Treffer
BGH Urteil

BGH zu Meineid und Untreue: Aussageinhalt als Beweistatsache; Freispruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. (Ferien-)Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 60/55
Datum
18.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Meineids verurteilt und vom Vorwurf der Untreue durch Provisionserhöhungen freigesprochen worden; beide Seiten legten Revision ein. Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten, insbesondere lagen weder Verstöße gegen § 261 StPO noch durchgreifende Aufklärungsrügen vor. Die Aussagen des Angeklagten betrafen nicht bloß Wertungen, sondern die sinngemäße Wiedergabe bindender Abreden und konnten als objektiv falsche Tatsachen gewürdigt werden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH den Freispruch wegen Untreue auf und verwies zurück, weil die Schadensprüfung bei unkündbaren Fünfjahresverträgen nicht auf 1949/1950 beschränkt werden durfte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus § 261 StPO folgt keine Pflicht des Tatrichters, im Urteil sämtliche in der Hauptverhandlung vorgetragenen oder bekundeten Beweistatsachen ausdrücklich zu erörtern.

2

§ 250 StPO regelt die Zulässigkeit des Urkundenbeweises; die Rüge der unterbliebenen Vernehmung eines Zeugen ist allein am Maßstab der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zu prüfen.

3

Auch komplexe Vorgänge können als Beweistatsachen wahrgenommen und wiedergegeben werden, wenn die Bedeutung der verwendeten Ausdrücke im Sprachgebrauch der Beteiligten eindeutig ist, selbst wenn die Aussage zugleich rechtliche Wertungselemente berührt.

4

Bei der Beurteilung des Vermögensnachteils im Rahmen der Untreue sind Dauerwirkungen der Pflichtwidrigkeit zu berücksichtigen; bei langfristig unkündbaren Verträgen ist die Schadensfrage grundsätzlich für den gesamten Bindungszeitraum zu prüfen.

5

Für die erneute Prüfung einer Untreuestrafbarkeit sind neben einem etwaigen Vermögensschaden Feststellungen zu Missbrauch bzw. Pflichtverletzungsbewusstsein sowie zu Vorsatz (Wollen oder Billigen des Schadenseintritts) erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 18. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Josef Torent, geboren am █, wegen Meineids

hat der 4. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Gide als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 18. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieses Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Revision des Angeklagten

Verfahrensrechtliche Verstöße

1. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet, soweit sie eine Verletzung des § 261 StPO darin sieht, dass die Strafkammer sich im Urteil mit einer Reihe von Beweistatsachen nicht auseinandergesetzt hat, die im Prozess vorgetragen worden seien. Es besteht keine verfahrensrechtliche Pflicht, im Urteil alles zu erörtern, was Gegenstand der Verhandlung war. Aus der Tatsache, dass das Urteil Vorbringen des Angeklagten und Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nicht wiedergibt oder sich mit ihnen nicht auseinandersetzt, ergibt sich daher nicht, dass das Gericht zu seiner freien Beweiswürdigung nicht alles berücksichtigt hat, was Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen ist.

2. Weiterhin knüpft sich eine weitere Verfahrensbeschwerde an die Feststellung des Landgerichts, dass nach den Angaben des Zeugen KC der Angestellte HC keine besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehabt habe. Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des § 250 StPO darin, dass ███, der jederzeit zur Verfügung gestanden habe, █████ selbst vernommen worden ist. Durch die genannte Bestimmung wird nur die Zulässigkeit des Urkundenbeweises geregelt (BGHSt 6, 209/210, 27). Bedenken gegen die unterbliebene Vernehmung eines Zeugen sind ausschließlich nach § 244 Abs. 2 StPO zu beurteilen. Der Revisionsbegründung lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte möglicherweise eine derartige Verletzung der Aufklärungspflicht rügen will. Ein solcher Verfahrensverstoß liegt jedoch nicht vor.

