Untreue durch bewusst mangelhafte Gebührenbuchführung bei der Post
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 434/62
- Datum
- 27.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unterbliebene ausdrückliche Bescheidung eines Hilfsbeweisantrags begründet einen Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil jedoch nicht beruht, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Tatrichter den Antrag geprüft, als entbehrlich angesehen und dies tragfähig begründet hat.
Ein aus einer Pflichtverletzung herrührender Vorteil ist bei der Schadensbestimmung nur zu berücksichtigen, wenn ein und dieselbe Handlung zugleich Vor- und Nachteile verursacht; Vorteile und Nachteile aus verschiedenen Diensthandlungen sind nicht zu saldieren.
Ein Vermögensnachteil im Sinne der Untreue kann bereits in einer einer Vermögensschädigung gleichkommenden Vermögensgefährdung liegen, wenn die vom Täter geführten Bücher kein zutreffendes Bild der Vermögenslage vermitteln und dadurch die Anspruchsdurchsetzung des Berechtigten vereitelt oder erschwert wird.
Ein Treueverhältnis kann auch bei untergeordnet erscheinenden Tätigkeiten vorliegen, wenn dem Täter aufgrund seiner Stellung ein wesentlicher Einfluss auf fremde Vermögensbelange und deren Kontrolle eingeräumt ist.
Vorsatz bei Untreue kann auch dann bejaht werden, wenn eine absichtliche Pflichtverletzung in Einzelfällen nicht nachweisbar ist, der Täter aber die Pflichtwidrigkeit seiner insgesamt mangelhaften Buchführung erkennt, mit einer Nichtaufdeckung rechnet und den Vermögensnachteil billigend in Kauf nimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 27. April 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen den Postangestellten Bernhard E ██ aus ███, ███ dort geboren am ██ 1922, wegen Untreue hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Dr. Weber II als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. April 1962 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 175 DM verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Mit der Revision rügt er Verletzungen verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Im Jahre 1960 war der Angeklagte als Postangestellter zusammen mit zwei Postbeamten an den Schaltern 1 und 2 des Postamts 1 in Gelsenkirchen beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte es in erster Linie, Ferngespräche für Postbenutzer zu vermitteln und die entstandenen Gebühren zu errechnen sowie zu vereinnahmen.
Der Schalter 2 war nur in den Spitzenverkehrszeiten geöffnet. Für das Vermitteln der Ferngespräche standen dem Angeklagten sowie den anderen Beamten 2 Fernsprechapparate für den Selbstwahldienst und 1 Fernsprechapparat für den handvermittelten Ferndienst zur Verfügung. Die Zahl der Gebühreneinheiten für ein Gespräch im Selbstwahldienst war durch Ablesen der fortlaufend angezeigten Gebühreneinheiten von Zählern, die an die Apparate für den Selbstwahldienst angeschlossen waren, bei Beginn und Beendigung des Gesprächs durch Feststellung des Unterschiedsbetrages zwischen beiden Zahlen zu ermitteln. Die im handvermittelten Ferndienst entstandenen Gebühren wurden dem Angeklagten nach Beendigung eines Gesprächs vom Fernamt genannt. Er hatte sodann die ermittelten Gebührenbeträge von den Benutzern einzuziehen und die vereinnahmten Beträge im Einnahmebuch der öffentlichen Sprechstelle zu buchen.
Auf Grund einer im Oktober 1960 eingelegten Beschwerde eines Postbenutzers, die sich gegen den bereits rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten ███████ richtete und den Verdacht der Unredlichkeit hervorrief, wurden die drei Fernsprechapparate an den Schaltern 1 und 2 in der Zeit vom 13. Oktober bis zum 18. Oktober 1960 und vom 1. November bis zum 19. November 1960 durch eine Zählervergleichseinrichtung überwacht. Hierdurch konnte festgestellt werden, was sich an den überwachten Apparaten während des Prüfungszeitraumes abgespielt hatte. Während der Überwachungszeit erhielten die Angeklagten keine Kenntnis von der Anbringung der Zählervergleichseinrichtung.
