wäre sie wahr; diese Vorschrift ist im Sicherungsverfahren entsprechend anwendbar.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 26. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Former und Kupferschmied Karl Wilhelm H. ███ aus W[REDACTED], geboren am █████ in ██, ████, z. Zt. einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberregierungsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 26. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschuldigte hat im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit, bedingt durch chronischen Alkoholismus und krankhafte Nebenerscheinungen, Betrug im Rückfall und Missbrauch eines Ausweispapiers begangen. Die den Rückfall begründenden Vorstrafen sind eine Woche Gefängnis und zwei Wochen Haft wegen Betruges und Landstreicherei vom 7. August 1951, am 14. August 1951 verbüßt, und eine Geldstrafe von 10 DM, ersatzweise zwei Tage Gefängnis, erkannt wegen eines im September 1951 begangenen Betruges am 8. März 1952, die am 19. August 1952 bezahlt worden ist. Jetzt hat der Beschuldigte im September und Oktober 1953 in Gastwirtschaften Zechen für Tabakwaren und Getränke von 1,05 DM, 3,65 DM, 3,10 DM, 5 DM und 3,80 DM gemacht, ohne imstande und willens zu sein, diese Zechschulden zu bezahlen. In dem ersten dieser Fälle wies er sich dabei mit einer Hilfekarte für Arbeitslose aus, die auf eine andere Person ausgestellt war, und wollte diese Karte als Pfand für seine Zechschuld hinterlassen.
Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Rechts gerügt.
1.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, die Tochter Margarete des Beschuldigten darüber zu vernehmen, dass sie bereit sei, den Beschuldigten bei sich in den Haushalt aufzunehmen. Diesen Beweisantrag hat das Gericht mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen der Zeugin gestellte Bekundung werde als wahr unterstellt. Zu Unrecht bemängelt die Revision dies als rechtlich fehlerhaft. Denn das Gesetz sieht in § 244 Abs. 3 StPO ausdrücklich vor, dass ein Beweisantrag abgelehnt werden kann, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Beschuldigten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Für das Sicherungsverfahren gelten die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß, so dass diese gesetzliche Bestimmung entsprechend anwendbar ist. Das Urteil ergibt auch nicht, dass die Strafkammer ihre Wahrunterstellung nicht eingehalten hätte. Über deren Inhalt hinaus ging aber die unter Beweis gestellte Behauptung nicht.
2.) Als ein Verstoß gegen § 244 StPO wird von der Revision geltend gemacht, das Gericht hätte durch Erhebung weiterer Beweise feststellen müssen, ob nicht schwächere Abwehrmittel zur Verfügung stünden, bevor es eine so tief eingreifende Sicherungsmaßregel anordnete. Mit diesem Vorbringen ist die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO nicht zulässig erhoben, weil sie der erforderlichen Begründung entbehrt (vgl. BGHSt 2, 168). Die Ausführungen der Revision gewinnen insoweit jedoch im Zusammenhang mit der Erörterung der Sachrüge Bedeutung.
3. Die Sachrüge dringt durch.
Sie setzt die Unterbringung nach § 42b StGB nicht voraus, dass schon die Handlung des Beschuldigten, die zu dem Verfahren geführt hat, derart für die Allgemeinheit gefährlich ist, dass im Hinblick auf sie die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Täters erfordert. Es genügt die Feststellung, dass sein strafbares Tun auf einer geistigen Erkrankung beruht, bei der es wahrscheinlich ist, dass er in Zukunft Taten begehen wird, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (vgl. BGHSt 5, 140).
Nach der Rechtsprechung muss jedoch eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass künftig von dem Beschuldigten eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit ausgeht. Auch kommt die Anordnung der Unterbringung nur in Betracht, wenn erhebliche Störungen der Rechtsordnung zu erwarten sind (vgl. RGSt 73, 303, 304). Die neuen Straftaten, die zu befürchten sind, müssen nach ihrer Art und ihrer Tragweite so beschaffen sein, dass sie diese Annahme rechtfertigen.