Der Zeuge ███ hatte auf der Hütte eine gewichtige Stellung inne. Unter diesen Umständen konnte der Tatrichter davon ausgehen, dass ███ einen Einblick in die wirtschaftliche Lage des Angestellten HC hatte, und brauchte sich nicht veranlasst zu sehen, diesen Angestellten selbst zu hören. Zudem hat das Landgericht die Erwägungen über die wirtschaftliche Lage des Zeugen ███ und des Angestellten HC im Zusammenhang damit angestellt, ob der Angeklagte mit der Gewährung erhöhter ████████████████ eine Untreue zum Nachteil der ██ Hütte beging. Von diesem Vorwurf ist der Angeklagte █████████ ███████████████ und somit nicht beschwert.

Aus dem gleichen Grund ist die weitere Verfahrensrüge zurückzuweisen, mit der die Unterlassung der Vernehmung der Gesellschafter ███ gerügt wird.

3. Die Strafkammer hat auf Grund der Aussagen verschiedener Zeugen, nämlich ████, DC, a) und BC, festgestellt, dass entgegen den uneidlichen Angaben des Angeklagten bei seiner Vernehmung am 3. Februar 1950 die Verträge mit den Vertretern ████, CD und a) und der durch den Angeklagten vertretenen Gesellschaft nach der am 6. September 1949 stattgefundenen Generalversammlung, in der die Stellung des Angeklagten erschüttert wurde, geschlossen wurden. Dabei hat sie den Aussagen des Zeugen ████ keine Bedeutung beigemessen, der angegeben hatte, er habe seinen Vertrag am 30. oder 31. September 1949 geschrieben und dabei als Vorlage den demnach bereits vorher abgeschlossenen Vertrag mit dem Vertreter ████ oder ████ verwendet. Als Hilfserwägung hatte der Zeuge ████ bekundet, er habe nach der Gesellschaft ██████████████ ███ am 6. September 1949 zu seiner Frau gesagt, wie froh er sei, dass er noch vor der Versammlung den langjährigen Vertrag erreicht habe.

Die Revision rügt es als eine Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Ehefrau des Zeugen nicht vernommen wurde. Die Strafkammer hat schon den Aussagen dieses Entlastungszeugen keinen Beweiswert beigemessen, da seine Angaben über das Datum des Abschlusses seines Vertrags von denen des Angeklagten abweichen. Deshalb brauchte sich die Vernehmung der Ehefrau nicht aufzudrängen, die keine unmittelbaren Wahrnehmungen über den Vertragsschluss wiedergeben, sondern nur bekunden sollte, was ihr Ehemann über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtet hatte. Zudem beruht der Schuldspruch nicht auf der Unterlassung der Vernehmung dieser Zeugin, da der Angeklagte außer den Angaben über den Zeitpunkt noch vorsätzlich falsche Aussagen über den Inhalt des Vertrags gemacht hatte. Der Strafaussprach wird ebenfalls nicht berührt, da das Gericht die Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis verhängt hat.

Verletzung des sachlichen Rechts

Der Angeklagte wurde in einem Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Hamm, der zwischen dem früheren kaufmännischen Angestellten und späteren Vertreter ████ der Hütte und dieser über die Gültigkeit eines zwischen ████ und der Hütte geschlossenen Vertrags geführt wurde, am 3. Februar 1953 als Zeuge vernommen. In diesem Rechtsstreit machte die Hütte als Beklagte geltend, es handle sich um einen Scheinvertrag, weil ████ eine feste Summe überschreitende Beträge an den Angeklagten habe bezahlen müssen, wie der Angeklagte bereits in █████████ Weise in früheren Verträgen die Vertreter ██ ███ zur Abführung von Beträgen an andere Personen ████████████ habe. Ferner behauptete die ██ Hütte, der Vertrag mit ████ sei später als zu dem im Vertrag aufgeführten Datum vom 1. April 1949 geschlossen worden.

Der Angeklagte machte bei seiner Vernehmung folgende Angaben:

Es ist aber nicht richtig, dass ich mir Provisionen von den Klägern (nämlich ████) habe versprechen oder ich ████ den Vertretern gewähren lassen. Ich meine, es sind ██ und ███ (UA Bl. 22) gesagt, dass sie, wenn sie gute ██████████ ███████ an die Kollegen von früher denken sollten.