Es ergab sich, dass die Eintragungen des Angeklagten während der Überwachungszeit im Oktober 1960 bei kaum einem Gespräch mit den Aufzeichnungen auf den Papierstreifen übereinstimmten. Meist waren in dem Einnahmebuch 1 bis 2 Gebühren mehr vermerkt, als die Zählervergleichseinrichtung anzeigte. Auf der anderen Seite trug der Angeklagte in vielen Fällen die angefallenen Gebühreneinheiten und die entstandenen Gebühren überhaupt nicht ein. In einer Reihe von im Urteil einzeln aufgeführten Fällen trug er zwar die laufende Nummer des Ferngesprächs und die Rufnummer, nicht aber die Gebühreneinheiten und Gebühren ein. Insgesamt sind in dem Einnahmebuch für Oktober durch Nichteintragung von Gebühren und Gebühreneinheiten bei eingetragenen Ferngesprächen der Betrag von 82,08 DM und „die zugehörigen 513“ (richtig muss es heißen 403; siehe unten) Gesprächeinheiten nicht vermerkt, während bei den Eintragungen im November 1960 667 Gesprächeinheiten und der entsprechende Gebührenbetrag von insgesamt 106,72 DM fehlen. Zwei der Ferngespräche sind durch den Vermerk K.A. als nicht zustande gekommen von dem Angeklagten im Einnahmebuch ausgewiesen, und zwar ein am 14. Oktober 1960 geführtes Ferngespräch über 11 Einheiten und ein am 17. Oktober 1960 geführtes Ferngespräch über 9 Einheiten.
Außerdem trug der Angeklagte während der Überwachungszeit eine große Zahl der von ihm vermittelten Gespräche in das Einnahmebuch überhaupt nicht ein, obwohl sie von den Postbenutzern geführt worden sind. Das Landgericht stellt diese Fälle im Einzelnen fest.
Danach fehlen weiter in dem Einnahmebuch bei den von dem Angeklagten vorgenommenen Eintragungen im Oktober 1960 91 Gesprächeinheiten und die entsprechenden Gebühren in Höhe von 14,56 DM und bei den Eintragungen im November 1960 255 Gesprächeinheiten und die sich daraus ergebenden Gebühren von 40,80 DM.
Mithin hat der Angeklagte bei den Eintragungen im Einnahmebuch im Oktober 1960 „604 Gesprächeinheiten“ (siehe jedoch oben) und die sich daraus ergebenden Gebühren von 96,64 DM nicht gebucht, während bei seinen Eintragungen im November 1960 922 Gesprächeinheiten und der entsprechende Gebührenbetrag von 147,52 DM fehlen. Somit sind während des ganzen Überwachungszeitraums 1526 Gebühreneinheiten (siehe oben) und die entsprechenden Gebühren von insgesamt 244,16 DM nicht gebucht. Bei dem Kassenabschluss, der auch die Kassenunterschiede des Schalters 2 enthielt, weil dessen Kasse dem Schalter 1 als sogenannte Nebenkasse zugeteilt war, ergab sich Ende Oktober 1960 statt des zu erwartenden Mehrbetrags ein Fehlbetrag von 1,19 DM und bei dem Kassenabschluss Ende November 1960 nur ein Kassenüberschuss von 2,24 DM. Während der Arbeitszeit des Angeklagten an den Überwachungstagen im Oktober 1960 ist zwar ein Mehrbetrag entstanden, der jedoch weniger als 10 DM ausmachte. Ein höherer Mehrbetrag ergab sich zugunsten des Angeklagten lediglich am 14. November 1960, und zwar in Höhe von 16,90 DM.
I. Verfahrensrüge
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe seinen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, dass die Minusbuchungen durch Plusbuchungen von Gesprächeinheiten ausgeglichen werden, nicht beschieden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls handelt es sich um einen Hilfsbeweisantrag, weil der Verteidiger am zweiten Verhandlungstag den ursprünglich gestellten Antrag vor seinem Schlussvortrag nicht wiederholt hat (HA S. 157).
