Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 609/54
- Datum
- 10.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei (Förderlichsein) nach §181a Abs.1 StGB ist eine besonders eingehende Darlegung aller Umstände erforderlich, aus denen ein persönliches, auf Dauer berechnetes Verhältnis zwischen Täter und Dirne hervorgeht.
Förderlichsein kann in Tätigkeiten bestehen, die den Betrieb der Prostitution unterstützen (z. B. Hinbringen, Bereitstellung von Transport), rechtfertigt jedoch die Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei nur, wenn zugleich das erforderliche persönliche Verhältnis festgestellt ist.
Die bloße Gewährung von Unterkunft, Verpflegung oder die gemeinsame Verwendung der aus Prostitution erzielten Erlöse begründet ohne weitere Feststellungen nicht notwendigerweise ein Zuhälterverhältnis.
Erste Hinführungen der Dirne sind jedenfalls als straflose Vorbereitung anzusehen, wenn keine weiteren Umstände einer dauerhaften Beziehung oder gemeinsamen Teilhaberschaft am Unrechtsgewerbe nachgewiesen sind.
Bei hohen Regelstrafen und dem besonderen Vorwurf des Zuhältertums verlangt der Tatbestand und die Strafbemessung eine besonders sorgfältige Feststellung von Dauer, Intensität und Zeitraum des Verhältnisses.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 8. Oktober 1954
Rubrum
Urteil des BGH vom 10. Februar 1955
Aktenzeichen: 4 StR 609/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Ewald Veß aus ████, dort geboren am █████ 1911, wegen Zuhälterei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Koh als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wol
Leitsatz
StGB § 181
Die Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei durch Förderlichsein erfordert eine besonders eingehende Darlegung aller Umstände, aus denen das vom Gesetz vorausgesetzte persönliche Verhältnis zwischen Mann und Dirne entnommen wird.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 8. Oktober 1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte und seine Ehefrau bewohnten, als sie noch miteinander verlobt waren, ein Behelfsheim. Sie nahmen etwa Mitte 1952 die Verkäuferin Marga Kö bei sich auf. Diese führte ihnen den Haushalt und versorgte die Kinder. Dafür erhielt sie Unterkunft und Verpflegung. Als die Kostgeber einmal kein Geld mehr hatten, forderte Frau ██████ im Einverständnis mit dem Angeklagten Marga Kö auf, der Gewerbsunzucht nachzugehen. Diese war damit einverstanden. Darauf fuhren alle zusammen in dem Dreiradwagen des Beschwerdeführers zur R.-Straße. Der Angeklagte wartete auf einem Parkplatz. Die Mitangeklagte ging unterdessen mit Marga Kö die Straße auf und ab, bis diese einen Mann fand, der mit ihr verkehrte und ihr dafür 5 DM gab. Das Geld wurde von ihr und beiden Angeklagten gemeinsam für Essen und Trinken verwendet. In der Folgezeit ging Marga Kö regelmäßig abends der gewerbsmäßigen Unzucht nach. Wie am ersten Abend fuhr der Beschwerdeführer sie und seine Frau zu der betreffenden Straße und wartete auf dem Parkplatz, während die Frau das Mädchen begleitete, bis dieses einen Kunden fand. Das durch die Unzucht verdiente Geld musste es im Einverständnis des Angeklagten im vollen Umfang an seine damalige Braut abliefern. Später, als die kalte Jahreszeit begann, ließen die Angeklagten das Mädchen allein auf die Straße gehen. Es brauchte alsdann nur noch einen Teil des verdienten Geldes abzugeben. Im November 1952 verließ Marga Kö nach einem Streit das Behelfsheim, zog aber später wieder zu den Angeklagten.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Beschwerdeführer wegen (kupplerischer) Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Das Straffreiheitsgesetz 1954 kam wegen einer Vorstrafe nicht zur Anwendung.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg. Das Landgericht hat angenommen, dass der Beschwerdeführer aus Eigennutz der Marga Kö in Bezug auf die Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes förderlich gewesen sei; zweite Begehungsform des § 181a Abs. 1 StGB. Diese Rechtsauffassung wird durch die Urteilsfeststellungen nicht getragen.
Der § 181a Abs. 1 StGB behandelt zwei besondere Tatbestände: die Gewerbsunzucht im Dienst der Zuhälterei (ausbeuterische Zuhälterei) und die Zuhälterei im Dienst der Prostitution (kupplerische Zuhälterei oder zuhälterische Kuppelei); Schmidt-Ernsthausen ZStrW 24, 210; Raurach, besond. Teil 362. Hier beide Begehungsarten wird – wie schon der Ausdruck „Zuhälter“ besagt – eine engere persönliche Beziehung zwischen dem Täter und der Dirne vorausgesetzt, insbesondere dass er „zu ihr hält“ (RGSt 63, 88, 90; 72, 49 und 126; BGH 3 StR 748/53 vom 24. Juni 1954). Dazu gehört allerdings nicht notwendig, dass die Dirne dem Mann hörig oder sonst von ihm abhängig ist (v. Olshausen, Vergl. Darstellung Bes. Teil IV, 190, 191; Frank, 18. Aufl., Anm. II zu § 181a StGB; a.M. beiläufig RGSt 63, 91), oder dass sich die Beziehungen zwischen den Beteiligten zu einer Geschlechtsgemeinschaft verdichtet haben. Es wird jedoch ein auf eine gewisse Dauer berechnetes, für das Wesen der Zuhälterei charakteristisches persönliches Verhältnis vorausgesetzt, durch das die Verbindung zu gemeinsamer geldlicher oder mindestens tatsächlicher Teilhaberschaft an dem Unrechtsgewerbe äußerlich in Erscheinung tritt (RGSt 72, 127).