Auf Befragen des ██████████ der Beklagten erklärte ich in der Sache ███, dass der Vertrag vom 2. September 1949 wohl auch an dem Tag unterschrieben ist, unter den er datiert ist, nämlich am 2. September 1949. Das gleiche wird auch in Sachen █████ (soll heißen: ████) und a) so sein. Ich will damit auch sagen, dass positiv die Verträge das Datum enthalten, an dem sie abgeschlossen worden sind, und zwar die Verlängerungsverträge.

Auf Befragen des Vertreters der Beklagten erklärte der Zeuge: Es ist ausgeschlossen, dass die Verträge nach dem 6. September 1949 abgeschlossen worden sind. Soweit ich mich erinnere, war der Vertreter ████ bereits Ende August 1949 bei mir, um die Erhöhung der Provision zu erreichen.

Nachdem an diesem Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil ergangen war, erhob die ██ Hütte vor dem Landesarbeitsgericht eine Restitutionsklage, in deren Verlauf der Angeklagte auf Grund eines Beweisbeschlusses vom 13. Oktober 1953 am 30. Oktober 1953 vor dem Landesarbeitsgericht wiederum als Zeuge vernommen wurde. Im Verlauf seiner Vernehmung erklärte er auf eine mit dem Beweisthema nicht zusammenhängende Frage:

Ich habe weder mit den Vertretern ████ und ████ noch mit Herrn ████ irgendwelche bindenden Abmachungen getroffen, dass diese an Dritte aus ihren Einkünften abzugeben hatten. Ich habe lediglich, wie ich bereits in meiner Aussage vom 3. Februar 1953 erklärt habe, den Vorschlag den Vertretern unterbreitet, bei ihren Einkünften auch ihre Mitarbeiter zu bedenken. Als man mich näher fragte, habe ich gesagt, sie könnten etwa 10% doch sicher entbehren. Eine bindende Abrede ist darüber nicht getroffen worden.

Der Angeklagte hat diese Aussagen beschworen.

Gegenstand der uneidlichen Aussage und des späteren Eides war nicht, wie die Revision meint, die Begründung der wertenden Beurteilung, die der Angeklagte auf Grund seiner persönlichen Auffassung der Unterredung anteil werden ließ, sondern die sinngemäße Wiedergabe der bei der Unterredung von beiden Teilen ausgetauschten Kundgaben. Dass dies die Betrachtungsweise der Strafkammer ist, ergibt sich aus ihrer Feststellung, der Angeklagte habe den Sinn der Unterredung mit den Vertretern erkennbar entstellt (UA 22). Die Entstellung des Sinns darin, dass der Angeklagte die Unterhaltung schilderte, als habe es den Vertretern freigestanden, nach ihrem Ermessen so oder anders zu verfahren, in Wirklichkeit hatte der Angeklagte die Abgabe von 10% nicht als Empfehlung, sondern als Vertragsangebot, das mit dem Angebot der schriftlich fixierten Zusatzverträge gekoppelt war, und keineswegs 10% die Höhe der Abgabe abhängig war vom Belieben der Vertreter oder davon, dass sie gute Einnahmen hatten, sondern 10% verlangt wurden eindeutig.

Die Vertreter hatten dieses Angebot angenommen, wie es ihnen gemacht worden war, sodass eine eindeutige Verpflichtung geschaffen und als bindender Vertragsteil vereinbart worden war (UA 22). Wenn die Strafkammer dabei Ausdrücken wie versprechen, gewähren, Vorschlag, bindende Abmachung, bindende Abrede eine Sachbedeutung bestimmten Inhalts beimisst, kann darin angesichts der Tatsache, dass die Partner Kaufleute waren und diese Ausdrücke in ihrer Umgangssprache eine unmissverständliche Bedeutung hatten, ein Rechtsverstoß nicht gesehen werden. Auch verwickeltere Zusammenhänge sind der Wahrnehmung und Wiedergabe als Beweistatsachen zugänglich, auch wenn einer Aussage darüber eine rechtliche Würdigung innewohnt, sofern nur die Bedeutung der dafür verwendeten Worte offensichtlich feststeht (BGH 1 StR 623/53 vom 16. Februar 1954).