Nun ist allerdings weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen über den Hilfsbeweisantrag entschieden worden. Hierin liegt ein Verfahrensverstoß. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Fehler, weil die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit die Tatsache der Prüfung und Ablehnung des Antrags und die dafür entscheidenden Gründe ergeben (Kleinknecht/Müller StPO 4. Aufl. 1958 § 244 Anm. 22 a). Das Landgericht hielt ersichtlich die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen für nicht erforderlich. Über die Fehlerquellen infolge mangelhaften Funktionierens der Gebührenanzeiger und die allgemeine Zuverlässigkeit der Zählervergleichseinrichtung war bereits der Sachverständige Dr. Boysen gehört worden. Ferner lagen in der Hauptverhandlung die Einnahmebücher für die öffentliche Fernsprechstelle, die Kontrollstreifen der Zählervergleichseinrichtung und die Kassenabschlussbücher vor.
Weiterhin wurden die gleichen Unterlagen für bestimmte Zeiträume, soweit sie den Mitangeklagten ████████ und die Postbeamtin █████████ betreffen, zu Vergleichszwecken herangezogen. Die Grenzen, in denen sich die Fehlerquellen hielten, waren, wie bereits hervorgehoben, durch den Sachverständigen Dr. Boysen klargestellt. Unter diesen Umständen konnte das Landgericht davon ausgehen, dass es für die abschließende Würdigung selbst die erforderliche Sachkunde besitze und deshalb eines weiteren Sachverständigen nicht bedürfe. Auf Grund dieser Prüfung hatte sich ergeben, dass beim Angeklagten ein erheblicher Fehlbetrag besteht, der nicht durch „Plusbuchungen“ ausgeglichen wurde. Nach den Feststellungen waren im Einnahmebuch bei den einzelnen verbuchten Gesprächen meist ein bis zwei Gebühren mehr vermerkt, während auf der anderen Seite der Angeklagte in vielen Fällen die angefallenen, naturgemäß viel höheren Gebühreneinheiten und die entstandenen Gebühren überhaupt nicht eingetragen hatte (UA S. 8). An anderer Stelle wird mitgeteilt, dass die Mehrbeträge, die sich in der Kasse befanden, auch nicht annähernd den Beträgen entsprachen, die aus nicht gebuchten Gebühren als Kassenüberschüsse hätten anfallen müssen (UA S. 17). Daraus folgt, dass die Fehlbeträge bei weitem die Plusbuchungen überwogen, was das Gericht aus den Unterlagen ohne Sachverständigen festzustellen vermochte. Daher greift die Verfahrensrüge nicht durch.
II. Rüge der Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften
1. Die Auffassung der Revision, der Tatrichter hätte eine „Saldierung der Plus- und Minusbuchungen“ vornehmen müssen und nur den sich dann ergebenden etwaigen Fehlbetrag als Schaden werten müssen, ist nicht zutreffend.
Soweit ein aus der Untreuehandlung zugleich erwachsender Vorteil berücksichtigt werden muss, kommt dies nur dann in Betracht, wenn ein und dieselbe Handlung zugleich Vor- und Nachteile zeitigt (1 StR 641/52 vom 3. September 1953; 1 StR 409/54 vom 11. Februar 1955; 4 StR 60/55 vom 1. September 1955; vgl. RGSt 71, 344). „Dieselbe“ Handlung in diesem Sinn liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn, wie es hier der Fall ist, Vorteile und Nachteile verschiedener Diensthandlungen (bei einigen Vorteile, bei den übrigen Nachteile) auf der Nachlässigkeit des Angeklagten beruhen. Sie wäre vielmehr nur gegeben, wenn eine bestimmte Buchung bzw. Nichtbuchung zugleich Vor- und Nachteile erbracht hätte. Hier aber haben einige Fehlbuchungen Nachteile, andere Vorteile gebracht, wobei, wie vom Landgericht festgestellt (siehe oben), die Nachteile weit überwogen. Im Übrigen hat die Post, soweit ihr Vorteile dadurch entstanden sind, dass der Angeklagte in einzelnen Fällen zu viel Gebühren erhoben hat, in Wahrheit keinen rechtlichen Vorteil erlangt, da sie verpflichtet wäre, die überhobenen Beträge zurückzuzahlen. Es kommt daher nicht darauf an, ob und in welcher Höhe die Post durch andere als die dem Angeklagten zur Last gelegten Falschbuchungen Vorteile gehabt hat.
2. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, das Landgericht habe ungleiche Maßstäbe bei der Beurteilung des Angeklagten und der des freigesprochenen Mitangeklagten █████████ angelegt, weil sich auch bei diesem Unterschiede zwischen seinen Eintragungen und den Ergebnissen der Zählervergleichseinrichtung ergeben hätten, die das Landgericht diesem Angeklagten nicht zur Last gelegt habe. Er verkennt indes, dass die Unterschiede, wie die Strafkammer eingehend darlegt, bei █████████ wesentlich geringer waren und sich daher im Rahmen der üblichen Fehlerquellen bewegten. Dass der Tatrichter beim Beschwerdeführer auf Grund der erheblich höheren Fehlbeträge und der Vielzahl der fehlenden oder unvollständigen Buchungen zum gegenteiligen Schluss kam, lag im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung, die eine Verletzung allgemeiner Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht enthält.
3. Die Bedenken, die die Revision gegen die Bezifferung des Fehlbetrages erhebt, sind bis auf einen Punkt unbegründet. Die Strafkammer war mangels sicherer Feststellung auf Schätzungen angewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie zu Ungunsten des Angeklagten eine unrichtige Schätzung vorgenommen hat. Allerdings betrug im Monat Oktober 1960 die Anzahl der nicht verbuchten Gebühreneinheiten 403 und nicht 513 (UA S. 9). Diese geringe Abweichung ist jedoch für den Schuldumfang und den Strafausspruch im Ergebnis ohne Bedeutung.
4. Auch gegen die Annahme, dass ein Treueverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Post vorgelegen habe, ergeben sich keine Bedenken. Ersichtlich will der Beschwerdeführer geltend machen, dass seine Aufgaben und damit auch die Pflicht, ordnungsmäßige Eintragungen zu machen, nicht dasjenige Gewicht hatten, das für die Annahme eines Treueverhältnisses erforderlich sei. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Im Einzelnen wird wegen der hierfür maßgebenden Grundsätze auf BGHSt 13, 315 verwiesen.
Es ist ferner anerkannt, dass eine einer Vermögensschädigung gleichkommende Vermögensgefährdung auch darin liegen kann, dass die vom Täter geführten Bücher kein richtiges Bild über die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen ihm und seinem Auftraggeber geben, so dass diesem die Übersicht über seinen wahren Vermögensstand unmöglich gemacht wird und er dadurch verhindert ist, Ansprüche geltend zu machen, weil er sie nicht kennt (RG DR 1944, 155 Nr. 9; BGH GA 1956, 123, 423). Dies trifft hier zu, wie die Urteilsausführungen ergeben; denn die Einwirkungsmöglichkeit auf das Vermögen der Bundespost war keineswegs gering, vielmehr lag es ganz in der Hand des Angeklagten, ob und wie viele Gespräche er verbuchen und welche Gebühren er berechnen wollte. Auf die Höhe der Fehlbeträge kommt es dabei nicht an. Das Landgericht weist zusätzlich noch darauf hin, dass bei ordnungsmäßiger Buchführung die dann durch das Einnahmebuch ausgewiesenen Fehlbeträge vom Gehalt des Angeklagten hätten einbehalten werden können. Dass dies auch tatsächlich geschehen wäre, ergibt sich entgegen der Meinung der Revision eindeutig aus der Lebenserfahrung.
