Revision gegen Verurteilung wegen Zuhälterei und Kuppelei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 770/51
- Datum
- 27.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Täter eine Prostituierte in seinen Haushalt auf und richtet seine Lebensführung auf eine gemeinsame Wirtschaft ein, gehören die von ihr geleisteten Beiträge zum Teil seines Lebensunterhalts.
Das Tatbestandsmerkmal der ausbeuterischen Zuhälterei ist erfüllt, wenn der Täter die wirtschaftliche Betreuung der Prostituierten so organisiert, dass er von deren Erträgen profitiert, ohne dass seine eigenen Zuzahlungen auf das Vorliegen der Ausbeutung entscheidend sind.
Das Bereitstellen der Wohnung zur Ausübung der Prostitution, das Herbeiführen der Kontakte zu Freiern und die Abnahme des Unzuchtserlöses begründen eigennützige Kuppelei bzw. ausbeuterische Zuhälterei.
Mehrere eng zusammenhängende Tathandlungen können als Tateinheit gewertet werden; eine derartige Würdigung ist unschädlich, wenn sie der rechtlichen und tatsächlichen Bewertung des Sachverhalts entspricht.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 19. September 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Zeitungsverkäufer Alfred ██████ aus ███, dort geboren am ███ ██████, wegen Zuhälterei hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Mai 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████████ als Vertreter der █████████, ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Nimmt der Zuhälter die Dirne in seinen Haushalt auf, so bilden die Beiträge der Dirne einen Teil seines Lebensunterhaltes, wobei es ohne Bedeutung ist, was er selbst zuschießt (wie RG in Golddammers Archiv 51, 401 im Gegensatz zu RGSt 25, 279).
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Nürnberg-Fürth vom 19. September 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gewohnheitsmäßiger und fortgesetzter eigennütziger Kuppelei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt und auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie bringt unter Bezugnahme auf RGSt 71, 279 vor, das Landgericht habe den Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei verkannt. Der Angeklagte habe mit der Dirne einen gemeinsamen Haushalt geführt, der im Wesentlichen aus seinen Einnahmen als Zeitungsverkäufer bestritten worden sei. Die Beträge, die die Dirne beigesteuert habe, seien so gering gewesen, dass sie ihren Unterhalt im Wesentlichen von dem Angeklagten bezogen habe. Das Tatbestandsmerkmal des Ausbeutens sei daher nicht gegeben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte die Dirne in seinen Haushalt aufgenommen. Er hatte seine Lebensführung auf die gemeinsame Wirtschaft mit ihr eingerichtet. In einem solchen Falle gehören alle Aufwendungen, die nötig waren, um dem Angeklagten diese Art der Wirtschaft zu ermöglichen, zu seinem Lebensunterhalt. Die Beiträge der Dirne bilden einen Teil seines Lebensunterhaltes (RG in Golddammers Archiv 51, 401), wobei es ohne Bedeutung ist, was der Angeklagte selbst zuschießt. Das Landgericht hat festgestellt, dass er zu der Dirne längere Zeit in engen persönlichen Beziehungen gestanden habe. Er habe sie angehalten, sich Männern hinzugeben, sie mit ihren Freiern zusammengeführt, seine Wohnung für die Ausübung der Gewerbsunzucht zur Verfügung gestellt und ihr den Unzuchtserlös „auf Heller und Pfennig“ abgenommen. Bezeichnend ist es, dass der Angeklagte auch anderen Paaren seine Wohnung gegen Bezahlung zum Geschlechtsverkehr zur Verfügung gestellt hat. Bei dem gegebenen Sachverhalt bestehen gegen die Annahme von ausbeuterischer Zuhälterei keine Bedenken. Der Angeklagte hat sich auch der kupplerischen Zuhälterei schuldig gemacht.
Hat das Landgericht die Fälle der gewohnheitsmäßigen und eigennützigen Kuppelei als eine statt mehrerer selbständiger Handlungen gewürdigt, so ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die Revision ist somit unbegründet.
| Richter | Dr. Peetz | Dr. Jagusch | |||
| Mantel | Dr. Geier |