Das Landgericht konnte daher unter Berücksichtigung des teilweise vom Angeklagten bekundeten Wortlauts den Sinngehalt der gesamten Aussagen vom 3. Februar 1953 und 30. Oktober 1953 zutreffend dahin auslegen, dass der Angeklagte bewusst falsch angab, er habe den Vertretern keinen Vorschlag in dem Sinne gemacht, dass die Annahme durch die Vertreter diese verpflichtete, einen Teil ihrer Provision abzuführen, und dass er ferner falsch bekundete, die Vertreter hätten ihrerseits keinen von ihnen als verpflichtend betrachteten Vorschlag angenommen, sondern lediglich die auf eine freiwillige Leistung hinzielende Empfehlung in richtigem Sinne verstanden und angenommen, sodass keine bindende Abmachung zustande gekommen sei.

Hiernach macht die Revision geltend, die Strafkammer habe widersprüchliche Feststellungen insoweit getroffen, als sie im Anschluss an ihre Feststellung, es sei eine eindeutige Verpflichtung geschaffen und als bindender Vertragsteil vereinbart worden, ausgeführt hat, es stehe dahin, ob diese Abrede zivilrechtliche Gültigkeit habe oder nicht. Allerdings würde es einen den Bestand des Urteils beeinträchtigenden Widerspruch darstellen, wenn das Landgericht einerseits eine Verpflichtung im Sinne einer zivilrechtlichen Bindung angenommen und dann wiederum hätte dahingestellt lassen wollen, ob diese Abrede zivilrechtliche Gültigkeit habe. So sind die Feststellungen des Landgerichts jedoch nicht zu verstehen. Es hat vielmehr im Wege der zulässigen Auslegung (RGSt 76, 94/96; 60, 79; 59, 343) eindeutig zum Ausdruck bringen wollen, dass sämtliche bei dem Vertragsschluss Beteiligten, also auch der Angeklagte den Vorschlag und die Vereinbarung über die Abführung von 10% der Provisionssumme nicht als eine reine Empfehlung und moralische Verpflichtung betrachtet haben, sondern sich rechtlich gebunden fühlten, ohne dass damit allerdings gesagt sein soll, dass die Vereinbarung rechtsgültig war oder ihr nicht zum Beispiel der Einwand der Nichtigkeit entgegenstehen könnte.

Die Angriffe der Revision sind insoweit verfehlt, als sie davon ausgehen, Gegenstand der uneidlichen Falschaussage und der eidlichen Aussage sei die Ansicht des Angeklagten und nicht der objektive Sinn der Vereinbarung gewesen. Sie betreffen im Übrigen die Beweiswürdigung, die keine Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze erkennen lässt. Das Landgericht war nicht gehindert, aus dem Eindruck, den die Erklärungen des Angeklagten auf die beim Vertragsschluss beteiligten Personen, die Kaufleute waren, machten, und aus Äußerungen, die er Dritten gegenüber über sein Verhalten gegenüber den Vertretern abgab, zu schließen, dass er den Vertretern eine bindende Verpflichtung auferlegen wollte. Was die Revision im Einzelnen dagegen vorträgt, nämlich die Möglichkeit anderer Auslegung von Erklärungen des Angeklagten, das Verhalten ███ ███████████ nach Ausscheiden des Angeklagten aus der Hütte, die schriftliche Niederlegung der Abführung ██ ████████████ im Falle ████, die Unglaubwürdigkeit der Belastungszeugen und die Glaubwürdigkeit von Zeugen, deren Aussagen das Gericht nicht gefolgt sei, bewegt sich, soweit es sich nicht überhaupt um neues, in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässiges Vorbringen handelt, auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, die keinen Rechtsverstoß erkennen lässt.