5. Gegen die Feststellung des inneren Tatbestandes der Untreue sind rechtliche Bedenken ebenfalls nicht zu erheben.
Der Beschwerdeführer hält es für widersprüchlich, dass das Landgericht eine „absichtlich“ lückenhafte Buchführung des Angeklagten nicht für nachgewiesen erachtet und nur annimmt, die Buchungsfehler beruhten auf „bewusster Nachlässigkeit“, aber gleichwohl feststellt, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt (UA S. 15, 16, 17).
Das Landgericht hatte auf Grund dieses Beweisergebnisses – so führt die Revision aus – nur zur Annahme einer Fahrlässigkeit gelangen können. Der Widerspruch liegt jedoch nicht vor.
Die Strafkammer hebt vielmehr nachdrücklich hervor, es habe zwar nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte bestimmte einzelne Eintragungen absichtlich nicht vorgenommen habe, er sei „sich aber über seine mangelhafte Buchführung (im Ganzen) im Klaren“ gewesen (UA S. 15). Daher konnte das Landgericht ohne Verletzung von Denkgesetzen zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte durch die bewusst „pflichtwidrig mangelhafte Buchführung“ die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses obliegende Pflicht, Vermögensinteressen der Post wahrzunehmen, vorsätzlich verletzt und ihr einen Nachteil zugefügt hat. Dieser Nachteil besteht, wie das Urteil darlegt, darin, dass die Post dadurch einen ordnungsmäßigen Überblick über den Stand der Einnahmen und Ausgaben nicht erlangen und somit auch ihre Ansprüche nicht geltend machen konnte. Der Tatrichter führt ausdrücklich aus, der Angeklagte habe damit gerechnet, dass die Fehlbeträge nicht aufgedeckt würden und aus diesem Grund die Post von ihrem Recht, Abdeckung der Fehlbeträge zu verlangen, keinen Gebrauch machen würde, und dass er den Eintritt dieses Vermögensschadens gebilligt habe (UA S. 15, 16, 17 oben). Damit ist der innere Tatbestand der Untreue rechtsfehlerfrei festgestellt.
Den an den inneren Tatbestand zu stellenden Anforderungen (RG DR 1944, 155 Nr. 9; BGH GA 1956, 121, 123) ist hier genügt. Die Aufhebung des Urteils in dem der Entscheidung RG DR 1944, 155 Nr. 9 zugrunde liegenden Fall war auf besondere Umstände zurückzuführen. Dort hatte der Angeklagte dem Hauptgeschäftsführer mitgeteilt, dass er den Überblick über die ihm anvertraute Kasse verloren hatte. Dieser hatte ihn „beruhigt und spätere Klärung der Dinge“ in Aussicht gestellt und ihn auf diese Weise zur Weiterführung der Geschäfte veranlasst. Das Reichsgericht betont, dass bei dieser Sachlage die Annahme, der Angeklagte habe den mit seiner unordentlichen Buchführung verbundenen Erfolg gebilligt, näherer Begründung bedurft hätte. In dem Fall BGH GA 1956, 121, 125 ergab sich das Bedenken gegen die Würdigung, der Angeklagte habe den Schaden gebilligt, u. a. daraus, dass er die Gelder für Gemeindezwecke verwendet hatte. Besonderheiten dieser Art liegen, auch wenn das Landgericht eine Unterschlagung nicht feststellen konnte, nicht vor.
Auch im Übrigen lassen die Urteilsdarlegungen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Revision war hiernach zu verwerfen.
Krumme Lang-Hinrichsen Flitner Bortzler Bundesrichter Dr. Weber II ist beurlaubt, nicht ortsanwesend und verhindert zu unterschreiben.
| Justizangestellter | |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 60/55 · 18.11.1954BGH zu Meineid und Untreue: Aussageinhalt als Beweistatsache; Freispruch aufgehoben
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