Revision: Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur kupplerischen Zuhälterei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 309/55
- Datum
- 06.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Kuppelei können äußere Umstände wie Überlassung eines gesonderten Raums und Entgeltzahlungen ausreichen, um inneren Tatbestand und Billigung anzunehmen, ohne dass tatsächliche unzüchtige Handlungen nachgewiesen sein müssen.
Die Annahme gewerbsmäßiger Unzucht und damit die Voraussetzung für Zuhälterei erfordert hinreichende Feststellungen zur Häufigkeit, zur Unbestimmtheit des Männerkreises und zur individuellen Preisgabe gegen Entgelt; eine bloße zweimalige monatliche Tätigkeit reicht hierfür nicht ohne weitere Anhaltspunkte aus.
Zum Tatbestand der Zuhälterei gehört ferner das Vorliegen eines eigentümlichen, dauerhaft auf das Unzuchtsgewerbe bezogenen persönlichen Verhältnisses zwischen Täter und der gewerbsmäßig Unzucht treibenden Person; familiäre Überordnungsverhältnisse begründen dies nicht ohne zusätzliche Feststellungen.
Die bloße Überlassung von Wohnraum an eine Täterin durch den Vater erfüllt nicht notwendigerweise das Förderlichsein im Sinne des § 181a StGB; förderliches Verhalten setzt konkrete schützende oder zuführende Maßnahmen oder sonstiges förderliches Handeln voraus.
Bei der Strafzumessung dürfen spätere rechtskräftig verhängte Strafen, die nach den jetzt zu beurteilenden Taten verhängt wurden, nicht als erschwerend berücksichtigt werden; ferner dürfen bloße nicht bewiesene Verdachtsmomente die Strafhöhe nicht erhöhen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 12. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dreher Karl Josef A. aus █, dort geboren am 1913, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Kuppelei u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter pr. Wiefels, als beisitzende █████, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der █████████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Kuppelei in Tateinheit mit Zuhälterei verurteilt worden ist, im übrigen im Strafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei, begangen an seiner Ehefrau, und wegen schwerer Kuppelei in Tateinheit mit kupplerischer Zuhälterei, begangen an seiner Tochter Hannelore, unter Einrechnung rechtskräftiger Gefängnisstrafen zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Sie ist teilweise begründet.
1. Der Beschwerdeführer behauptet, das Landgericht habe die Bestimmungen der §§ 244, 245, 267 StPO nicht beachtet. Er ist der Meinung, seine Tochter Hannelore habe entgegen der Auffassung des Landgerichts die Aussage nicht verweigert. Dazu bringt er vor, sie habe erklärt, sie könne nichts aussagen, weil nichts passiert sei. Vor der Polizei habe sie aus Wut über ihn, den Angeklagten, belastende Angaben gemacht, weil er ihre Mutter schikaniert habe.
Der Angriff geht fehl. Nach der für das Revisionsgericht allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift hat die Zeugin die Aussage verweigert. Überdies ist der Schuldspruch allein auf das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung gestützt, so dass es auf Angaben der Zeugin gar nicht ankam. Ein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften, namentlich gegen §§ 244, 245 StPO, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Revision zu dem Verdacht der Blutschande und zu § 267 StPO enthalten im Wesentlichen eine Begründung der Sachbeschwerde, und zwar zum Strafausspruch.
2. Die Sachrüge erzielt im Falle der Ehefrau Angelika ██ ███ nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Dagegen beruht im Falle der Hannelore A. der Schuldspruch teilweise auf Rechtsirrtum.
a) Der Tatbestand der schweren Kuppelei gegenüber der Ehefrau ist zwar knapp, aber ausreichend begründet. Das Landgericht hat dargelegt, dass der Angeklagte die äußeren Voraussetzungen für eine Unzucht zwischen seiner Ehefrau und einem amerikanischen Soldaten dadurch gefördert hat, dass er diesen mit nach Hause nahm und beide in einem Zimmer seiner Wohnung allein ließ, während er sich in der Küche aufhielt. Es hat daraus den Schluss gezogen, dass er mit unzüchtigen Handlungen der beiden einverstanden war.
