Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Untreueverurteilung: Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 219/60
Datum
01.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Untreue und Unterschlagung. Der BGH hebt die Verurteilung in einem Untreuefall und die übrigen Strafaussprüche auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück; die weitergehende Revision wird verworfen. Maßgeblich ist, dass die Feststellungen zur Wirksamkeit der Übertragung eines dinglichen Anwartschaftsrechts und zum daraus resultierenden Vermögensnachteil fehlen und die Strafzumessung beeinflusst haben können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übertragung eines dinglichen Anwartschaftsrechts an beweglichen Sachen unterliegt den für Eigentumsübertragungen geltenden Vorschriften (§§ 929 ff. BGB) und ist nur wirksam, wenn diese Vorschriften beachtet werden.

2

Ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB liegt nicht vor, wenn die Vermögensminderung des Geschädigten durch einen zugleich entstandenen Vermögensvorteil ausgeglichen wird.

3

Zur Verurteilung wegen Untreue ist festzustellen, dass die Übertragung dinglicher oder schuldrechtlicher Sicherungsrechte wirksam war und hierdurch dem Geschädigten ein nicht ausgeglichener Vermögensnachteil entstanden ist.

4

Rechtliche oder tatsächliche Unklarheiten über die Wirksamkeit übertragener Rechtspositionen, die für das Vorliegen eines Vermögensnachteils maßgeblich sind, rechtfertigen eine Aufhebung der Entscheidung und Rückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 7. März 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Albert ████ aus ██ ██, dort geboren █████████████████, wegen Untreue hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 7. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Untreue zum Nachteil des Kaufmanns ██ ███ im Fall II 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Unterschlagung verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil der „Albert Wa[REDACTED] Ke“ im Fall II 5 der Urteilsgründe und wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) im Fall II 8 der Urteilsgründe ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil des Kaufmanns ███ im Fall II 3 der Urteilsgründe hat dagegen keinen Bestand.

Ihr liegt folgender von der Strafkammer festgestellter Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte und ████████████████████ gründeten am 22. Dezember 1955 eine Kommanditgesellschaft (Albert Wa[REDACTED] KG) zur Herstellung und zum Vertrieb von Kleidungsstücken. Der Angeklagte war persönlich haftender Gesellschafter, ███ Kommanditist der Gesellschaft. Der Angeklagte hatte sich verpflichtet, in die Gesellschaft einen Goliath-Kombi-Wagen einzubringen, der ihm vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt geliefert und für den der Kaufpreis noch nicht voll bezahlt war. Da der Angeklagte die restlichen Wechsel für den Kaufpreis nicht ████████ konnte, vereinbarte er am 3. März 1956 mit ██ █████████████████, dieser die restlichen Wechsel einlösen und seine, des Angeklagten, Bezüge für die Gründungszeit der Kommanditgesellschaft auf ein festes Monatsgehalt von 350 DM brutto beschränken würden. Zugleich trat er seinen „Anspruch auf Eigentumsübertragung aus dem Kaufvertrag“, durch den er den Goliath-Kombi-Wagen gekauft hatte, an ███████████████ zur Sicherung von dessen Forderungen ab und verpflichtete sich, keine Verfügung über das Fahrzeug zugunsten eines Dritten vorzunehmen.

Im Mai 1956 kaufte er einen Mercedes-Pkw. Dabei gab er den Goliath-Kombi-Wagen mit 3000 DM in Zahlung und vereinbarte mit dem Verkäufer des Mercedes-Pkw, die restlichen Wechsel für den Goliath-Kombi-Wagen einzulösen. Das geschah auch.

Die Strafkammer hat die zwischen dem Angeklagten und ██ ███████████████ getroffene Sicherungsvereinbarung ohne Rechtsirrtum dahin ausgelegt, dass das dingliche Anwartschaftsrecht des Angeklagten auf Erwerb des Eigentums an dem Goliath-Kombi-Wagen auf ███████████████ übertragen werden sollte. Sie sieht den Nachteil im Sinne des § 266 StGB, den der Angeklagte durch die spätere Übertragung des Anwartschaftsrechts auf den Verkäufer des Mercedes-Pkw ██ ███ zugefügt hat, darin, dass mangels einer entsprechenden Vereinbarung der Mercedes-Pkw nicht an der Stelle des veräußerten Goliath-Kombi-Wagens von dem abgetretenen Anwartschaftsrecht erfasst wurde und demgemäß die Ansprüche ███████████████ gegen den Angeklagten nicht mehr gesichert waren.

Diese Auffassung hat in den bisherigen Feststellungen keine Stütze.

Die Übertragung des dinglichen Anwartschaftsrechts auf den Erwerb des Eigentums von beweglichen Sachen geschieht nach den Vorschriften, die für die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen gelten (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 929 Anm. 4).

Dass diese Vorschriften (§§ 929 ff. BGB) bei der Übertragung des Anwartschaftsrechts durch den Angeklagten auf ████ beachtet worden sind, kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden. Sie lassen die Möglichkeit offen, dass dies nicht geschehen ist und daher ███████████████ das Anwartschaftsrecht gar nicht rechtswirksam erworben hatte. War es aber so, dann kann ███████ ████ keinen Nachteil dadurch erlitten haben, dass er dieses Anwartschaftsrecht verlor, ohne dafür ein Anwartschaftsrecht an dem Mercedes-Pkw zu erhalten.

Aber auch dann, wenn █████████████████ das Anwartschaftsrecht an dem Goliath-Kombi-Wagen rechtswirksam erworben hatte, ermöglichen es die bisherigen Feststellungen nicht zu entscheiden, ob ihm durch die spätere Übertragung dieses Anwartschaftsrechts auf den Verkäufer des Mercedes-Pkw ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist.

An einem solchen Nachteil fehlt es, wenn durch dieselbe Handlung, durch die der Täter das Vermögen des anderen vermindert, diesem zugleich ein Vermögensvorteil erwächst, der die Vermögensminderung ausgleicht (vgl. BGH 4 StR 60/55 vom 1. September 1955). So kann es hier gewesen sein.

Das Urteil sagt nicht ausdrücklich, welche Ansprüche ██ ████ gegen den Angeklagten durch die Übertragung des Anwartschaftsrechts gesichert werden sollten. Gemeint waren anscheinend die Ansprüche gegen den Angeklagten, die durch die Einlösung der restlichen Wechsel entstehen würden. Dass ██ ████████████ auch nur einen der Wechsel eingelöst hat, stellt das Urteil nicht fest. Hat er aber keinen der Wechsel eingelöst, so entfielen mit der Vereinbarung, die der Angeklagte mit dem Verkäufer des Mercedes-Pkw traf, zugleich auch die Ansprüche ███████████ gegen den Angeklagten, die durch die Übertragung des Anwartschaftsrechts gesichert werden sollten. Denn nach dieser Vereinbarung hatte nunmehr der Verkäufer des Mercedes-Pkw die restlichen Wechsel einzulösen. Das hat er auch getan. Dies war für ██ ██ ein Vorteil, der die Vermögensminderung █████████ ███ etwa trotz der zwischen dem Angeklagten und dem Verkäufer des Mercedes-Pkw getroffenen Vereinbarung die Gefahr bestand, ████████ werde noch Wechsel einlösen, und dass der Angeklagte sich einer solchen Gefahr bewusst war, ist nicht festgestellt.

Die rechtsirrige Verurteilung in diesem Fall kann auch die Bemessung der Einzelstrafen beeinflusst haben, welche die Strafkammer in den übrigen Fällen verhängt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerSchmitt
KoffkaFaller

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