Dass der Angeklagte die von den Vertretern übernommene Verpflichtung zur Abführung des Mehrerlöses als bindend betrachtete und sich dieser Auffassung zur Zeit seiner Aussage bewusst war (RGSt 76, 94), geht zur Genüge aus dem Urteil hervor, das feststellt, der Angeklagte habe bei seiner Vernehmung am 30. Oktober 1953 gewusst, dass er insoweit, nämlich was den Inhalt der Aussage über die bindende Abmachung anlangt, die Unwahrheit sage, und habe die Aussage in Kenntnis dieses Umstands beschworen (UA Bl. 15). Bei der Beweiswürdigung enthält das Urteil nach der Darlegung der Motive des Angeklagten und zwar auch hinsichtlich der Aussage vom 3. Februar 1953 die Feststellung, er habe den Sinn der Unterredung vorgetäuscht und damit zweimal vorsätzlich falsch geschworen. Die Darlegung der Erwägungen, aus denen die Strafkammer zur Überzeugung des vorsätzlichen Handelns des Angeklagten gekommen ist, zeigt, dass sie sich der Pflicht zur besonders sorgfältigen Prüfung bei der subjektiven Seite bewusst gewesen ist. Dass der Angeklagte sich außerdem bewusst war, dass seine unrichtige Aussage Gegenstand der Vernehmung und des Eides war, ist ebenfalls aus dem Urteil zu entnehmen.

Was die Angabe über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses anlangt, machte der Angeklagte bei der Vernehmung am 3. Februar 1953 zwar zunächst einschränkende Angaben. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung ließ er, was offensichtlich die Überzeugung der Strafkammer war, seine Einschränkung fallen und berief sich demnach nicht mehr auf die Unsicherheit seines Erinnerungsbildes, indem er erklärte, es sei ausgeschlossen, dass die Verträge nach dem 6. September 1949 geschlossen worden seien. Das Vorbringen der Revision hiergegen stellt einen unzulässigen Angriff gegen die ausführliche Beweiswürdigung dar. Insbesondere besteht auch kein Widerspruch des Urteils in der Feststellung über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Vertreter ████. Die Strafkammer hat entgegen der Auffassung der Revision █████ angenommen, der Vertrag mit ████ sei erst Anfang September geschlossen worden, da sie lediglich ausgeführt hat, der Zeuge ████ habe von dem Vertragsschluss nichts gewusst.

Die Angriffe gegen die Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich der falschen Aussage über das Datum der Verträge erweisen sich als unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung, insbesondere hat die Strafkammer hier berücksichtigt, dass es sich um weit zurückliegende Vorgänge handelte.

Zur Strafzumessungserwägung sind keine Bedenken zu erheben. Das Gericht hat es als strafschärfend erachtet, dass der Angeklagte bei seiner Intelligenz und Lebenserfahrung die volle Tragweite seiner Handlungen überschaut habe und gleichwohl vor ihrer Begehung nicht zurückgeschreckt sei. Nach seiner Persönlichkeit sei er in besonderem Maße in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Handlungsweise einzusehen. Damit hat der Tatrichter nicht, wie die Revision meint, Merkmale des subjektiven Tatbestands zur Strafzumessung herangezogen, sondern er hat erkennbar, worauf insbesondere der Hinweis auf die besonders hohe Einsichtsfähigkeit zum Ausdruck bringen will, dass der Angeklagte nach seinem Persönlichkeitsbild über den Durchschnitt hinausrage und daher wegen schwererer Schuld härter zu bestrafen sei.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten von dem Vorwurf der Untreue, die darin liegen soll, dass der Angeklagte verschiedenen Vertretern betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Provisionserhöhungen zugebilligt habe.

Nach den Feststellungen des Landgerichts gewährte der Angeklagte durch Vertrag vom 1. August 1949 dem Vertreter ████ eine Erhöhung der Provisionssätze von 2 bzw. 4 auf 3 bzw. 5%. Dieser musste sich dafür verpflichten, Frau ████ ████ für die Dauer von fünf Jahren als Untervertreterin für ihren Bezirk zu bestellen und ihr 40% seines Bruttoeinkommens abzugeben. Frau ████, die mit dem Angeklagten befreundet war, bezog danach aus ihrer Teilhaberschaft in der ██ Hütte keine nennenswerten Einkünfte, da die Gewinne der Gesellschaft infolge der Vermögenssperre auf Sperrkonten eingezahlt werden mussten. Frau ████ war niemals als Untervertreterin tätig. Die Provisionssätze des Vertreters ████ wurden nach dem Ausscheiden des Angeklagten ab 1. Januar 1951 auf 3 und 4%, später auch auf 5% und 12% herabgesetzt.

