Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Voraussetzungen des Zuhälterei-Tatbestands (§181a StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 384/63
Datum
11.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Zuhälterei und die Nichtaussetzung der Vollstreckung. Zentrale Frage war, ob ein auf Dauer angelegtes persönliches Verhältnis zur Dirne vorlag, obwohl die Polizei die Beziehungen frühzeitig unterbrach. Der BGH bestätigt, dass eine verabredete längerfristige Bindung ausreicht und die polizeiliche Unterbrechung rechtlich ohne Bedeutung ist; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Zuhälterei (§ 181a StGB) setzt eine engere persönliche Beziehung zwischen Täter und Dirne voraus, die auf einige Dauer angelegt ist und eine äußerlich erkennbare gemeinsame geldliche oder tatsächliche Teilhaberschaft am Unzuchtgewerbe zeigt.

2

Ein auf längere Dauer geplantes persönliches Verhältnis genügt für den Zuhälterbegriff auch dann, wenn die Durchführung der Vereinbarung durch ein Einschreiten Dritter (z. B. Polizei) vorzeitig unterbrochen wird.

3

Kupplerische Zuhälterei kann schon in der Gewährung von Schutz für die Ausübung des unsittlichen Gewerbes oder in der Vermittlung/Förderung (z. B. Mitnahme/Transport zu Freiern) liegen, wenn hierdurch die Ausübung der Unzucht gefördert wird.

4

Zur Begründung einer Verurteilung wegen Zuhälterei reicht es aus, dass der Täter sich an den Einnahmen beteiligt oder deren Ausgabe zur Lebensführung vorgesehen war; ein tatsächlicher Verbrauch der erhaltenen Gelder ist nicht erforderlich.

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus ██████, geboren den █, den Monteur Werner █████████ wegen Zuhälterei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Leitsatz

Ein auf einige Dauer angelegtes persönliches Verhältnis zur Dirne besteht auch, wenn die Beziehungen zwar auf längere Dauer geplant gewesen waren, von der Polizei jedoch entdeckt und unterbrochen werden.

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom █ Juli 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte █████████ ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Zuhälterei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe auszusetzen, hat das Landgericht abgelehnt.

Die die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Seiner Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

███ und der wegen fortgesetzter Zuhälterei und ██ wegen Anstiftung des ████████ zur Zuhälterei rechtskräftig verurteilte Angeklagte ██████████████████ fuhren am 17. Dezember 1962 mit der Arbeiterin ████ und der Arbeiterin ████████ am Abend, aber auch in der Folgezeit öfters mit ███ Kraftwagen nach Mönchengladbach, damit sich die Frauen dort der Gewerbsunzucht hingaben. Die ████ und ████████ sollten ihren Verdienst mit ███ teilen. Am folgenden Abend fuhren sie mit den beiden Angeklagten und ███████ nach Mönchengladbach. Sie war dort der Gewerbsunzucht noch nicht nachgegangen. ████████ fuhr auf Anweisung in das Gebiet, in dem sich die Dirnen üblicherweise aufhielten. Dort trennten sich beide Angeklagten von den Frauen, nachdem sie ihnen einige abgeschnittene Schutzmittel ausgehändigt hatten, um so ihre Einnahmen zu erhöhen. Nach jedem Geschlechtsverkehr der Frauen ließen sich die Angeklagten die Einnahmen abliefern.

Nach einiger Zeit kamen █████ Bedenken wegen der ███, die ██████ zerstreute. Nach kurzer Unterbrechung wurden die Mädchen daher erneut aufgefordert, mit fremden Männern geschlechtlich zu verkehren. Als die Polizei eingriff, hatte █████ 90 DM von der ███████ erhalten.

2. Die Verurteilung des Angeklagten ██ wegen Zuhälterei (§ 181a StGB) begründet das Landgericht damit, er habe von der teilweise oder ganz ausbeuterischen Zuhälterei seinen Lebensunterhalt bestritten. Er habe sich ihren gesamten Unzuchtserwerb aushändigen lassen und habe, wie vereinbart, die Hälfte davon sich verbrauchen dürfen. Ferner habe er ihr in Bezug auf die Ausübung des unsittlichen Gewerbes Schutz gewährt; denn er habe die Ausübung der Unzucht vermittelt, „das Gefühl der Sicherheit“ dafür, dass ihr von ihren Freiern nicht zu nahe getreten werde. Das Verhältnis zur ████████ sei nach den Vereinbarungen zwischen ihnen auf Dauer geplant gewesen. Man habe öfters zu diesem Zweck nach Mönchengladbach fahren wollen. Dass es nicht dazu gekommen sei, beruhe allein auf dem Einschreiten der Polizei.

Diese Ausführungen der Strafkammer lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

a) Beide in § 181a Abs. 1 StGB bezeichneten Begehungsarten (ausbeuterische Zuhälterei und kupplerische Zuhälterei) setzen, wie schon der Ausdruck „Zuhälter“ besagt, eine engere persönliche Beziehung zwischen dem Täter und der Dirne voraus. Insbesondere muss er in ihrem unsittlichen Gewerbe fördernd tätig werden, und beide müssen daran interessiert sein (BGHSt 4, 316, 317; 15, 6, 7). Dazu gehört rechtlich nicht, dass die Dirne dem Manne hörig oder sonst von ihm abhängig ist, oder dass Geschlechtsgemeinschaft zwischen ihnen besteht. Nur ein auf einige Dauer angelegtes persönliches Verhältnis wird vorausgesetzt, durch das die Verbindung zu gemeinsamer geldlicher oder mindestens tatsächlicher Teilhaberschaft an dem Unzuchtgewerbe äußerlich hervortritt (BGH, Urt. v. 10. Februar 1955 – 4 StR 609/54 in LM Nr. 6 zu § 181a StGB).

Dem genügt der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt. Die Beziehungen des Angeklagten zur ███████ waren für einen längeren Zeitraum geplant. Darin liegt die für den Zuhälterbegriff rechtlich vorausgesetzte persönliche Bindung, auf die erst aus in anderen Fällen, in denen eine Abrede fehlen mag, aus einer zeitlich längeren Beziehung der Beteiligten zueinander geschlossen werden kann. Dass diese durch die Abrede herbeigeführte engere persönliche Bindung durch die Polizei alsbald unterbrochen worden ist, ist rechtlich ohne Bedeutung, ebenso, dass der Angeklagte das erhaltene Geld noch nicht zu seinem Lebensunterhalt verbraucht hatte.

b) Die weiteren Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet.

Den rechtlichen Darlegungen des Landgerichts ist zu entnehmen, dass es dem Angeklagten ████ eine Förderung der Unzucht der ██ und ██████ zur Last legt, sondern ihm, soweit es sich um kupplerische Zuhälterei handelt, nur die Gewährung von Schutz in Bezug auf die Ausübung des unsittlichen Gewerbes vorwirft. Im Übrigen hat der Angeklagte die Unzucht der ███████ durch ihre Mitnahme in seinem Fahrzeug gefördert.

Das sonstige Vorbringen der Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils, das auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist.

JaguschLang-HinrichsenBortzler
KrummeFlitner

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