Dass es zu solchen wirklich gekommen ist, ist zur vollendeten Kuppelei nicht erforderlich. Doch muss wenigstens eine der Personen, deren Unzucht gefördert werden soll, zu ihrer Ausübung bereit sein (RG HRR 1936 Nr. 1201). Darüber sagt das Urteil ausdrücklich nichts. Doch kann dem Sachverhalt auch ohne besonderen Hinweis mit genügender Deutlichkeit entnommen werden, dass jedenfalls bei dem Amerikaner diese Geneigtheit bestand. Er hatte die Frau des Angeklagten auf der Straße angesprochen und ihr Geld gegeben. Dass es der Angeklagte für die Duldung des ungestörten Beisammenseins seiner Ehefrau mit dem Besatzungsangehörigen in einem gesonderten Raum seiner Wohnung auf die Dauer von wenigstens einer halben Stunde erhalten hat, hat das Landgericht festgestellt. Auf Grund der Zahlung konnte es ohne Bedenken weiter zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit unzüchtiger Handlungen zwischen seiner Ehefrau und dem Soldaten gerechnet und sie gebilligt hat. Damit hat er den äußeren und inneren Tatbestand eines Verbrechens der Kuppelei verwirklicht.
Der Zeitpunkt der Tat ist im Urteil nicht näher angegeben. Es ist nur bemerkt, dass der Angeklagte seine Ehefrau nach seiner Tochter verkuppelt hat. Demnach muss die Tatzeit etwa zwischen Mitte 1949 und der Scheidung der Ehe des Angeklagten liegen, die 1951 erfolgt ist.
b) In gleicher Weise hat sich der Angeklagte seiner damals noch nicht 15-jährigen Tochter Hannelore gegenüber verfehlt. Er hat es im ersten Halbjahr 1949 mehrere Monate hindurch zugelassen, dass sie in seiner Wohnung mit amerikanischen Soldaten zusammengeschlafen hat. Bei der rechtlichen Würdigung ist darauf hingewiesen, dass der Angeklagte durch Gewährung von Gelegenheit der Unzucht, nämlich dem Geschlechtsverkehr zwischen seiner Tochter und verschiedenen Besatzungsangehörigen, bewusst und gewollt Vorschub geleistet hat. Damit ist der äußere Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens der Kuppelei dargetan, da der Angeklagte verpflichtet war, das Tun seiner Tochter zu verhindern. Dass er davon wusste und es duldete, ist daraus zu ersehen, dass er für die Billigung der Vorgänge von den Soldaten Geld bekam, das er für sich verbrauchte. Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens der schweren Kuppelei ist sonach nicht zu beanstanden.
Dagegen rechtfertigen die Feststellungen die Bejahung eines tateinheitlich mit der Kuppelei zusammentreffenden Verbrechens der kupplerischen Zuhälterei nicht. Bedenken bestehen schon gegen die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht durch die Hannelore A. begründet hat. Es gebraucht dazu nur die formelhafte Wendung, sie habe sich einem unbestimmten Kreis von Männern gegen Entgelt geschlechtlich preisgegeben. Das genügt bei der hier gegebenen Sachlage nicht. Nach den Feststellungen hat das Mädchen eine Zeitlang monatlich mindestens zweimal mit verschiedenen Amerikanern geschlechtlich verkehrt. Die daraus sich errechnende Zahl von Männerbesuchen ist nicht so groß, dass sie allein schon einen zuverlässigen Schluss auf die Gewerbsmäßigkeit des Tuns der Tochter des Angeklagten zuließe. Ob sie die Soldaten kannte, mit denen sie sich einließ, und wie viele es waren, darüber finden sich im Urteil keine näheren Angaben. Auch sonst liegen bisher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit einem individuell nicht bestimmten Kreis von Männern wahllos Bekanntschaften zum Zwecke des entgeltlichen Geschlechtsverkehrs angeknüpft und sich ihnen preisgegeben hat oder hat preisgeben wollen.
