Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unterbringung nach § 42a StGB: Zurückverweisung wegen unzureichender Würdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 288/74
Datum
21.08.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Ablehnung der Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42a Abs. 2 StGB. Das Landgericht hatte die Taten als von geringer Bedeutung angesehen und die Maßnahme abgelehnt. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, weil die Kammer die gesetzlich geforderten Gesamtwürdigungen (häusliche Verhältnisse, ärztliche Prognose, Gefährlichkeit) nicht darlegte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42a Abs. 2 StGB setzt eine umfassende und nachvollziehbare Würdigung aller in der Norm genannten Gesichtspunkte voraus.

2

Für die Verneinung der Unterbringung ist es unzureichend, allein auf die Höhe des angerichteten Schadens abzustellen; die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss alle relevanten Umstände berücksichtigen.

3

Planvolles, geschicktes Vorgehen und ausgeprägte kriminelle Phantasie erhöhen die Gefährlichkeit einer Person und sind in der Prognose der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen.

4

Fehlen im Urteil Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen oder zu einer ärztlichen Prognose, ist die Entscheidung über die Unterbringung nicht tragfähig und erfordert eine Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 5. Februar 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 288/74

in dem Sicherungsverfahren gegen den Hilfsarbeiter Karl-Heinz ████ aus ████, dort geboren am █████ 1940, zur Zeit in anderer Sache untergebracht in der Landesnervenklinik in ██████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 5. Februar 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese nicht das Tatgeschehen betreffen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass das Landgericht nicht auf Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erkannt hat.

Das Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge durch.

Die Strafkammer meint, die vom Beschuldigten im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangenen Diebstähle und Betrügereien seien von verhältnismäßig geringer Bedeutung. Deshalb reiche die Aussicht, dass der Beschuldigte auch in Zukunft bei sich bietender Gelegenheit weitere Diebstähle oder andere Eigentums- oder Vermögensdelikte begehen werde, nach dem nunmehr auch gesetzlich in § 42a Abs. 2 StGB niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht aus, die Unterbringung zu rechtfertigen.

Demgegenüber weist die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass die vom Beschuldigten verübten mit Strafe bedrohten Handlungen nicht als Bagatelldelikte einzuordnen, sondern der mittleren Kriminalität zuzuordnen seien. Überdies lässt das angefochtene Urteil die bei der Anwendung des § 42a Abs. 2 StGB gebotene umfassende Würdigung aller dort angeführten Gesichtspunkte vermissen (vgl. BGHSt 24, 134). Es gibt weder über die häuslichen Verhältnisse des Beschuldigten noch über die von ärztlicher Seite gegebene Prognose Auskunft und lässt vor allem nicht erkennen, welche Umstände im Einzelnen für die Strafkammer bei der Bewertung des Gewichts, insbesondere der Gefährlichkeit der vom Beschuldigten begangenen und zu erwartenden Taten bestimmend waren. Die Urteilsausführungen legen es nahe, dass sie hier falschlich allein darauf abgestellt hat, ob der vom Beschuldigten angerichtete Schaden besonders groß war. Dagegen scheint gänzlich außer Betracht geblieben zu sein, dass der Beschuldigte in seinem Vorgehen eine beachtliche Geschicklichkeit und kriminelle Fantasie entwickelt hat. So verstand er es, das Türschloss eines Kraftfahrzeugs mit einem Nagel zu öffnen. Beim Betrug zum Nachteil eines französischen Studenten ergriff er ohne Zaudern die günstige Gelegenheit, die Unbeholfenheit eines Ausländers zu seinem Vorteil auszunutzen. Beim Diebstahl in einem Krankenhaus ging er besonders raffiniert vor, indem er sich als Arzt verkleidete und durch bestimmte Weisungen an die Patienten deren Aufmerksamkeit ablenkte. Die drei Brillen entwendete er, um sein Äußeres bei Bedarf verändern zu können. Nach alledem gehörte der Beschuldigte ersichtlich nicht zu der Gruppe von Geisteskranken, die bei ihren Taten so ungeschickt und planlos zu Werke gehen, dass sie allein schon aus diesem Grunde als minder gefährlich angesehen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 3. Februar 1955 – 4 StR 612/54 bei LM Nr. 12 zu § 42b StGB). Außerdem waren auch die angerichteten und vom Landgericht für die Zukunft erwarteten Schäden nicht als gering zu veranschlagen.

KirchhofSchumacherBaumgarten
WillmsMeyer
Revision wegen Unterbringung nach § 42a StGB: Zurückverweisung wegen unzureichender Würdigung — Themis