Von diesen Grundsätzen ist auch der 1. Strafsenat in der Entscheidung 1 StR 770/51 vom 27. Mai 1952 (JZ 1952, 533 mit Anm. v. Bohne) ausgegangen, wenn er neben ausbeuterischer auch kupplerische Zuhälterei bejaht hat. Im dortigen Fall lebte der Mann mit der Dirne in engen persönlichen Beziehungen zusammen (vgl. auch BGHSt 4, 319).
Dem von der Strafkammer mitgeteilten Sachverhalt sind keine Feststellungen zu entnehmen, die ein Zuhälterverhältnis erkennen ließen. Marga Kö war anscheinend ohne weiteres damit einverstanden, durch gewerbsmäßige Unzucht zu den gemeinsamen Unterhaltskosten beizutragen. Dass sie nach einem Streit die Wohnung verließ und später wieder zurückkehrte, könnte dafür sprechen, dass sie in ihren Entschlüssen völlig frei war. Jedenfalls ergibt der Sachverhalt bisher nicht genügend, dass die Dirne in irgend einer näheren Beziehung zu dem Angeklagten stand, sie sich sozusagen an ihn lehnte, und dass er zu ihr hielt.
Eine Schutzgewährung, ein Bereitstehen des Beschwerdeführers als Beschützer gegenüber der Polizei, den Kunden oder Mitbewerberinnen – also die häufigste Erscheinungsform der zuhälterischen Kuppelei (RGSt 34, 74, 79; RG JW 1936, 390 Nr. 23 a.E.) –, hat auch die Strafkammer nicht für gegeben erachtet. Dieser Tatbestand ist im Gegensatz zum Recht der Schweiz (Art. 201 Abs. 2 schw. StGB) allerdings auch dann erfüllt, wenn der Mann der Dirne „sonst förderlich ist“, also eine Tätigkeit entfaltet, die dem Betrieb ihres unzüchtigen Gewerbes zugutekommt (RGSt 35, 56, 60). Das Hinbringen der Dirne in die Nähe der Straße, auf der sie Kunden suchte, und das spätere Zurückbringen in die Wohnung könnte zwar den Tatbestand des Förderlichseins erfüllen. Um aber der Gefahr einer zu weiten Ausdehnung des farblosen Begriffs der Förderung zu begegnen, bedarf es gerade bei der Begehungsform der kupplerischen Zuhälterei einer sorgfältigen Feststellung des schon erörterten persönlichen Verhältnisses zwischen Mann und Dirne (RGSt 34 S. 74, 78, 79). Dies ist zudem mit Rücksicht auf die hohe Regelstrafe und den besonders schimpflichen Vorwurf, ein Zuhälter zu sein, unumgänglich. An solchen Feststellungen fehlt es hier, ferner an einer klaren Abgrenzung, für welche Zeitspanne Zuhälterei angenommen ist. Das erste Hinführen wäre auf jeden Fall nur eine straflose Vorbereitungshandlung (BGH NJW 1954, 1294 Nr. 20). Ferner ist, abgesehen von dem Handeln aus Eigennutz, der innere Tatbestand nicht festgestellt, zu dem allerdings nicht das Bewusstsein des Täters gehört, dass er ein „Zuhälter“ ist.
Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.
Sollte die Strafkammer auf Grund der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 181a StGB nicht nachweisen können, wird sie zu prüfen haben, ob der Angeklagte der Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB) als Mittäter oder Gehilfe der Ehefrau schuldig ist (vgl. RGSt 11, 149). Der Annahme von Mittäterschaft würde nicht entgegenstehen, dass ersichtlich Frau ██████ die entscheidende Rolle gespielt hat und der Angeklagte möglicherweise unter ihrem Einfluss stand (BGH NJW 1951, 120, 121 Nr. 14).
Der Beschwerdeführer hatte sich übrigens bei seinem letzten Wort vor dem Revisionsgericht darauf berufen, dass er krank und kriegsversehrt sei. Der Senat konnte dieses neue, tatsächliche Vorbringen nicht berücksichtigen. Das Landgericht mag jedoch dieser Frage nachgehen, die für die Strafbemessung von Bedeutung sein könnte.
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