Zur Tatbestandshandlung selbst nimmt das Urteil nicht Stellung. Es enthält nichts darüber, wodurch der Angeklagte seiner Tochter in Bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt hat oder sonst förderlich gewesen ist. Er hat wohl eigennützig gehandelt. Indes fällt die bloße Überlassung eines Raumes seiner Wohnung an seine Tochter noch nicht unter das Förderlichsein im Sinne des § 181a StGB, zumal der Angeklagte als Vater für ihre Unterkunft zu sorgen hatte. Andere schützende oder fördernde Maßnahmen, z. B. Begleiten auf der Straße, Zuführen von Unzuchtsgästen usw., sind nicht festgestellt.
Überdies gehört zum Begriff der Zuhälterei ein besonders geartetes Verhältnis zwischen einem Mann und einer der gewerbsmäßigen Unzucht ergebenden Frau, das auf eine gewisse Dauer berechnet ist und erkennen lässt, dass er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält (RGSt 34, 74 [78]; 35, 56; BGHSt 4, 316). Ein solches Verhältnis kann in den ehelichen dem Angeklagten und seiner Tochter auf Grund der ehelichen Abstammung bestehenden engen persönlichen Beziehungen nicht gefunden werden. Es müssen weitere Umstände vorliegen, die zeigen, dass der Mann gerade im Hinblick auf das Unzuchtsgewerbe zu der Dirne hält. Hier spricht der Sachverhalt dafür, dass der Angeklagte sein durch die Verwandtschaft begründetes Überordnungsverhältnis in kupplerischer Weise ausgenutzt hat. Die Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei durch Förderlichsein ist nur möglich, wenn die Umstände, aus denen sich das besondere persönliche Verhältnis des Zuhälters zur Dirne ergibt, völlig geklärt sind (BGH 4 StR 609/54 vom 10. Februar 1955). Daran fehlt es hier.
Der Schuldspruch wegen Zuhälterei kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da sie mit Kuppelei tateinheitlich zusammentrifft, muss im Falle der Hannelore ███ die Verurteilung im ganzen aufgehoben werden.
c) Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum.
Mit Recht rügt der Beschwerdeführer die Verwertung von Vorstrafen zu seinen Ungunsten. Das Landgericht durfte zwar entgegen der Meinung der Revision auf die der beschränkten Auskunft unterliegende Vorstrafe aus dem Jahre 1938 zurückgreifen. Dagegen konnten die im April und Mai 1953 gegen den Angeklagten verhängten Strafen nicht erschwerend herangezogen werden, weil die jetzt der Beurteilung unterliegenden Straftaten vorher verübt worden waren.
Ferner macht die Revision geltend, der den Angeklagten belastende Vorwurf der Blutschande habe trotz des Freispruchs bei der Strafbemessung eine wesentliche Rolle gespielt. Wäre das der Fall gewesen, so wäre das rechtsirrig, weil der bloße Verdacht der Begehung einer weiteren, nicht nachweisbaren Straftat nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (RG JW 1932, 2547 Nr. 26). Die Urteilsgründe lassen das aber nicht ersehen. Sie weisen nur auf die Schwere der Taten und ihre schädlichen Folgen hin, womit nur die erwiesenen Taten gemeint sein können. Welche schädlichen Folgen im Falle der Ehefrau eingetreten sind, ist allerdings ohne näheren Hinweis nicht erkennbar.
Die aufgezeigten Mängel können die Strafhöhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Infolgedessen war das Urteil im Falle der Angelika ███████ im Strafausspruch aufzuheben. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die von der Revision weiter vorgebrachten Gesichtspunkte zur Frage der Zubilligung mildernder Umstände, weiterer Anrechnung der Untersuchungshaft und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu würdigen.
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