Ob in diesem Sinne die öffentliche Sicherheit die Unterbringung eines Zurechnungsunfähigen erfordert, ist mit Rücksicht auf die Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit besonders sorgfältig zu prüfen. Dazu ist unerlässlich, die Vergangenheit des Beschuldigten umfassend aufzuklären und festzustellen, in welchem Maße er bisher schon auf Grund seiner geistigen Erkrankung im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen der in Rede stehenden Art begangen hat. Es muss ein zuverlässiges Bild darüber gewonnen werden, welches Leben der Beschuldigte in der Vergangenheit geführt hat und welche besondere Gestaltung es durch die Geisteskrankheit und ihre Auswirkungen erhielt. Hierüber gibt das Urteil der Strafkammer keine zureichende Aufklärung. Ohne das bisherige Leben des Beschuldigten näher ergründet zu haben, spricht die Strafkammer als ihre Überzeugung aus, dass die von ihm in Zukunft ausgehende Gefahr mehr ist als eine bloße Belästigung der Allgemeinheit, obwohl der Schaden, den er in den Fällen angerichtet hat, die Anlass zu dem gegenwärtigen Verfahren gegeben haben, an sich nur unbedeutend war. Die Strafkammer ist der Meinung, dass wegen der bestehenden Rückfallvoraussetzungen die Gefahr der Wiederholung derartiger Straftaten des Beschuldigten, also von Verbrechen, nicht gering anzusehen sei, vielmehr durch sie eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zu besorgen sei.
Die Tatsache, dass es sich auch bei künftigen Taten gleicher Art des Beschuldigten dem äußeren Tatbestande nach um Rückfallbetrug handeln würde, begründet für sich allein noch nicht die Gefahr einer so erheblichen Störung der Rechtsordnung, dass schon deswegen die Unterbringung gerechtfertigt wäre. Diese würde dann, wenn nur die Gefahr bestünde, dass der Beschuldigte auch in Zukunft kleine Zechprellereien dieser Art begeht, überhaupt entfallen; denn dies wäre keine erhebliche Störung der Rechtsordnung, die seine Unterbringung erfordern könnte. Da die Strafkammer Feststellungen über die Persönlichkeit des Beschuldigten und sein Verhalten lediglich auf Grund der nunmehrigen Straftaten trifft, sein Vorleben aber nicht erörtert, lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, in welchem Maße in Zukunft die öffentliche Sicherheit durch den Beschuldigten mit bestimmter Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt wäre, wenn seine Unterbringung in einer Anstalt unterbliebe. Insoweit sind daher die Feststellungen des Urteils unzureichend.
In dem Urteil ist weiter auch nicht ausreichend dargelegt, dass allein durch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschuldigten wirksam begegnet werden kann. Diese Maßnahme ist aber nur zulässig, wenn sie das einzige Mittel ist, um die notwendige Sicherung vor dem Beschuldigten in ausreichendem Maße zu erreichen. Es darf sonst keine Sicherungsmaßnahme geben, die hierfür Gewähr bietet (vgl. BGH in RgW 1951, 450, 572, 724). Die Meinung der Strafkammer, dass dem Bedürfnis der Allgemeinheit durch die Aufnahme des Beschuldigten bei seiner Tochter nicht genügt werden könne, weil er danach trachten werde, sich der Familienüberwachung zu entziehen, und diese ihrer Natur nach nur unvollkommen sein könne, muss solange rechtlichen Bedenken begegnen, als nähere Feststellungen hierüber fehlen. Denn es wäre zunächst zu ergründen gewesen, in welcher Weise die Tochter eine nach ihrer Auffassung wirksame Betreuung ihres Vaters durchführen kann und will, um zu entscheiden, ob eine solche Familienüberwachung nur unvollkommen sein würde. Auch ist zu erwägen, dass bei einem Verfahren zum Zwecke der Entmündigung des Beschuldigten unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft gemäß § 657 ZPO und § 1906 BGB besondere Maßnahmen beschleunigt ergriffen werden könnten, die vielleicht eine ausreichende Überwachung und Verwahrung des Beschuldigten ermöglichten, so dass die Voraussetzungen für seine Unterbringung nach § 42b StGB entfielen. Die Strafkammer ist in ihrem Urteil selbst der Meinung, dass möglicherweise ein tatkräftiger Vormund den Beschuldigten hinreichend überwachen kann, und will für diesen Fall seine bedingte Entlassung erwägen. Nach Lage der Dinge ist es daher geboten, zunächst in dieser Hinsicht abschließende Feststellungen zu treffen. Eine vorige Durchführung des Entmündigungsverfahrens gegebenenfalls unter Aussetzung des Unterbringungsverfahrens kann angebracht erscheinen. Hiernach ist das angefochtene Urteil auch deshalb aufzuheben, weil eine sichere Feststellung darüber getroffen ist, dass die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderlich ist. Der Ausspruch des Urteils, der dies bejaht, ist nach den tatsächlichen Angaben im Urteil nicht hinreichend begründet.
| Dr. Moericke | Dr. Werner | Menges | |||
| Arndt | Hoepner |