Weiterhin erhöhte der Angeklagte am 15. September 1949 die Provision der Vertreter ███ und ████ unter gleichzeitiger Verlängerung der kündbaren Verträge rückwirkend auf 1. September 1949 von 2 bzw. 4% auf 3 bzw. 5%, während diese beiden Vertreter – wie bei █████ ausgeführt – einen Teil ihrer Provision an den Zeugen ████ abzuführen hatten. Sie übergaben dann monatlich regelmäßig 10% ihrer Provisionseinnahmen dem Zeugen ████, der das Geld zu 60% für sich und zu 40% für den Angestellten ████ verwendete. Die Abführung dieser Provisionsanteile wurde mit dem Ausscheiden des Angeklagten aus der Hütte eingestellt. Die Verträge liefen unverändert weiter.

Das Landgericht hat es nicht für nachgewiesen erachtet, dass der Gesellschaft durch die Provisionserhöhungen ein Nachteil entstanden sei, da die Provisionserhöhungen sofort der Betriebsbuchhaltung gemeldet worden seien, sodass bei den wirtschaftlichen Verhältnissen der Jahre 1949 und 1950 u.a. die Möglichkeit bestanden habe, dass die betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Provisionserhöhung auf die Abnehmer abgewälzt worden sei. Es sei ferner nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte eine Schädigung der Gesellschaft gewollt oder billigend in Kauf genommen habe, da er als geschickter Kaufmann übersehen habe, dass die erhöhte Provisionszahlung sich auf den Ertrag des Unternehmens nicht nachteilig auswirken werde. Der Angeklagte habe außerdem durch seine Geschäftstüchtigkeit der Gesellschaft außerordentlich hohe Gewinne eingebracht. Diese Auffassung begegnet schon insoweit Bedenken, als die Strafkammer nur für die Jahre 1949 und 1950 die Möglichkeit nicht ausschließen konnte, dass die Provisionserhöhung den Ertrag des Unternehmens nicht minderte. Da die Verlängerungsverträge mit den Vertretern für fünf Jahre unkündbar waren, hätte das Landgericht schon von seinem Standpunkt aus in objektiver Hinsicht prüfen müssen, ob die Provisionserhöhungen für diesen gesamten Zeitraum abgewälzt werden konnten, nicht bei Beibehaltung des erhöhten Preises der Umsatz etwa deshalb nachgelassen hat, weil das Unternehmen von anderen Betrieben unterboten wurde.

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den Fällen, in denen die Rechtsprechung angenommen hat, dass mehrere wirtschaftlich zusammenhängende, ohne Willkür nicht trennbare Handlungen für die Frage, ob dem Treugeber Nachteil erwachsen ist, einheitlich zu würdigen sind. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen ein Vorteil nur auf dem Umweg über einen Nachteil zu erreichen ist und deshalb zu prüfen ist, ob die gleiche aus mehreren Einzelhandlungen sich zusammensetzende, aber wirtschaftlich als Einheit zu betrachtende Handlung, die eine Beeinträchtigung enthält, gleichzeitig einen Vorteil mit sich bringt, durch den die Beeinträchtigung aufgehoben oder überwogen wird (RGSt. 65, 422; LK DR 1941, 1881 Nr. 33; RG JW 34, 2923 Nr. 29; 36, 75; 227; 882; BGH 1 StR 64/52 vom 3. September 1953).

Das Landgericht wird, wenn der neu zu ermittelnde Sachverhalt unter Beachtung der obigen Grundsätze wiederum die Annahme eines Vermögensschadens rechtfertigt, weiterhin erneut festzustellen haben, ob der Angeklagte seine Befugnis zur Verfügung über das Vermögen der Gesellschaft missbraucht, ob er das Bewusstsein hatte, gegen die ihm auferlegten Pflichten als Geschäftsführer ██ verstoßen, und ob er den dadurch entstehenden Schaden wollte oder wenigstens billigend in Kauf nahm.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. Zu einer Verweisung an ein anderes Landgericht bestand kein Anlass.

Bundesrichter Dr. Hübner Lang-Hinrichsen Gide ist abwesend und dadurch an der Unterschrift verhindert.

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